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Informationen zum Dokument  BGer C 242/2005  Materielle Begründung
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BGer C 242/2005 vom 06.10.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
C 242/05
 
Urteil vom 6. Oktober 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
RAV Regionalesvermittlungszentrum Zürich Oerlikon, Nansenstrasse 16, 8050 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 29. Juli 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1946 geborene S.________ stellte am 23. März 2004 bei der Arbeitslosenversicherung ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kurskosten von Fr. 12'350.-zwecks Erwerb des Führerausweises Kategorie D, nachdem er seit dem 1. Juli 2003 arbeitslos war und entsprechende Taggeldleistungen bezog. Er plante, sich in der Folge als Carchauffeur/Reiseleiter um eine neue Stelle zu bewerben. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Oerlikon (RAV) lehnte mit Verfügung vom 29. März 2004 das Gesuch um arbeitsmarktliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Versicherte verfüge über genügende arbeitsmarktlich verwertbare Ressourcen. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 15. April 2004).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2005 ab.
 
C.
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung der beantragten Leistung.
 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 OG ist es grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Angaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweise enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Vorzubehalten ist ferner der Fall, dass sich die vorinstanzliche Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts als mangelhaft erweist (Art. 132 lit. b OG).
 
1.2 Mit Eingabe vom 9. November 2005 legt der Beschwerdeführer als neues Beweismittel einen am 7. Oktober 2005 geschlossenen, ab 1. Januar 2006 geltenden Arbeitsvertrag als Carchauffeur / Reiseleiter mit der Firma X.________ AG auf. Damit sei genügend dargetan, dass sich die von ihm selbst finanzierte Umschulung gelohnt habe und eine Kostenbeteiligung der Arbeitslosenversicherung rechtfertige. Die Beurteilung von Präventivmassnahmen hat indes praxisgemäss aufgrund einer prognostischen Betrachtungsweise zu erfolgen, und nicht nach dem im Einzelfall eingetretenen Erfolg oder Misserfolg (statt vieler BGE 112 V 398 Erw. 1a und seitherige ständige Rechtsprechung).
 
2.
 
2.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde am 22. März 2002 unter anderem im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen teilrevidiert (AS 2003 1755). Die geänderten Vorschriften traten am 1. Juli 2003 in Kraft und sind anzuwenden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Trotz einer sprachlich neuen Formulierung von Art. 59 Abs. 2 AVIG bleiben die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen unverändert (SVR 2005 AlV Nr. 9 S. 29, Urteil M. vom 14. Januar 2005 Erw. 2.1.2, C 147/04, mit Hinweis). Die hiezu vor der Revision ergangene Rechtsprechung ist demnach weiterhin anwendbar.
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG), deren Zweck (Art. 59 Abs. AVIG) und Voraussetzungen, namentlich diejenige der arbeitsmarktlichen Indikation (Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG; ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c, je mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 207 f. Rz. 547 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass nach Gesetz und Rechtsprechung Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sind. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 Erw. 2b und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b; Urteil F. vom 10. Januar 2005 Erw. 2, C 56/04).
 
3.
 
Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer könne auf Grund seines beruflichen Werdegangs und seiner überdurchschnittlichen Sprachkenntnisse nicht als erschwert vermittelbar gelten. Überdies habe er keine Berufserfahrung als Carchauffeur. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe schon 1964 im Ausland die Fahrprüfung als Lastwagenfahrer abgelegt und verfüge über Erfahrung als Taxi- und Privatchauffeur. Nach mehr als hundert Absagen auf Stellenbewerbungen in verschiedenen Branchen habe er sich entschlossen, als Reiseleiter/Carfahrer wieder Fuss zu fassen. Er habe denn auch sofort Aushilfsstellen antreten können.
 
4.
 
4.1 Im auf den 1. Juli 2003 revidierten Art. 59 AVIG wird als Grundsatz formuliert: Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung jedoch nach wie vor nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Daran hat sich mit der erwähnten Gesetzesrevision nichts geändert (SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, [C 77/04]). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Urteil F. vom 10. 1. 2005, C 56/04 Erw. 2 mit Hinweisen).
 
4.2
 
4.2.1 Der 1946 geborene Beschwerdeführer bildete sich vorerst im Textilbereich aus und war von 1971 bis 1999 Mitarbeiter der Y.________, bei welcher er verschiedenen Funktionen, zuletzt als Ground Manager im Passagierdienst, innehatte. Ab 1999 machte er sich als Inhaber eines Reisebüros selbstständig; der Betrieb musste aber im Jahre 2002 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden. In der Folge war er für kurze Zeit in einer Firma für Bewachung und Geldtransporte tätig und wechselte dann in den Aussendienst/Verkauf für Produkte der Präsentationstechnologie. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wiederum aus wirtschaftlichen Gründen Ende Juni 2003 aufgelöst.
 
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem Verlust seiner jahrzehntelang für die Y.________ ausgeübten Tätigkeiten mehrere Anstellungsverhältnisse aus konjunkturellen Gründen, aber auch wegen strukturellen Änderungen des Arbeitsmarktes der letzten Jahre verloren. Mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit scheiterte er wirtschaftlich ebenfalls. Im Alter von 58 Jahren stiess er bei der erneuten Stellensuche auf erhebliche Schwierigkeiten, indem er ungefähr ein Jahr lang trotz dokumentierter ernsthafter und intensiver Bestrebungen arbeitslos blieb. In Anbetracht dieser nach unten verlaufenden Erwerbskarriere kann die erschwerte Vermittelbarkeit nicht in Frage gestellt werden. Da der Beschwerdeführer während nahezu seines gesamten Arbeitslebens in der Reise- und Transportbranche (unter anderem auch als Reiseleiter) tätig gewesen war, hat er mit der Ausbildung zum gewerbsmässigen Carchauffeur eine inhaltlich genau umschriebene, auf seine spezielle Situation abgestimmte und gezielte punktuelle Massnahme ergriffen, die prognostisch geeignet war, seine Chancen für das Finden einer Stelle und damit seine Vermittlungsfähigkeit spezifisch zu verbessern. Mit der Bewilligung zum Führen von Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen (Fahrausweis Kategorie D) erschliesst sich der Beschwerdeführer ein neues Betätigungsfeld in der ihm bestens vertrauten Tourismusbranche. Statt Flugpassagiere zu beraten, chauffiert er nun Reiselustige, was arbeitsmarktlich gesehen eine flexible und beschäftigungswirksame Erweiterung seiner Fähigkeiten darstellt. Die Kriterien gemäss BGE 111 V 276 Erw. 2d, insbesondere die arbeitsmarktliche Indikation, sind erfüllt. Unter gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt hier der Charakter einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz vor seiner Arbeitslosigkeit nicht als Chauffeur gearbeitet haben soll, da Art. 60 Abs. 1 AVIG als Präventiv- und Eingliederungsmassnahme bei erfüllten Voraussetzungen ausdrücklich auch eine Umschulung umfasst.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2005 und der Einspracheentscheid des RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrums Zürich Oerlikon vom 15. April 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Erwerb des Führerausweises Kategorie D als arbeitsmarktliche Massnahmen hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 6. Oktober 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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