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Informationen zum Dokument  BGer 4P.171/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.171/2006 vom 21.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.171/2006 /ruo
 
Urteil vom 21. September 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Favre,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Daniel Borter,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Lehrvertrag; fristlose Kündigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 2. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer; Lehrling) schloss mit B.________ (Beschwerdegegner; Lehrmeister) einen Lehrvertrag ab für eine dreijährige Lehre (August 2004 bis August 2007) als Zimmermann. Mit Schreiben vom 12. April 2005 kündigte der Beschwerdeführer den Lehrvertrag fristlos aus persönlichen und finanziellen Gründen.
 
B.
 
Am 26. April 2005 beantragte der Beschwerdegegner dem Bezirksgericht Laufen, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm für den aus der fristlosen Entlassung entstandenen Schaden Fr. 3'830.-- nebst Zins zu 5 % zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hiess der Bezirksgerichtspräsident Laufen die Klage teilweise gut und verurteilte den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 2'975.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2005 zu bezahlen (Ziff. 1).
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Mai 2006 teilweise gut (Ziff. I). Es verurteilte den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 2'850.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2005 zu bezahlen und wies die weiterreichende Forderung ab (Ziff. II). Das Kantonsgericht befand, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe für die fristlose Beendigung seines Lehrvertrages hatte, weshalb er die dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen zu tragen habe. Es schützte die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'850.-- für die vom Beschwerdegegner bezahlten Kurskosten. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten zugesprochene Entschädigung von einem Viertel des Lehrlingslohnes wies es hingegen ab.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, es seien Ziffer II des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Mai 2006 sowie Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die vom Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Laufen eingereichte Klage abzuweisen. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Das Kantonsgericht vertritt in seiner Stellungnahme den Standpunkt, das Verfahren sei aussichtslos, und beantragt sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann nach der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c; 126 II 377 E. 8b S. 395; 125 I 492 E. 1a/aa, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, ungeachtet des Umstands, dass auch dem Kantonsgericht nach § 233 ZPO/BL im Beschwerdeverfahren nur beschränkte Kognition (Zuständigkeitsfehler, Willkür, wesentliche Verfahrensmängel) zukommt. Auf den Antrag, Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 12. Januar 2006 aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten. Mit Blick auf die grundsätzlich rein kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294; 131 I 137 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen) kann auch nicht auf den Antrag, die Klage sei abzuweisen, eingetreten werden.
 
3.
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Sachgerichts, sondern greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn Letzteres sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 474; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe für die fristlose Beendigung seines Lehrvertrages gehabt habe.
 
4.1 Das Kantonsgericht ging vom Wortlaut des ersten Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers vom 12. April 2005 aus, in dem dieser ausschliesslich persönliche und finanzielle Gründe als Rechtfertigung seiner Kündigung aufgeführt hat. Damit habe er dieselben Gründe genannt, die gemäss dem vor erster Instanz befragten Zeugen C.________ vom Amt für Berufsbildung bereits von der Mutter des Beschwerdeführers bei einem Telefongespräch mit jenem Ende November 2004 erwähnt worden seien. Auch sie habe davon gesprochen, dass ihr Sohn vor allem aus finanziellen Gründen das Arbeitsverhältnis auflösen wolle. Keiner der befragten Zeugen habe dagegen bestätigen können, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 12. April 2005 jemals über seine Arbeitsbedingungen beklagt und Zustände bemängelt hätte, wie er dies später in seiner nachgeschobenen Kündigung vom 24. April 2005 - offensichtlich nach Beizug eines Juristen - getan habe. Ganz im Gegenteil sei die Kündigung sowohl für den Beschwerdegegner als auch für die übrigen Mitarbeiter überraschend gewesen, weil der Beschwerdeführer bis zum besagten Zeitpunkt seine Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Das Kantonsgericht folgte daher der Auffassung des erstinstanzlichen Richters, wonach die im Kündigungsschreiben vom 24. April 2005 genannten Kündigungsgründe unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.
 
Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer begründete seine Kündigung im ersten Kündigungsschreiben ausdrücklich. Darauf durfte das Kantonsgericht ohne Willkür abstellen. Dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. April 2005 eine Aufforderung gewesen sein soll, die Kündigung zu begründen, ist einzig die Interpretation des Beschwerdeführers, für die sich aber keine Stütze finden lässt. Der Umstand, wonach die Mutter des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht nicht befragt worden ist, ändert nichts daran, dass C.________ als Teilnehmer des Telefongesprächs und somit aus eigener Wahrnehmung als Zeuge bestätigte, die Mutter habe gesagt, der Beschwerdeführer wolle sein Arbeitsverhältnis vor allem aus finanziellen Gründen beenden. Inwiefern schliesslich die vom Kantonsgericht festgestellte Tatsache, der Beschwerdeführer habe sich bis zum Kündigungszeitpunkt nie über unzumutbare Arbeitsbedingungen beklagt, und der daraus gezogene Schluss, er könne seine Kündigung nicht nachträglich auf einen entsprechenden Grund stützen, dazu führen sollten, dass der Kündigungsgrund von Art. 346 Abs. 2 lit. b OR wegen mangelnder Mitwirkung des Lehrlings nie greifen könnte, ist unerfindlich und die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
 
4.2 Das Kantonsgericht - wie zuvor der Bezirksgerichtspräsident - prüften dennoch, ob die vom Beschwerdeführer nachträglich behauptete Gesundheitsgefährdung und die angeblich mangelhafte Betreuung erwiesen seien. In Würdigung der Beweise wurde beides verneint, worin der Beschwerdeführer Willkür erblickt. Was er zur Begründung seiner Rüge vorbringt, vermag indessen keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Darlegung der eigenen Auffassung. Er greift einzelne Zeugenaussagen heraus, auf die seines Erachtens hätte abgestellt werden müssen. Indessen konkretisiert er dieselben nicht, sondern behauptet pauschal - lediglich unter Verweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll - die Zeugen D.________ und E.________ hätten "gegenteilige" Aussagen zum Zeugen F.________ gemacht, der ausgesagt habe, dass an den Maschinen die Schutzvorrichtungen angebracht gewesen seien. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, im Hauptverhandlungsprotokoll nach gegenteiligen Aussagen zu forschen. Immerhin zeigt ein Blick in dasselbe, dass der Zeuge D.________ keine direkte Aussage zu den Schutzvorrichtungen machte und der Zeuge E.________ unbestimmt angab, es sei vorgekommen, dass bei den Maschinen solche manchmal nicht angebracht gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nie Beanstandungen betreffend die Schutzvorrichtungen geäussert. Wegen eines Mangels an Schutzvorrichtungen sei es auch nie zu Unfällen gekommen. Bei dieser Sachlage kann dem Kantonsgericht kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn es für nicht erwiesen hielt, dass für den Beschwerdeführer ein konkretes Sicherheitsrisiko bestanden habe. Dieser Schluss ist umso mehr plausibel und keineswegs offensichtlich unhaltbar, als das Kantonsgericht ausführte, die SUVA habe den Betrieb des Beschwerdegegners in der Vergangenheit mehrmals inspiziert und nie Anlass zu Beanstandungen gesehen. Nach den Angaben des Gerichtspräsidenten habe es gemäss telefonischer Auskunft der SUVA am Vortag der erstinstanzlichen Verhandlung auch nach Bearbeitung der vom Beschwerdeführer initiierten Anfrage keinen Grund für irgendwelche Beanstandungen gegeben.
 
Der Beschwerdeführer vermag auch keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, wenn er dem Kantonsgericht vorwirft, die Aussage des Zeugen F.________ übergangen zu haben, wonach sich im Betrieb des Beschwerdegegners einmal ein Unfall ereignet habe. Aus dieser Aussage geht nicht hervor, dass der Unfall auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen war. Diese Aussage war daher für die Frage der Betriebssicherheit nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, was das Kantonsgericht anführte, nämlich dass die Zeugen bestätigt hätten, es habe sich nie ein Unfall wegen mangelnder Schutzvorrichtungen ereignet. Zu Recht erkannte das Kantonsgericht auch, dass vorübergehende Funktionsstörungen oder Alterungen der Maschinen in einem Handwerksbetrieb normal seien und noch nicht automatisch eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter bedeuteten, die ein Weiterarbeiten unzumutbar machen würden. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer für seine Behauptung, im Lehrbetrieb seien giftige Substanzen eingesetzt worden, keinerlei Beweis, der übergangen worden wäre. Das Kantonsgericht ist daher willkürfrei zum Schluss gelangt, eine Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers sei nicht nachgewiesen.
 
