VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.379/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.379/2006 vom 25.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.379/2006 /scd
 
Urteil vom 25. September 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ernst Zeller,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bruhin,
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Einstellung der Strafuntersuchung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 12. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Privatschule "X.________ AG" (im Folgenden: die Privatschule) liess am 30. Dezember 2004 durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige einreichen; diese richtete sich gegen die ehemalige Mitarbeiterin Y.________ und bezog sich auf verschiedene Vermögensdelikte. Die Beschuldigte war als Köchin bei der Privatschule angestellt gewesen und hatte unter anderem auch den Einkauf der Nahrungsmittel besorgt; dafür stand ihr ein von der Schule geäufnetes Bankkonto zur Verfügung.
 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung von Vorermittlungen. Daraufhin erliess sie am 11. Mai 2005 eine Nichteintretensverfügung. Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen, hiess einen Rekurs der Privatschule gegen diese Verfügung am 2. September 2005 teilweise gut. In einem Punkt erachtete der Einzelrichter das Nichteintreten für gerechtfertigt. Dieser betraf die strafrechtliche Würdigung privater Einkäufe bei der Prodega; nach Auffassung des Einzelrichters war das umstrittene Verhalten strafrechtlich nicht relevant. Bezüglich der weiteren beiden Vorwürfe in der Anzeige bestehe aber Abklärungsbedarf. So habe die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ob die Angeschuldigte die von der Privatschule behaupteten Beträge des Bankkontos veruntreut habe. Ebenso sei zu untersuchen, ob die Beschuldigte bei ihren beruflichen Einkäufen die erhaltenen Coop-Superpunkte privat abgezweigt habe. Es könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass dieser sachlich nicht abgeklärte Tatvorwurf strafrechtlich von vornherein unbedenklich wäre.
 
B.
 
In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf. Im Nachgang zum Rekursentscheid vom 2. September 2005 brachte die Beschwerdeführerin schriftlich weitere Deliktsvorwürfe zur Anzeige. Sie äusserte, diese Verfehlungen habe die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber eingestanden. Am 14. Dezember 2005 wurde Y.________ von der für die Untersuchung zuständigen Staatsanwältin einvernommen. Die Beschuldigte konnte ihre Aussagen am 28. Dezember 2005 schriftlich ergänzen und Abrechnungsbelege beibringen. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 9. Januar 2006 ein. Den hiergegen von der Privatschule eingereichten Rekurs wies das Bezirksgericht, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen, am 12. April 2006 ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2006 führt die Privatschule staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die untere Instanz bzw. zur vollständigen Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Gerügt werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
 
Y.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft und der Einzelrichter haben sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 S. 139; 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff., je mit Hinweisen). Sollte sich die vorliegende Beschwerde als begründet erweisen, hätte die kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des bundesgerichtlichen Verfahrens - neu zu entscheiden. Der Rückweisungsantrag ist deshalb überflüssig.
 
1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde. Wegen der Subsidiarität dieses Rechtsmittels (Art. 84 Abs. 2 OG) kann auf die Rüge der (willkürlich) falschen Anwendung von Bundesstrafrecht, insbesondere von Art. 18 StGB, nicht eingetreten werden. Ein solcher Vorwurf kann nur mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden.
 
1.3 Der förmliche Beschwerdeantrag zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. April 2006 ab. In der Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin allerdings auch eine Verfassungsrüge gegen den Umstand vor, dass die Staatsanwaltschaft, in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid vom 2. September 2005, die Untersuchung bezüglich der privaten Prodega-Einkäufe nicht vertieft hat. Die Beschwerdeführerin behauptet insofern, die Beweiswürdigung sei willkürlich. Gegen den Rekursentscheid vom 2. September 2005 hatte die Beschwerdeführerin innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen, obwohl dort das Nichteintreten auf die Strafanzeige in diesem Punkt geschützt worden war. Es kann offen bleiben, ob jener Teilentscheid im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch anfechtbar wäre. Unter den Parteien ist bei dieser Sachfrage nicht die Tatsachenfeststellung, sondern die strafrechtliche Würdigung umstritten. Letztere kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht zur Diskussion stellen (E. 1.2).
 
