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Informationen zum Dokument  BGer 5C.56/2006  Materielle Begründung
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BGer 5C.56/2006 vom 09.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.56/2006 /bnm
 
Urteil vom 9. Oktober 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Klägerin und Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger-Kunz,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beklagten und Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser,
 
Gegenstand
 
Quelle,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümerin der in der Gemeinde A.________ gelegenen Parzelle 1, Y.________ Eigentümer der südwestlich angrenzenden Parzelle 2. Die Liegenschaft von X.________ ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, sondern bezieht das Trink- und Brauchwasser von dem vor dem Haus stehenden Brunnen. Dieser wird durch zwei Quellen, deren Wasser in einer Brunnstube zusammenfliessen, gespiesen.
 
X.________ sanierte im Juli/August 1997 die Fassung der Quelle "Ost", die Leitung zwischen dieser und der Brunnstube, die Brunnstube sowie die Leitung zum Laufbrunnen vor ihrem Haus. Im Oktober 1998 sanierte Y.________ sein in der Nähe der Fassung der Quelle "Ost" liegendes, von seinem Rechtsvorgänger in den Achtzigerjahren erstelltes Biotop. Nach dieser Sanierung wurden im Wasser der Quelle "Ost" aerobe Keime und Fäkalkeime sowie ein erhöhter Chloridgehalt festgestellt.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 reichte X.________ beim Bezirksgericht B.________ gegen Y.________ Klage ein und beantragte, diesen zu verpflichten, binnen zwei Monaten auf seine Kosten den früheren Zustand ihrer Quelle auf der Parzelle 2 wiederherzustellen, so dass das Wasser wieder Trinkwasserqualität aufweise, und ihm eine Reihe von (einzeln aufgezählten) Nutzungen im Fassungsbereich der genannten Quelle zu untersagen. In einem Eventualantrag verlangte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr pro Tag unentgeltlich 7,25 m³ Ersatzwasser mit Trinkwasserqualität zu liefern; subeventualiter sei er zur Zahlung von Fr. 71'702.80 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 1998 zu verpflichten.
 
Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, das Grundbuchamt B.________ anzuweisen, das zu Lasten seines Grundstücks und zu Gunsten des klägerischen Grundstücks eingetragene Quellenrecht zu löschen.
 
Durch Urteil vom 2. November 2004 hiess das Bezirksgericht B.________ die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin als Schadenersatz (zur Herstellung eines separaten Zuflusses der Quelle "West" von der Brunnstube der Quellen X.________ zum Laufbrunnen X.________) Fr. 3'000.-- zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In Gutheissung der Widerklage wies das Bezirksgericht gleichzeitig das Grundbuchamt an, das zu Gunsten des klägerischen Grundstücks eingetragene Quellenrecht zu löschen.
 
Die Klägerin appellierte an das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, das am 15. Dezember 2005 den erstinstanzlichen Entscheid insofern abänderte, als es die Widerklage abwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders regelte.
 
C.
 
Die Klägerin hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt sie, das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2005 sei mit Ausnahme der Abweisung der Widerklage aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, binnen zwei Monaten auf seine Kosten den früheren Zustand der Quelle auf der Parzelle 800 wiederherzustellen, so dass das Wasser wieder Trinkwasserqualität aufweise.
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
 
D.
 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht hält unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz fest, die Quelle "Ost" liege auf dem Grundstück der Klägerin. Als Eigentümerin habe diese somit nicht bloss ein Recht an einer Quelle auf fremdem Boden im Sinne von Art. 704 Abs. 2 ZGB.
 
2.
 
Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstücks oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden (Art. 707 Abs. 1 ZGB). Unentbehrlich im Sinne dieser Bestimmung ist eine Quelle nicht schon dann, wenn dem Grundstück die Wasserzufuhr unentbehrlich und dieses Bedürfnis bisher aus ihr befriedigt worden ist, sondern nur dann, wenn der unabdingbare Bedarf nicht anderweitig in gleichwertiger und wirtschaftlich tragbarer Weise gedeckt werden kann (BGE 80 II 319 E. 3 S. 325).
 
