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Informationen zum Dokument  BGer 1P.357/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.357/2006 vom 26.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.357/2006 /ggs
 
Urteil vom 26. September 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich,
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde wiederholt zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt, wobei bei den jüngsten Verurteilungen in den Jahren 1990 vom Zürcher Geschworenengericht, 1996 vom Zuger Obergericht und 2001 vom Thurgauer Obergericht jeweils anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe die Verwahrung angeordnet wurde. Zurzeit sitzt er in der Strafanstalt Bostadel ein.
 
Am 22. November 2005 beantragte X.________ dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, das Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung nach Art. 45 Ziff. 1 StGB einzuleiten, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und ein psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen anzuordnen. Ausserdem ersuchte er um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
 
Das Amt für Justizvollzug wies das Begehren am 15. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
 
X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung, soweit damit sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen wurde und beantragte, ihm einen solchen zu bestellen.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Mai 2006 ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte beantragt X.________, diese Verfügung aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt unter Verweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Gewährung von Vollzugslockerungen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Damit ist der Beschwerdeführer befugt, sich gegen die in diesem Verfahren erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wehr zu setzen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen), einzutreten ist.
 
2.
 
Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ist der November 2006. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1P.527/2004 vom 26. Januar 2005 die Auffassung der Zürcher Strafvollzugsbehörden geschützt, dass angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, der im Februar 1999 eine Vollzugslockerung zur Flucht und zur Begehung von (weiteren) Gewaltdelikten missbraucht hatte, die Vollzugsplanung nicht auf den frühest möglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung auszurichten sei. Wie dem Beschwerdeführer aus diesem Bundesgerichtsentscheid somit bekannt sein musste, war sein am 22. November 2005 dem Amt für Justizvollzug eingereichtes Gesuch, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und seine bedingte Entlassung zu prüfen, nach wie vor verfrüht und damit offensichtlich aussichtslos. Die Direktion der Justiz und des Innern konnte unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ohne Verfassungsverletzung abweisen, die Beschwerde ist unbegründet.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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