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Informationen zum Dokument  BGer 4P.185/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.185/2006 vom 11.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.185/2006 /len
 
Urteil vom 11. Oktober 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Mathys,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
 
1. Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess; Arbeitsvertrag),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
 
1. Zivilkammer, vom 15. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (nachstehend: Arbeitnehmer) arbeitete bei B.________ (nachstehend: Arbeitgeber) ab 1. August 2004 als Pizzaiolo. Am 13. März 2005 stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Rede, weil sich C.________, eine andere Mitarbeiterin, beklagt hatte, von diesem öfters belästigt worden zu sein. Es kam zu einem kurzen Handgemenge, wobei der Arbeitgeber mit der Hand gegen den Arbeitnehmer stiess, so dass dieser mit dem Kopf gegen die Waschmaschine prallte und sich am Kopf eine Wunde zuzog, welche genäht werden musste. In der Folge machte der Arbeitnehmer bei der Polizei Anzeige. Nach dem Vorfall führte er seine Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber nicht mehr fort.
 
B.
 
Am 18. April 2005 reichte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht der Stadt Bern gegen den Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über ca. Fr. 4'000.-- ein. Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29. September 2005 wurden die Parteien auf den Donnerstag, 17. November 2005 zur Fortsetzungsverhandlung geladen, zudem wurde auf Weisung des Vorsitzenden verfügt, Herr D.________ werde als Zeuge vorgeladen; auf die Zeugin C.________ werde verzichtet, da in den Strafakten i.S. A.________/B.________ bereits Aussagen von ihr enthalten seien.
 
Im späteren Verlauf des Verfahrens erhöhte der Kläger seine Forderung auf insgesamt Fr. 7'999.95, indem er zusätzlich eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung verlangte.
 
An der Verhandlung vom 17. November 2005 verurteilte das Arbeitsgericht den Beklagten, dem Kläger Fr. 4'711.65 brutto zu bezahlen und wies im Übrigen die Klage ab.
 
In der schriftlichen Urteilsbegründung vom 12. April 2006 gab das Arbeitsgericht an, nach Aussagen von C.________ vom 18. März 2005 in der Strafsache gegen den Beklagten habe sie dessen Angriff auf den Kläger nicht beobachtet. Für das Gericht mache es deshalb keinen Sinn, sie als Zeugin vorzuladen. Weiter führte das Arbeitsgericht dem Sinne nach aus, der Kläger bringe zum einen vor, er habe, nachdem er vom Beklagten geschlagen worden sei, bei diesem nicht mehr arbeiten wollen. Andererseits gebe er an, er habe nach dem Vorfall vom 13. März 2005 seine Arbeit angeboten und eine Kündigung verlangt. Der Beklagte mache geltend, der Kläger habe am 13. März 2005 gegenüber seinem Stellvertreter D.________ fristlos gekündigt. Das Gericht folge den Angaben des Beklagten und des Zeugen D.________ und gehe davon aus, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis am 13. März 2005 fristlos gekündigt. Er sei dazu berechtigt gewesen, da es ihm nach dem heftigen tätlichen Angriff durch den Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dies auch dann nicht, wenn er vorher C.________ als "Schlampe" beschimpft oder die Gefahr bestanden hätte, dass er sie anfassen würde, denn die Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers sei im Vergleich dazu jedenfalls krass unverhältnismässig gewesen. Da der Kläger die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen habe, habe er Anrecht auf Schadenersatz. Gemäss Art. 337b Abs. 2 OR bestünde jedoch die Möglichkeit der Reduktion, wenn der Grund zur Auflösung nicht im alleinigen Verschulden einer Partei liege. Ein leichtes Mitverschulden des Klägers am Vorfall vom 13. März 2005 sei zu bejahen (belästigende Annäherung an C.________, verbale Ausrutscher, Abstreiten der Vorwürfe von C.________), weshalb der Schadenersatzanspruch um 6 % gekürzt werde.
 
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts erhob der Beklagte Nichtigkeitsklage, welche das Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof) am 15. Juni 2006 abwies.
 
C.
 
Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Beklagte, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2006 sei aufzuheben.
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 nimmt der Beklagte zur Vernehmlassung des Klägers Stellung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, je mit Hinweisen). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, das Arbeitsgericht habe seinem Rechtsvertreter keine Einsicht in die Strafakten gewährt. Dieser habe davon keine Kenntnis gehabt und sei davon ausgegangen, es seien ihm am 28. Oktober 2005 sämtliche Akten zugestellt worden. Er sei vom Arbeitsgericht nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass diesem Strafakten zur Verfügung standen. Am 21. November 2005 habe der Vertreter des Beschwerdeführers dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass sich in den am 28. Oktober 2005 zur Einsicht zugestellten Akten keine Strafakten befunden hätten, weshalb er um deren Zustellung zur Einsichtnahme ersuche. Am 23. November 2006 habe das Arbeitsgericht mitgeteilt, es sei nicht befugt, ihm die Strafakten direkt zukommen zu lassen. Es sei ungewöhnlich, dass ein Gericht einem Parteivertreter stillschweigend die Akten unvollständig zustelle. In der Vorladung vom 29. September 2005 sei lediglich die Rede von Aussagen der Zeugin C.________. In den Strafakten würden sich aber auch die Aussagen der Parteien befinden. Das Arbeitsgericht habe durch die Nichtgewährung der Einsicht in die Strafakten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt.
 
Das Obergericht führte dazu zusammengefasst aus, der Vertreter des Beschwerdeführers habe am 26. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht Akteneinsicht verlangt. In den daraufhin Ende Oktober 2005 zugestellten Akten hätte sich auch die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29. September 2005 befunden. Darin werde ausgeführt: "Auf die Zeugin C.________ wird verzichtet, da in den Strafakten i.S. A.________/B.________ bereits Aussagen von ihr enthalten sind". Der Vertreter des Beschwerdeführers habe somit erkennen können, dass das Arbeitsgericht die Strafakten beigezogen habe. Ungeachtet dessen habe er erst nach Fällung des Urteils gerügt, die Strafakten nie zur Ansicht zugestellt erhalten zu haben. Dieses Versäumnis habe er sich aufgrund der genannten Umstände selber zuzuschreiben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Arbeitsgericht nicht auf die Strafakten hingewiesen bzw. ausgeführt habe, sie dürfe die Strafakten nicht direkt dem Beschwerdeführer geben.
 
2.2 Auch vor Bundesgericht rügt der Beschweredeführer, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 [recte: 2] BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem es keine Einsicht in die Strafakten zum Vorfall vom 13. März 2005 gewährt habe. Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, entgegen der Annahme des Obergerichts könne ihm nicht angelastet werden, dass er vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils kein spezielles Gesuch um Einsicht in die Strafakten gestellt habe, da er habe darauf vertrauen können, im Oktober 2005 vom Arbeitsgericht alle relevanten Akten erhalten zu haben. Zudem habe das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer, selbst als er mit Einschreiben vom 21. November 2005 ausdrücklich um Einsichtnahme in die Strafakten ersucht habe, diese Einsichtnahme mit Schreiben vom 23. November 2005 verweigert. Daraus könne geschlossen werden, das Arbeitsgericht habe dem Beschwerdeführer bereits beim ersten Akteneinsichtsgesuch keine Einsicht in die Strafakten gewähren wollen.
 
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (BGE 119 Ib 12 E. 6b S. 20; 129 II 504 E. 2.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Beizug entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (Urteil des Eid. Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.2). Die Entscheidung über Einsichtsbegehren obliegt in erster Linie derjenigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (Urteil des Eid. Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.3).
 