2.1 Das Obergericht hat der in Frage stehenden Quelle die Unentbehrlichkeit abgesprochen: Zum einen verfüge die Klägerin mit der Quelle "West" über ausreichend Trinkwasser und über die Quelle "Ost" weiterhin über Brauchwasser, und zum anderen lasse sich der klägerische Brunnen mit einem wirtschaftlich tragbaren Aufwand an die öffentliche Wasserversorgung anschliessen.
 
2.1.1 Soweit die Klägerin sich überhaupt mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sind ihre Vorbringen unbehelflich:
 
Ob Kosten (für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) tragbar sind oder nicht, ist Rechtsfrage. Tatsächlicher Natur sind dagegen die Feststellungen zur Höhe solcher Kosten. Tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz sind für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG).
 
Die Ausführungen, mit denen die Klägerin darzulegen sucht, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sich nur mit grossem finanziellen Aufwand realisieren lasse, betreffen tatsächliche Verhältnisse. Allerdings rügt die Klägerin in zweifacher Hinsicht ein offensichtliches Versehen. Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.; 109 II 159 E. 2b S. 162, mit Hinweisen). Einen Mangel dieser Art vermag die Klägerin nicht darzutun: Sie bringt einerseits vor, der Experte Dr. Z.________ habe ihr nicht im Zusammenhang mit der Verschmutzung der Quelle "Ost", sondern im Jahre 1997, vor der Sanierung dieser Quelle, empfohlen, sich an den Hydranten der Gemeinde anzuschliessen, da die Kosten für die erwähnte Sanierung sehr teuer zu stehen kämen. Abgesehen davon, dass mit diesem Vorbringen in unzulässiger Weise die Würdigung der Aussagen des Experten beanstandet wird, ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Feststellung, ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung würde keine hohen Kosten verursachen, auch auf den Bericht berufen hat, den Dr. Z.________ am 21. Juli 1999, d.h. nach eingetretener Verschmutzung der Quelle, erstattet hat. Eine unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse stellt andererseits auch das Vorbringen dar, das Obergericht habe aus Versehen die Aussagen des Brunnenmeisters V.________ nicht berücksichtigt.
 
Die Darlegungen zu den Kosten, die ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung verursache, stossen insofern von vornherein ins Leere, als die Klägerin geltend macht, in ihrem Haus bestünden weder die erforderlichen Leitungen noch Lavabos: Die Vorinstanz hat dafür gehalten, dass einzig die Kosten des Anschlusses des Brunnens der Klägerin in Betracht fielen und Kosten für den Einbau von Einrichtungen, die bisher nicht bestanden hätten, nicht zu berücksichtigen seien. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Klägerin nicht dar.
 
Ob der Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, sich an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen, ist für die Beurteilung der sich hier stellenden Fragen ebenso wenig von Belang wie die Qualität des Wassers, das der Beklagte für sein Biotop benutzt. Unerheblich ist ausserdem auch, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach ersucht habe, auf eine Sanierung des Biotops zu verzichten.
 
2.1.2 Die Klägerin glaubt sodann die Unentbehrlichkeit der in Frage stehenden Quelle damit dartun zu können, dass sie die Tauglichkeit der Quelle "West" in Zweifel zieht mit der Bemerkung, das Quellwasser fliesse vor allem in den Trockenmonaten nur spärlich; zudem würden beide Quellen schlussendlich zusammengefasst, so dass die Verschmutzung der Quelle "Ost" auch die Nichtnutzung der Quelle "West" bewirkt habe. Auch diese Vorbringen betreffen tatsächliche Gegebenheiten. Sie finden in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze und sind hier daher unbeachtlich.
 
2.1.3 Was die Klägerin zur Frage einer allfälligen Verwirkung ihres Wiederherstellungsanspruchs vorträgt, bezieht sich auf das Urteil des Bezirksgerichts. Auf diese somit nicht gegen den Entscheid der oberen kantonalen Instanz gerichteten Ausführungen ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Art. 48 Abs. 1 OG).
 
