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Informationen zum Dokument  BGer 1P.551/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.551/2006 vom 22.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.551/2006 /ggs
 
Urteil vom 22. September 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ befindet sich seit dem 13. Mai 2005 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich verdächtigt ihn des bandenmässigen Drogenhandels, mit welchem mindestens rund 17 kg Heroin umgesetzt worden seien.
 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2006 hin verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 13. November 2006. Er erwog, es bestehe nach wie vor dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 31 Abs. 1 BV) und des Beschleunigungsgebotes (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) beantragt X.________, diesen Entscheid des Haftrichters aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventuell seien die Untersuchungsbehörden anzuhalten, die Untersuchung innert der bewilligten Haftfrist abzuschliessen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.
 
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die angefochtene Verfügung des Haftrichters ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) grundsätzlich einzutreten.
 
1.1 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fluchtgefahr vorliege. Eine solche Rüge hat er in seiner Stellungnahme vom 9. August 2006 zum Haftfortsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht erhoben, weshalb seine Kritik an der Annahme dieses besonderen Haftgrundes am Novenverbot von Art. 86 Abs. 1 OG scheitert.
 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
 
2.
 
2.1 Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit versuchen könnte, sich der weiteren Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen oder Beweismittel zu beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise zu gefährden (§ 58 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1991, StPO). Liegt neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der beiden besonderen Haftgründe - Flucht- oder Kollusionsgefahr - vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen.
 
2.2 Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es ergebe sich aus dem Haftfortsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft und sei unbestritten, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sowie Fluchtgefahr bestünden, weshalb offen bleiben könne, ob dies auch für Kollusionsgefahr zutreffe. Ein gewisses Verständnis hat er für die Kritik des Beschwerdeführers an den "relativ grossen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen" gezeigt, aber befunden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege dennoch (noch) nicht vor.
 
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht besteht. Auf seine Kritik an der Annahme von Fluchtgefahr ist nicht einzutreten (oben E. 1.2). Er ist somit insoweit den Nachweis schuldig geblieben, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfassungswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher sein Vorwurf zu prüfen, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren verschleppt und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt, weshalb die Fortführung der Untersuchungshaft unverhältnismässig sei.
 
3.
 
Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
 
3.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2).
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchungsbehörden hätten sich seit dem Vorliegen des polizeilichen Schlussberichts vom 2. Februar 2006 Versäumnisse zu Schulden kommen lassen. In ihrem Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 10. Februar 2006 hätten sie die Untersuchung als beinahe abgeschlossen bezeichnet; dennoch seien sie bis anhin nicht in der Lage gewesen, Anklage zu erheben. In den Akten seien keinerlei Gründe ersichtlich, wieso dies nicht geschehen sei. Vielmehr sei auch die Schlusseinvernahme bereits am 12. April 2006 durchgeführt worden. Dass fünf Monate später immer noch keine Anklage erhoben worden sei, sei überaus erklärungsbedürftig. Es sei offenkundig, dass die Untersuchung seit dem Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mit der gebotenen Eile und insbesondere nicht in einer planmässigen oder strukturierten Art vorangetrieben worden sei. Es sei unerfindlich, weshalb die Untersuchungsbehörden in den letzten 7 Monaten lediglich zwei Einvernahmeprotokolle generiert und sich im Übrigen darauf beschränkt hätten, Akten beizuziehen.
 
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, es sei nach der Schlusseinvernahme nicht zur Anklageerhebung gekommen, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2004 ergänzende Beweisanträge gestellt und dabei namentlich die Einholung diverser Wahrnehmungsberichte beantragt habe. Erst im Zuge dieser Untersuchungshandlungen sei sie auf einen weiteren Tatvorgang gestossen, was sie zur Anforderung eines weiteren polizeilichen Wahrnehmungsberichts und zur Einvernahme eines der polizeilichen Observanten als Zeugen veranlasst habe.
 
3.4 Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs - Beteiligung an bandenmässigem Handel mit 17 kg Heroin - muss der Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Er macht daher zu Recht nicht geltend, die erstandene Untersuchungshaft - bis zum angefochtenen Entscheid rund 15 Monate - rücke in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe.
 
Der Beschwerdeführer hat nach der Schlusseinvernahme vom 12. April 2006 am 20. April 2006 ergänzende Beweisanträge auf Beizug polizeilicher Wahrnehmungsberichte gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag entsprochen und in diesem Zusammenhang einen Polizeibeamten auf den 18. August 2006 als Zeugen geladen. Im Zuge dieser Abklärungen stiess die Staatsanwaltschaft auf weitere Verdachtsmomente und dehnte das Verfahren auf einen weiteren Tatvorwurf aus. Damit ist hinreichend dargetan, dass die Staatsanwaltschaft nach der Schlusseinvernahme nicht untätig geblieben ist, sondern die Untersuchung - teilweise auf Antrag des Beschwerdeführers - ergänzt und ausgeweitet hat. Wie schon der Haftrichter festgestellt hat, erweckt allenfalls der schleppende Rhythmus des staatsanwaltlichen Vorgehens unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes gewisse Bedenken. So hat sich diese etwa mit der Ansetzung des Termins für die Einvernahme eines Polizeibeamten rund vier Monate (Beweisantrag: 20. April 2006, Zeugeneinvernahme: 8. August 2006) Zeit gelassen, was in einem Haftfall doch eher lang erscheint. Es sind allerdings keine Anzeichen ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren nunmehr beförderlich fortzuführen und allfällige durch sie verschuldete kleinere Verzögerungen wiedergutzumachen. Von einer besonders schweren Verfahrensverzögerung, welche die Rechtmässigkeit der Haft und deren vom Haftrichter im angefochtenen Entscheid bewilligte Fortsetzung bis zum 13. November 2006 in Frage stellen könnte und damit im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen wäre (vgl. oben E. 3.1), kann jedenfalls keine Rede sein. Es bleibt daher dem Sachrichter überlassen, auf entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers hin in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, ob eine (wenig schwerwiegende) Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und wie diese zu sanktionieren ist.
 
4.
 
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 12 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung wird abgewiesen.
 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. September 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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