2.4 Das Arbeitsgericht ist gemäss seinem Schreiben vom 23. November 2005 davon ausgegangen, es sei nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Strafakten, welche an den Gerichtskreis VIII Bern-Laupen zurück gesendet würden, direkt zukommen zu lassen. Daraus ist zu schliessen, das Arbeitsgericht habe angenommen, es sei bezüglich der Strafakten nicht verfügungsberechtigt. Darauf hat das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer nicht aufmerksam gemacht, als es ihm die Prozessakten im Oktober 2005 ohne die Strafakten zustellte. Wie das Obergericht jedoch zutreffend ausführte, konnte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auf Grund der ihm zugestellten Verfügung vom 29. September 2005 erkennen, dass das Arbeitsgericht die Strafakten beigezogen hat, weshalb er nicht darauf vertrauen konnte, das Arbeitsgericht habe ihm alle beigezogenen Unterlagen zugestellt. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, noch vor der erstinstanzlichen Urteilsfällung ausdrücklich um Einsichtnahme in die Strafakten zu ersuchen. Da er dies unterlassen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und ein faires Verfahren zu verneinen, zumal das Arbeitsgericht eine indirekte Zustellung nicht ausschloss.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtvorladung von C.________ als Zeugin verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, da er keine Möglichkeit gehabt habe, ihr gemäss Art. 253 ZPO/BE als Partei weitere Fragen zu stellen.
 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242).
 
3.3 Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Einvernahme von C.________ als Zeugin stellte, kann er gemäss den zutreffenden Ausführungen des Obergerichts nicht geltend machen, er sei mit einem Beweisantrag nicht gehört worden. Das vom Beschwerdeführer angerufene Mitwirkungsrecht bei der Beweisabnahme setzt voraus, dass Beweise tatsächlich abgenommen werden. Da C.________ vom Arbeitsgericht nicht als Zeugin einvernommen wurde, hatte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, ihr als Partei weitere Fragen zu stellen. Demnach ist insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
 
4.
 
Alsdann bringt der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsgericht habe zwar angeführt, auf die Befragung von C.________ könne verzichtet werden, da ihre Aussagen in den Strafakten enthalten seien. Das Arbeitsgericht setzte sich jedoch nicht mit diesen Aussagen - welche die behauptete sexuelle Belästigung durch den Beschwerdegegner belegen würden - auseinander. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar, da die Gerichte ihre Entscheide angemessen zu begründen bzw. sich mit den entscheidwesentlichen Zeugenaussagen auseinanderzusetzen hätten.
 
Die Rüge ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist von einem Mitverschulden des Beschwerdegegners wegen belästigender Annäherung an C.________, verbalen Ausrutschern und seinem Abstreiten der Vorwürfe von C.________ ausgegangen. Dies zeigt, dass das Arbeitsgericht ihre Aussagen bzw. Vorwürfe beachtete und es sich damit auseinandersetzte, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
 
5.
 
Das Obergericht führte aus, das Arbeitsgericht habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung bejaht. Gemäss Art. 337 Abs. 3 OR entscheide der Richter über das Vorliegen solcher Gründe nach seinem Ermessen. Ermessensentscheide seien der Anfechtung wegen Verletzung klaren Rechts jedoch nicht ausgesetzt. Vorliegend sei nicht erkennbar und werde auch nicht geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht sein Ermessen missbraucht habe. Die Nichtigkeitsklage sei auch bezüglich dieser Frage abzuweisen.
 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht habe Bundesrecht willkürlich angewendet, indem es angenommen habe, der Beschwerdegegner sei zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdegegner die Mitarbeiterin C.________ gemäss ihren Aussagen im Strafverfahren sexuell belästigt habe und er damit gemäss der Rechtsprechung und Lehre selber eine fristlose Kündigung verdient habe.
 
Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Annahme des Arbeitsgerichts, die fristlose Kündigung durch den Beschwerdeführer sei in Anbetracht des schweren tätlichen Angriffs des Beschwerdegegners gerechtfertigt gewesen, willkürlich d.h. offensichtlich unhaltbar sein soll. Auf die Rüge ist daher mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit kann offen bleiben, ob die Rüge als unzulässiges neues Vorbringen zu qualifizieren sei, weil der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht nicht genügend darlegte, inwiefern das Arbeitsgericht das ihm bezüglich der Beurteilung des wichtigen Grundes zustehende Ermessen überschritten haben soll (vgl. zum Novenverbot: BGE 99 Ia 113 E. 4a; 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweis).
 