Das gilt auch hinsichtlich der angeblich mangelhaften Betreuung. Nach den Zeugenaussagen steht fest, dass dem Beschwerdeführer mehrere Ansprechpersonen zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, er sei als Handlanger für die Vorarbeiter im Betrieb eingesetzt worden und es habe ein erschreckender Umgangston geherrscht. Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Mit diesen blossen Behauptungen ist keine willkürliche Beweiswürdigung dargetan.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer wendet gegen den zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 2'850.-- ein, der Beschwerdegegner habe durch die Bezahlung der Kurskosten gar keinen Schaden erlitten. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft und seine Fähigkeiten für Fr. 3.-- brutto zur Verfügung gestellt, zum andern räume sogar das Kantonsgericht ein, dass die vom Beschwerdeführer in den Kursen erworbenen Fähigkeiten lediglich einen beschränkten wirtschaftlichen Ausgleich hätten gewährleisten können.
 
Das Kantonsgericht, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich mit Willkürkognition entscheidet (§ 233 ZPO/BL), schützte die Argumentation der Erstinstanz, wonach mit dem zugesprochenen Schadenersatz ein wirtschaftlicher Ausgleich hergestellt werden sollte. Die Kündigung sei keine zwei Monate nach dem Besuch des zweiten und rund sieben Monate nach Beendigung des ersten Kurses erfolgt, weshalb der Beschwerdegegner von den zusätzlich erworbenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht habe profitieren können. Diese Fähigkeiten hätten dem Lehrbetrieb vor allem in der zweiten Hälfte der Lehrzeit wenigstens einen beschränkten wirtschaftlichen Ausgleich verschafft, was durch die Kündigung verunmöglicht worden sei. Des Weiteren sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den zweiten Kurs im Februar 2005 besucht habe, obwohl er spätestens seit Ende November 2004 mit dem Gedanken gespielt habe, das Lehrverhältnis zu beenden.
 
Die aufgebrachten Kurskosten sind ausgewiesen und infolge der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Beschwerdegegner nutzlos geworden. Wohl mag es zutreffen, dass nicht genau beziffert werden kann, welchen wirtschaftlichen Gegenwert der Beschwerdegegner dank der zusätzlich erworbenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers hätte realisieren können. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, dass ein wirtschaftlicher Ausgleich vor allem in der zweiten Hälfte des Lehrverhältnisses eingetreten wäre. Mit dem Kantonsgericht ist daher die Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'850.-- nicht als geradezu willkürlich zu bewerten.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, eine umfassende Beantwortung der amtlichen Erkundigung bei der SUVA sei am Tag der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten nicht vorgelegen, weshalb er den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt habe. Das Kantonsgericht habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es erkannt habe, dass der Bezirksgerichtspräsident sehr wohl eine SUVA-Auskunft betreffend die Sicherheit im Lehrbetrieb eingeholt und sich demnach nicht über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hinweggesetzt habe.
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 mit Hinweisen).
 
Vorliegend hat der Bezirksgerichtspräsident bei der SUVA die vom Beschwerdeführer beantragte amtliche Erkundigung betreffend die Sicherheit im Betrieb des Beschwerdegegners veranlasst. Sie wurde telefonisch am Vortag der Verhandlung beantwortet. Der Gerichtspräsident orientierte die Parteien über das Ergebnis zu Beginn der Verhandlung. Er hat somit den Beweisantrag des Beschwerdeführers abgenommen. Dass die Anfrage bis zum Tag der Hauptverhandlung nur telefonisch beantwortet worden war, bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ergibt sich doch aus diesem kein verfassungsrechtliches Erfordernis, dass amtliche Erkundigungen nur schriftlich beantwortet werden dürften. Die Parteien wurden vom Gerichtspräsidenten zu Beginn der Verhandlung über die Antwort der SUVA orientiert. Sie konnten sich dazu äussern. Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan und es bestand keine Pflicht zur Aussetzung der Verhandlung. Dies hat das Kantonsgericht zu Recht erkannt.
 
7.
 
8.
 
9.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kosten sind keine zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Da der Beschwerdegegner sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
 
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt die Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nicht bewilligt werden (Art. 152 OG). Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach kein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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