1.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen das den Angeschuldigten freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458; 128 I 218 E. 1.1 S. 219). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 129 II 297 E. 2.3 S. 301; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Zur Beschwerde in der Sache legitimiert ist der Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen allerdings dann, wenn er Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (SR 312.5) ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
 
1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - grundsätzlich eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin bemängelte bereits im kantonalen Rekursverfahren, sie sei als Geschädigte weder zur Teilnahme an der Einvernahme vom 14. Dezember 2005 eingeladen worden noch habe sie sich zum Untersuchungsergebnis vor dem Abschluss des Verfahrens äussern können.
 
2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., vgl. auch BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95).
 
2.2 In § 10 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) ist ein Teilnahmerecht des Geschädigten an Einvernahmen des Angeschuldigten verankert. Nach dieser Bestimmung kann der Untersuchungsbeamte den Angeschuldigten allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch in Abwesenheit des Geschädigten befragen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Handhabung dieser Bestimmung durch die Staatsanwaltschaft, verlangt aber einzig eine Überprüfung des kantonalen Verfahrens im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV. Im vorliegenden Verfahren wendet sie sich im Ergebnis bei diesem Punkt nur noch dagegen, dass sie vor Abschluss der Untersuchung nicht in die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Akten Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen konnte. Dieser Rüge ist im Folgenden nachzugehen.
 
2.3 Anzumerken bleibt, dass das vorstehend erwähnte Teilnahmerecht des Geschädigten an Einvernahmen des Beschuldigten auch in Art. 6 der alten Zürcher Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (aKV/ZH) gewährleistet war. Auf 1. Januar 2006 ist die neue Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 in Kraft getreten. Die Beschwerdeschrift erwähnt Art. 6 aKV/ZH, ebenso der angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführerin fordert indessen keine gesonderte Beurteilung des Vorgehens der Staatsanwaltschaft gestützt auf dieses kantonale Grundrecht (vgl. dazu Urteil 1P.336/1997 vom 11. August 1997, E. 2, in: ZBl 99/1998 S. 340). Es kann damit offen bleiben, ob Art. 6 aKV/ZH vorliegend übergangsrechtlich überhaupt noch anwendbar wäre.
 
3.
 
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit Hinweisen).
 
Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, das Recht der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
 
Ein Geschädigter kann aber - trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren - mit der staatsrechtlichen Beschwerde weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, je mit Hinweisen).
 
3.2 Zur Hauptsache bringt die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge gegenüber der Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2006 vor. Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2005 und die am 28. Dezember 2005 nachgereichten Akten nicht zugänglich gemacht. Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu diesen neu im Recht liegenden Akten zu äussern. Diese Unterlassungen lassen sich mit den bei E. 3.1 dargelegten Grundsätzen nicht vereinbaren. Die gegenteilige Auffassung im angefochtenen Entscheid geht fehl. Immerhin wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nicht nur in der Strafanzeige, sondern auch mittels weiterer Eingaben, vor der Befragung vom 14. Dezember 2005, bereits ausgiebig dargelegt habe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von der Konstellation, bei der die Anhörung einer Partei gänzlich unterblieben ist. Der gerügte Verfahrensverstoss wiegt nicht besonders schwer (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 264; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 2.2); er ist einer Heilung im kantonalen Rekursverfahren grundsätzlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin konnte in diesem Verfahren die fraglichen Akten einsehen und sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern, die den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (vgl. zur Kognition der Rekursinstanz Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1014).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein verfassungsmässiges Recht formeller Natur ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann aber abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187). Nach dem angefochtenen Entscheid besteht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren kein Bedarf für weitere strafrechtliche Abklärungen. War diese Einschätzung der kantonalen Rekursinstanz gerechtfertigt, so hätte die Rückweisung einen Leerlauf bedeutet; zusätzliche Äusserungen der Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft hätten nichts am Ergebnis der Strafuntersuchung geändert. Daher reduziert sich die zur Diskussion gestellte Heilungsproblematik hier auf die Frage, ob diese Einschätzung begründet war. Zwar wirft die Beschwerdeführerin auch der kantonalen Rekursinstanz mit Gehörs- und Willkürrügen vor, dass sie weitere Abklärungen zu den zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfen nicht für notwendig hielt. Diese Verfassungsrügen sind jedoch offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 4, hiernach). Demzufolge lässt sich annehmen, dass die Gehörsverletzung im kantonalen Rekursverfahren im Ergebnis geheilt worden ist.
 
