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Informationen zum Dokument  BGer U 193/2006  Materielle Begründung
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BGer U 193/2006 vom 20.10.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 193/06
 
Urteil vom 20. Oktober 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
Metzger-Versicherungen, Irisstrasse 9, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66A, 8907 Wettswil,
 
gegen
 
S.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sabine Furthmann,
 
Im Heugarten 46, 8617 Mönchaltorf
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 13. März 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1952 geborene S.________ war seit 1973 als Hilfsarbeiterin bei der Metzgerei G.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Metzger-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Daneben arbeitete sie teilzeitig in der Gebäudereinigung bei der Firma V.________. Mit Unfallmeldung vom 26. Juli 2002 teilte die Metzgerei G.________ der Versicherung mit, dass S.________ am 24. August 2000 Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Nach verschiedenen Abklärungen verneinte die Metzger-Versicherungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da der rechtsgenügliche Nachweis eines Unfallereignisses nicht erbracht sei. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (recte: 4. April 2005) hielt sie an ihrer Verfügung fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut mit der Feststellung, dass die Versicherung für den Unfall vom 25. August 2000 leistungspflichtig ist (Entscheid vom 13. März 2006).
 
C.
 
Die Metzger-Versicherungen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei festzustellen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe.
 
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) und sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor dem 1. Januar 2003 ereignet hat, sind im vorliegenden Fall, entgegen der Vorinstanz, die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Dies ändert jedoch nichts, da der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG keine materiellrechtliche Änderung bringt, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung auch bei Anwendbarkeit des ATSG zu berücksichtigen wäre (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall, bei dem es sich um ein Schreckereignis handelt, und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 184 f. Erw. 4.2). Dabei ist mit der Vorinstanz gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, erwogen, dass aufgrund der gesamten Situation, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 15. März 2005), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin am 25. August 2000 Opfer einer massiven sexuellen Nötigung geworden ist und es sich bei diesem Ereignis (von einem betrunkenen Unbekannten in nächtlichem Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen zu werden) um einen Unfall im Rechtssinne und zwar in Form eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses gehandelt hat. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr bestritten.
 
2.2 Gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten der Frau Dr. med. A.________ (vom 15. März 2005), welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt und dem mithin voller Beweiswert zukommt, ist sie zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte durch dieses nunmehr unbestrittene Ereignis eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erlitten hat. Gemäss Gutachten wies die Versicherte ausnahmslos alle geforderten Symptome auf. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, das diagnostische Kriterium A der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, das als "Geschehen von ausserordentlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass", welches "bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde", bezeichnet werde, sei nicht erfüllt, gilt einerseits festzustellen, dass die Diagnose und Würdigung der gesundheitlichen Situation in den Aufgabenbereich des Mediziners bzw. der Medizinerin fällt und Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 15. März 2005 keine ersichtlich sind. Zudem entsteht gemäss ICD 10 eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung, worunter als Beispiel explizit auch Opfer einer Vergewaltigung aufgeführt ist (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 169, F43.1). Beim fraglichen Ereignis handelt es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen (Traumatisierung) um eine der Vergewaltigung gleichzustellende Tat (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger, Hrsg., Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 2, Art. 190 N. 1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorträgt, belegen überdies zahlreiche Studien, dass das Risiko, eine posttraumatische Belastungsstörung zu entwickeln, nach sexueller Gewalt (Vergewaltigungen/ sexuelle Nötigung) besonders hoch ist (Frauke Teegen, Posttraumatische Belastungsstörungen bei gefährdeten Berufsgruppen, Praxis der Arbeits- und Organisationspsychologie 1. Aufl., Bern 2003, S. 29 und Daniel Hell, Jérome Endrass, Jürg Vontobel, Kurzes Lehrbuch der Psychiatrie, 1. Aufl. Bern 2003, S. 139). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird überzeugt nicht. Insbesondere wird eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in keiner Weise dadurch ausgeschlossen, dass zur Zeit des Schreckereignisses eine arterielle Hypertonie verbunden mit Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Überdies ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Bedrohung durch einen alkoholisierten Täter weniger schwerwiegend sein soll, können doch dessen Reaktionen besonders unberechenbar sein.
 
2.3
 
2.3.1 Schliesslich hat die Vorinstanz das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den bestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall zu Recht bejaht. Nach geltender Rechtsprechung (BGE 129 V 177) ist bei der Anwendung der Adäquanzformel grundsätzlich auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen (vgl. Erw. 1.2 hievor) und dabei im allgemeinen kein allzu strenger Massstab anzulegen. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil H. vom 14. April 2005 [U 390/04]). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz, ebenso wie bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Gleich beurteilte es den Fall einer Versicherten, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes gewürgt und beschimpft worden war. Es hielt dazu fest, dass ein solches Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet sei, langjährige Angst- und depressive Zustände herbeizuführen, dies umso mehr als sich keine Hinweise auf einen Vergewaltigungsversuch in den Akten fänden (Urteil H. vom 14. April 2005 [U 390/04]). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird.
 
2.3.2 Zwar erscheint unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung für Leib und Leben der vorliegende Fall mit den gezeigten Sachverhalten als vergleichbar. Hingegen handelt es sich zusätzlich um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität einer Frau, welche sich überdies in einer labilen psychischen Situation befand. So gilt zu beachten, dass sich das Unfallereignis am Tag zugetragen hatte, als die Versicherte aus dem Spital austrat, wo sie vom 22. bis 25. August 2000 für eine Mamma-Probeexzision hospitalisiert war, nachdem sie sich bereits einen Monat zuvor wegen eines Knotens in der gleichen Brust mit Verdacht auf Krebs einer Operation unterziehen musste, mithin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, in einem Zeitpunkt, in welchem sie - wie jede Frau in gleicher Lage - besonders verletzlich gewesen sein dürfte. Zudem ist der Entlassungstag der erste Tag, da die entlassene Person als in der Lage angesehen wird, sich ausserhalb des Schutzes des Spitals zu bewegen. Wer das Spital unter diesen Umständen in einer labilen psychischen Verfassung verlässt, befindet sich innerhalb der gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigenden Bandbreite von Versicherten. Für die im Einspracheentscheid angeführte vorbestehende extreme psychische Vulnerabilität finden sich in den medizinischen Akten keine relevanten Anhaltspunkte. Es kann mithin nicht von einer aussergewöhnlichen, singulären Reaktion psychogener Art auf erlittene Schreckunfälle gesprochen werden, bei welcher die Kausalität zu verneinen wäre (Urteil R. vom 4. August 2005 [U 2/05]). Wer in diesem Zustand unter Lebensbedrohung zu einer ekelerregenden sexuellen Handlung, welche einer Vergewaltigung gleichkommt, gezwungen wird, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen nachhaltigen psychischen Gesundheitsschaden erleiden. Daran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 20. Oktober 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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