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Informationen zum Dokument  BGer 1P.563/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.563/2006 vom 12.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.563/2006 /scd
 
Urteil vom 12. Oktober 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern,
 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ reichte am 21. September 2005 eine Strafanzeige gegen Generalprokurator Y.________ wegen Amtsmissbrauchs etc. ein. Auf Antrag des Untersuchungsrichters 13 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2005 beschloss der Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland am 26. Oktober 2005, auf die Anzeige nicht einzutreten. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ mit Rekurs vom 9. November 2005 beim Obergericht des Kantons Bern. Die Anklagekammer des Obergerichts trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 6. Juli 2006 nicht ein.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 2006 beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Obergerichts vom 6. Juli 2006.
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen).
 
2.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann grundsätzlich lediglich die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids verlangt werden (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung anderer Entscheide der Untersuchungsrichter und des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG).
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, der im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162, nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.96/2005 vom 18. Juli 2005, E. 1.1.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht wäre.
 
2.3 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den beschriebenen Begründungsanforderungen nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und übt teilweise appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen will.
 
3.
 
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153a und 156 Abs. 1 OG).
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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