4.
 
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin in der Untersuchung zu wenig zu ihrer mangelhaften Buchführung befragt worden. Dies habe der angefochtene Entscheid, in verfassungswidriger Weise, geschützt. Die Beschwerdeführerin blendet aus, dass die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 28. Dezember 2005, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft, detaillierte Abrechnungen mit Erläuterungen zu umstrittenen einzelnen Geldbezügen abgeliefert hat. Die kantonale Rekursinstanz hat diese Unterlagen in Verbindung mit der Einvernahme vom 14. Dezember 2005 als hinreichend schlüssig erachtet (vgl. E. 4.2.1, hiernach). Deshalb ist es offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn sie keine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin zu diesem Sachkomplex mehr verlangt hat. Insofern kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin keine Rede sein; ebenso wenig liegt eine Verletzung des Willkürverbots vor, soweit diese Rüge überhaupt zulässig ist (vgl. E. 3.1).
 
4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Ferner muss die Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; Ausführungen, die im Wesentlichen auf kantonale Akten verweisen, genügen nicht (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
 
4.2.1 Im kantonalen Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin verlangt, die Schulleiterin sei von der Staatsanwaltschaft nachträglich als Zeugin zu verschiedenen Tatvorwürfen zu befragen. Dabei geht es um folgende, von der Beschwerdeführerin behauptete Schädigungen: ungenügend gerechtfertigte Bezüge ab dem fraglichen Bankkonto, privates Einheimsen von Coop-Superpunkten und Verwendung von Waschmittel, das die Beschwerdegegnerin zulasten der Schule für ihre beruflichen Aufgaben gekauft hatte, für private Zwecke. Den letzten Vorwurf hatte die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Rekursentscheid vom 2. September 2005 zur Anzeige gebracht. Dass dem Begehren um Einvernahme der Schulleiterin im angefochtenen Entscheid nicht stattgegeben wurde, beanstandet die Beschwerdeführerin als willkürlich und als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin sich gegen die Ablehnung ihres Beweisantrags wehren kann (E. 3.1). Insofern ist die Beschwerdebegründung mangelhaft.
 
Im angefochtenen Entscheid wurden die aktenkundigen Beweise zu diesen strafrechtlichen Vorwürfen dahingehend gewürdigt, dass der Beschwerdegegnerin bei der gegebenen Sachlage keine vorsätzlich begangenen Vermögensdelikte zulasten der Beschwerdeführerin nachweisbar seien. Die festgestellten Unstimmigkeiten würden sich höchstens im zweistelligen Bereich bewegen; sie seien auf Rechnungsfehler der Beschwerdegegnerin und auf Ungenauigkeiten in ihrer Buchführung zurückzuführen. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar hervor, das die Beschwerdeführerin gegenteiliger Meinung ist. Für die Begründung begnügt sie sich aber mit pauschalen Behauptungen und verweist für die Einzelheiten auf die kantonalen Akten. Aus der Beschwerdeschrift selbst wird somit nicht hinreichend klar, weshalb die Befragung der Schulleiterin zu diesen Punkten notwendig sein soll. Dies genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise.
 
4.2.2 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin folgende Willkürrüge vor. Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe weitere Tatvorwürfe, die sie in einer Nachtragseingabe vom 3. November 2005 gegen die Beschwerdegegnerin erhoben habe, nicht untersucht. Auf diesen Mangel habe die Beschwerdeführerin in der Rekurseingabe hingewiesen; ihre Vorbringen seien im angefochtenen Entscheid jedoch willkürlich übergangen worden. Bei dieser Rüge fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung. Auf welche Deliktsvorwürfe sie sich im Einzelnen bezieht, kann aufgrund der Beschwerdeschrift allein nicht nachvollzogen werden; die Argumentation besteht im Wesentlichen aus Verweisen auf kantonale Aktenstellen.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).