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Informationen zum Dokument  BGer U 216/2006  Materielle Begründung
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BGer U 216/2006 vom 26.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 216/06
 
Urteil vom 26. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
R.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 15. März 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
R.________, geboren 1951, erlitt am 5. November 2002 am Arbeitsplatz einen Unfall. Bei Abbrucharbeiten fiel ihm ein Bruchstück auf den linken Fuss. Er zog sich dabei eine Bimalleolarfraktur sowie eine Weichteilkontusion zu. Mit Verfügung vom 15. September 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.
 
C.
 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %, eventualiter 73 %, zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass er seit dem Unfall vom 5. November 2002 wieder verstärkt unter Rückenschmerzen leide. Nach Lage der medizinischen Akten hat er indessen nie über solche Beschwerden geklagt, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat. Es ist daher weder überwiegend wahrscheinlich erstellt noch durch weitere Abklärungen zu beweisen, dass die nunmehr vorgebrachten Rückenbeschwerden durch den Unfall verursacht oder, sofern bereits seit einem früheren Unfall im Jahr 1979 vorbestehend, richtunggebend verschlimmert worden sind, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit 20 Jahren ohne diesbezügliche Klagen auf dem Bau tätig war.
 
Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2002 und am 6. Januar 2004 (Metallentfernung und Arthroskopie) im Spital Z.________ operiert. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 15. Juli 2004 fand sich - gestützt auf die bildgebenden und arthoroskopischen Abklärungen und nach Rücksprache mit dem Fussorthopäden Dr. med. Y.________ vom Spital Z.________ - objektiv einzig ein posttraumatischer Gelenksschaden im Sinne einer mässigen OSG-Arthrose. SUVA und Vorinstanz durften deshalb von einer weiteren Abklärung der Rückenschmerzen absehen. Daran vermag auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 20. August 2005 zuhanden der Invalidenversicherung nichts zu ändern. Er diagnostiziert nebst anderen Leiden ein Lumbovertebralsyndrom, bestehend seit 2004, und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte sitzende Tätigkeiten seit September 2004. Bezüglich Kausalität lässt sich seiner Stellungnahme einzig entnehmen, dass Beschwerden im unteren Rückenabschnitt geklagt würden, die teilweise auf die ungleichmässige Belastung durch Schonhinken links bedingt seien. Dass der Versicherte dadurch - oder nicht vielmehr zufolge einer Analfissur sowie des Hämorrhoidalleidens - auch in einer sitzenden Tätigkeit eingeschränkt sei, lässt sich dieser Stellungnahme indessen nicht entnehmen.
 
3.
 
Angesichts der umfassenden medizinischen Betreuung des Versicherten im Spital Z.________ ist auch eine weitere Abklärung der Fussbeschwerden nicht erforderlich. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der SUVA-Kreisarzt sei weder Rheumatologe noch Orthopäde, ist aus dem gleichen Grund ebenfalls unberechtigt.
 
4.
 
Gerügt wird des Weiteren, dass sich der Kreisarzt Dr. med. W.________, auf dessen Stellungnahme Verwaltung und Vorinstanz bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit abgestellt haben, nicht ausführlich genug zu den noch möglichen Verweisungstätigkeiten geäussert habe. Gemäss seinem Bericht vom 15. Juli 2004 ist eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar.
 
4.1 Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerden am linken Fuss, die hier einzig zu berücksichtigen sind (oben Erw. 2), in einer sitzenden Tätigkeit bemerkbar machen sollen, klagt der Versicherte doch über Schmerzen bei Belastung. Die Berufung auf das Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00 (Erw. 4.3), ist unbehelflich. In jenem Fall stellte sich die Frage der Einschränkung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zufolge einer Gebrauchsunfähigkeit der rechten dominanten Hand sowie wegen einer durch eine zerebrale Verletzung bedingte Verlangsamung. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.
 
4.2 Unter Berufung auf Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens (in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 60 f.), wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt, dass die Bezeichnung einer sitzenden Tätigkeit als zumutbare Verweisungstätigkeit grundsätzlich ungenügend sei. Der zitierte Autor verlangt eine konkrete Bezeichnung der Verweisungstätigkeit, weil sie Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens bilde, welches seinerseits heranzuziehen sei für die Festlegung des Invaliditätsgrades (a.a.O., S. 59). Hier wurde diesbezüglich jedoch auf Tabelle TA1, Total, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (2004) abgestellt, sodass dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, wozu auch rein sitzend auszuführende Arbeiten gehören. Weiter gehende unfallbedingte Einschränkungen bestehen nicht.
 
4.3 Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb der Versicherte wegen seiner mangelnden sprachlichen Fähigkeiten und Schulbildung sowie aufgrund seines Alters nicht in der Lage sein sollte, eine solche Tätigkeit auszuüben. In dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Urteil N. vom 26. Mai 2003, I 462/02, stellte sich die Frage, ob eine damals 64-jährige Coiffeuse, welche nach vierzig Berufsjahren ihre bisherige Tätigkeit wegen Allergien nicht mehr ausüben konnte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Stelle finden könnte. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden des 55-jährigen Versicherten mit einer Fussproblematik nicht zu vergleichen. Die genannten Faktoren haben Verwaltung und Vorinstanz jedoch richtigerweise im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs (20 %) vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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