6.
 
Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe sein Urteil überraschend damit begründet, dass der Beschwerdegegner fristlos gekündigt habe und diese Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe dies jedoch nie behauptet. Er habe im Gegenteil immer geltend gemacht, er habe nach dem Vorfall nicht weiterarbeiten können, weil der Beschwerdeführer ihn nicht habe beschäftigen wollen. Gestützt auf Art. 29 BV seien die Parteien anzuhören, wenn das Gericht gedenke, seine Entscheidung auf juristische Argumente abzustützen, welche im Verfahren nicht zur Sprache gekommen seien und mit deren Berücksichtigung auch nicht habe gerechnet werden müssen. Das Obergericht hielt dem Beschwerdeführer entgegen, in der Beweisverfügung vom 23. Juni 2005 sei der Beschwerdegegner aufgefordert worden, Tatsachen darzutun, aus welchen hervorgeht, dass er eventuell berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu beenden. Da der Beschwerdeführer diese Verfügung gekannt habe, habe er gewusst bzw. wissen müssen, dass das Arbeitsgericht auch eine berechtigte fristlose Kündigung des Beschwerdegegners in Betracht ziehen werde.
 
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer erneut, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Arbeitsgericht von einer berechtigten fristlosen Kündigung seitens des Beschwerdegegners ausgehen werde, weshalb das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dazu vorgängig habe zur Stellungnahme einladen müssen.
 
Diese Rüge ist ungenügend begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb es zu Unrecht angenommen habe, er habe unter den gegebenen Umständen erkennen können, dass das Arbeitsgericht auch die Variante einer fristlose Kündigung seitens des Beschwerdegegners prüfe.
 
7.
 
Vor dem Obergericht hatte der Beschwerdeführer schliesslich gerügt, das Arbeitsgericht habe dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. April 2006 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung gewährt, ohne vorher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
 
Das Obergericht hat dazu zusammengefasst festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er bezüglich der Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Beschwerdegegner nicht Partei sei. Der Beschwerdeführer erleide auch keinerlei Nachteile aus der Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung an die Gegenpartei.
 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, mit diesen Ausführungen verkenne das Obergericht, dass Art. 23 f. des bernischen Dekrets über die Arbeitsgerichte in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 ZPO/BE dem Gesuchsgegner im Verfahren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege ein Recht zur Stellungnahme einräume und die Gewährung dieses Rechts gerade nicht der Willkür der Gerichte habe überlassen wollen. Der Beschwerdegegner habe in der Verhandlung vom 17. November 2005 mündlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses aber weder begründet noch die dazu notwendigen Unterlagen eingereicht. Während der Beschwerdeführer auf die Zustellung der Begründung und der Unterlagen zur Stellungnahme gewartet habe, habe er den Entscheid des Arbeitsgerichts erhalten, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewähre. Das Vorgehen des Arbeitsgerichts stelle eine Gehörsverletzung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV dar.
 
Zutreffend ist, dass über das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 80 Abs. 1 ZPO/BE nach Anhörung der Gegenpartei entschieden wird. Dieses Vernehmlassungsrecht geht jedoch über den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weil daraus nur das Recht des Betroffenen abgeleitet wird, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Verweisen). Inwiefern der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifen soll, wird von diesem nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu verneinen. Dass die EMRK einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf rechtliches Gehör gewähren soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
 
8.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen nach Art. 343 Abs. 3 OG den Parteien keine Kosten auferlegt werden. Dies gilt auch für das bundesgerichtliche Verfahren (BGE 124 II 409 E. 12 S. 436; 115 II 30 E. 5a S. 40, je mit Hinweisen). Somit ist der unterliegende Beschwerdeführer nicht kostenpflichtig. Er hat jedoch den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe zu entschädigen, da die in der Sache obsiegende Partei auch in kostenlosen arbeitsrechtlichen Verfahren grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (BGE 124 II 409 E. 12 S. 436; 115 II 30 E. 5c S. 42, je mit Hinweisen; Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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