2.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung leicht zu bewerkstelligen ist und keine hohen Kosten verursacht. Die vorinstanzliche Auffassung, die in Frage stehende Quelle sei nicht unentbehrlich, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Aus der Sicht von Art. 707 Abs. 1 ZGB steht der Klägerin mithin kein Wiederherstellungsanspruch zu. Die Klägerin scheint zu verkennen, dass die Voraussetzungen streng sind und ein Wiederherstellungsanspruch nicht schon bei geringfügigen Unannehmlichkeiten besteht. Dass die Sanierung der Quelle an sich möglich wäre, ist angesichts der fehlenden Unentbehrlichkeit ohne Belang. Auch geht es nicht darum, ob die Klägerin zur Erstellung eines Anschlusses verpflichtet ist, sondern darum, ob ein solcher machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
 
3.
 
Für den Fall, dass ein Wiederherstellungsanspruch nach Art. 707 Abs. 1 ZGB nicht als gegeben erachtet werden sollte, beanstandet die Klägerin, dass das Obergericht auch die Voraussetzungen von Art. 707 Abs. 2 ZGB verneint hat. Darnach kann "in den anderen Fällen", d.h. bei Fehlen der Unentbehrlichkeit, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden, sofern besondere Umstände eine solche rechtfertigen.
 
3.1 Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch nach Art. 707 Abs. 2 ZGB ist, dass die Quelle zumindest im Sinne von Art. 706 Abs. 1 ZGB in erheblicher Weise benutzt wird oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden ist (Heinz Rey, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 16 zu Art. 706/707 ZGB). Ob sodann besondere Umstände gegeben sind, die eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermögen, ist eine Frage des Ermessens, die gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden ist (BGE 80 II 378 E. 7b S. 387). Das Bundesgericht verwies an jener Stelle auf die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach besondere Umstände vorlägen, wenn die Wiederherstellung nicht mit grossen Kosten verbunden sei bzw. den wirtschaftlichen Bedürfnissen entspreche, während der Schaden wegen seiner Höhe sich nur schwer liquidieren lasse oder die Schädigung besonders störend sei (dazu auch Rey, a.a.O. N. 17 zu Art. 706/707 ZGB).
 
3.2 Einen besonderen Umstand der genannten Art hatte die Klägerin schon im kantonalen Verfahren darin erblickt, dass der Beklagte trotz ihren mehrfachen Warnungen die Arbeiten an seinem Biotop habe ausführen lassen. Dass das Obergericht diese Auffassung nicht geteilt hat, verstösst angesichts der nach dem Gesetz und der dargelegten Praxis massgeblichen Gesichtspunkte, die namentlich mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit in Verbindung stehen, nicht gegen Bundesrecht. Die im Zusammenhang mit den Empfehlungen des Zeugen Z.________ zu einer allfälligen Erweiterung des Biotops erhobene Rüge des offensichtlichen Versehens stösst deshalb ins Leere. Der Bemerkung der Klägerin, der Beklagte, der trotz mehrfachen Warnungen gehandelt habe, verdiene "seine gerechte Strafe", ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes keinen pönalen Charakter hat. Vor dem Hintergrund der Voraussetzungen eines Wiederherstellungsanspruchs ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufwendungen der Klägerin für die Sanierung der Quelle nicht in Betracht gezogen hat. Sodann ist die Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Quelle in der Tat hauptsächlich bei der Beurteilung des sich aus Art. 707 Abs. 1 ZGB ergebenden Wiederherstellungsanspruchs von Bedeutung. Indessen ist nicht einzusehen, weshalb das Obergericht dieses Kriterium nicht hätte in die auf Grund von Art. 707 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Interessenabwägung einbeziehen dürfen, zumal sich keine anderweitigen einschlägigen Umstände aufdrängten. Auf Grund des in E. 3.1 Dargelegten trifft es schliesslich gerade nicht zu, dass die Kosten einer Wiederherstellung ohne Belang seien.
 
4.
 
Die Klägerin hatte beantragt, dass dem Beklagten im Sinne eines Schutzes gegen drohenden Schaden nach Art. 679 ZGB verschiedene Nutzungen zu untersagen seien. Dieses Begehren hat das Obergericht abgelehnt mit der Begründung, die Gefahr habe sich hier bereits verwirklicht und es sei in keiner Weise dargetan, dass vom Grundstück des Beklagten eine andere Gefahr ausgehen könnte.
 
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin nicht auseinander, und sie legt denn auch nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, der vom Beklagten herbeigeführte Zustand daure nach wie vor an. In diesem Punkt fehlt demnach eine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) genügende Begründung der Berufung.
 
5.
 
Die Klägerin glaubt, dass sich aus Art. 684 ZGB in Verbindung mit Art. 679 ZGB für sie auf jeden Fall ein Beseitigungsanspruch ergebe. Ausserdem verdiene sie auch den Schutz gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB.
 
5.1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB). Soweit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, geht Art. 679 ZGB als Spezialbestimmung Art. 641 Abs. 2 ZGB vor, wonach der Eigentümer einer Sache das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf diese abzuwehren (vgl. BGE 88 II 252 E. 3 S. 263; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 123 zu Art. 641 ZGB). Was sodann das Quellenrecht im Besonderen betrifft, so hat das Obergericht unter Berufung auf Haab/Simonius/Scherrer/Zobl (Zürcher Kommentar, N. 18 zu Art. 706/707 ZGB) festgehalten, dass die Klage auf Beseitigung der Störung, d.h. auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 707 ZGB gegeben sei. Der Auffassung von Rey (Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 20 zu Art. 706/707 ZGB), wonach zur Beseitigung von Immissionen als Folge einer Verletzung des Abgrabungsverbots die Rechtsbehelfe aus Art. 679 ZGB zur Verfügung stünden, sei nicht zu folgen, da sonst die Spezialbestimmung von Art. 707 ZGB keinen Sinn machen würde. In BGE 80 II 378 (E. 5 S. 383) stellte das Bundesgericht fest, die Art. 706 f. ZGB regelten die Rechtsfolgen einer Quellenabgrabung abschliessend.
 
Auf die von Rey vertretene Auffassung braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Ihr ist ohnehin in denjenigen Fällen nicht zu folgen, da die Beseitigung der Störung in der Wiederherstellung der Quelle bestünde, ein dahin gehender Anspruch aber - wie hier - auf Grund von Art. 707 ZGB nicht gegeben ist.
 
5.2 Mit der dargelegten Problematik befasst sich die Klägerin in keiner Weise. Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
 
6.
 
Die Klägerin beruft sich des Weiteren auf die dienstbarkeitsrechtliche Bestimmung von Art. 737 Abs. 3 ZGB, wonach der Belastete nichts vornehmen darf, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Der Hinweis auf diese Bestimmung ist nicht nachvollziehbar, wird doch dem Beklagten nicht vorgeworfen, durch die Biotopsanierung das als Dienstbarkeit ausgestaltete Recht der Klägerin an der Quelle "West" beeinträchtigt zu haben. Die Klage betrifft vielmehr die auf dem klägerischen Grundstück liegende Quelle "Ost".
 
7.
 
7.1 Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid insofern, als der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen wurde. Mit dem Bezirksgericht geht es davon aus, der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, dass sie am Laufbrunnen vor ihrem Haus kein Trinkwasser mehr beziehen könne, weil das dort fliessende Wasser zum Teil aus der verunreinigten Quelle "Ost" stamme. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht sei die Klägerin jedoch gehalten, das Wasser dieser Quelle als Brauchwasser weiterhin zu nutzen. Für die Versorgung mit Trinkwasser stehe ihr die Quelle "West" zur Verfügung, die mit einer Mindestmenge von rund 2'700 Liter pro Tag ihren Bedarf bei Weitem zu decken vermöge. Damit dieses Wasser am Brunnen der Klägerin getrennt vom Wasser der Quelle "Ost" bezogen werden könne, müsse eine zweite Leitung von der Brunnstube (wo die beiden Wasser gegenwärtig noch zusammenfliessen) zum Laufbrunnen gelegt werden. Die vom Bezirksgericht auf Fr. 3'000.-- geschätzten Kosten für die Erstellung einer solchen Leitung sei durch die Klägerin nicht substantiiert bemängelt worden, so dass es dabei zu bleiben habe. Ein Schadenersatzanspruch, ob in Natura oder in Geld, der über den Ersatz von Fr. 3'000.-- hinausgehe, sei zu verneinen.
 
7.2 Soweit die Klägerin sich mit diesen Erwägungen überhaupt befasst, sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Auffassung des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
 
7.2.1 Dass die Vorinstanz den Begriff des Schadens verkannt hätte, legt die Klägerin nicht dar. Sollte sie mit ihren Ausführungen zum Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Beklagten ihre vom Obergericht angenommene Pflicht zur Schadenminderung in Frage stellen wollen, wäre Folgendes zu bemerken: Ob der Beklagte den Schaden vorsätzlich, allenfalls eventualvorsätzlich, herbeigeführt hat, ist Rechtsfrage. Eine Frage tatsächlicher Natur ist indessen, was eine Person wusste oder wollte oder womit sie einverstanden war (dazu BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3 mit Hinweisen). Auf Grund der für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) trifft es zwar zu, dass der Experte Dr. Z.________ in seinem Bericht vom 22. Dezember 1997 empfohlen hatte, das Biotop des Beklagten keineswegs in Richtung Quellfassung zu erweitern. Indessen verweist die Vorinstanz andererseits auf die Einvernahme von Dr. Z.________ als Zeuge und dessen Aussagen, wonach das Biotop nicht im Zuflussbereich der Quelle sei, sondern seitlich davon liege und er aus diesem Grund erklärt habe, er sehe bei dessen Erneuerung keine Gefahr. Wenn die Vorinstanz angesichts der dargelegten Gegebenheiten zum Schluss gelangt ist, der Beklagte habe den Schaden nicht (eventual-)vorsätzlich verursacht, ist dies nicht zu beanstanden.
 
7.2.2 Die Klägerin rügt, dass der zugesprochene Schadenersatz "den vorliegenden Umständen in keiner Weise gerecht" werde. Abgesehen davon, dass sie nicht substantiiert darlegt, weshalb der ihr zugesprochene Betrag nicht ausreichen soll, sie in die Lage zu versetzen, aus der Quelle "West" genügend Wasser in Trinkqualität zu beziehen, betrifft das Vorbringen tatsächliche Verhältnisse. Es ist darauf deshalb nicht einzutreten.
 
7.2.3 Dem Obergericht wird sodann vorgeworfen, es übersehe, dass das Wasser der Quelle "West" und dasjenige der Quelle "Ost" in der Brunnstube zusammenflössen, um dann vermischt zum klägerischen Laufbrunnen zu gelangen. Mit diesem Vorbringen verkennt die Klägerin, dass der Beklagte zur Finanzierung gerade derjenigen Installation verpflichtet wurde, derer es bedarf, damit beim Laufbrunnen Trinkwasser (aus der Quelle "West") bezogen werden kann.
 
7.2.4 Neben dem nochmaligen Hinweis auf das Fehlen der Installationen im Innern des Hauses (dazu oben E. 2.1.1) bringt die Klägerin unter Berufung auf Art. 689 ZGB schliesslich vor, sie könne nicht verpflichtet werden, vom Beklagten dreckiges Wasser abzunehmen und zu diesem Zweck eine 40 Meter lange Leitung zu erstellen. Dass sie diese Frage, zu der sich im angefochtenen Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen finden, schon im kantonalen Verfahren zur Sprache gebracht hätte, macht sie nicht geltend. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
 
8.
 
Das Obergericht hält unter Berufung auf BGE 70 II 85 (E. 6 S. 95), wonach eine Verzinsung erst von dem Zeitpunkt an in Betracht falle, da die Wiederherstellungskosten tatsächlich anfielen, fest, es sei hier kein Schadenszins geschuldet. Die Klägerin bezeichnet diese Auffassung als falsch, unterlässt es aber, sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
 
9.
 
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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