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Informationen zum Dokument  BGer 2A.397/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.397/2006 vom 21.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.397/2006 /vje
 
Urteil vom 21. September 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1962) reiste am 18. März 1984 als Saisonnier in die Schweiz ein. Seine Saisonbewilligung wurde bereits im November des gleichen Jahres in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, letztmals bis zum 26. Juni 2003.
 
Seine Ehefrau Y.________ (geb. 1966) und seine Tochter A.________ (geb. 1986) erhielten im Rahmen des Familiennachzugs am 15. Januar 1987 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Auch den in der Schweiz geborenen fünf weiteren Kindern der Eheleute (B.________, geb. 1988; C.________, geb. 1990; D.________, geb. 1994; E.________, geb. 1996; F.________, geb. 2002) wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder wurden regelmässig erneuert, zuletzt bis zum 28. April 2006 bzw. für die bereits volljährige Tochter A.________ bis zum 30. August 2006.
 
B.
 
X.________ ersuchte am 6. Mai 2003 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 11. September 2003 schloss das Obergericht des Kantons Luzern das bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Verlängerungsgesuchs hängige Strafverfahren gegen X.________ ab und verurteilte ihn wegen mehrfacher Veruntreuung zu 2 ½ Jahren Gefängnis, unbedingt vollziehbar, und 5 Jahren Landesverweisung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern sinngemäss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X.________ weg und forderte ihn auf, den Kanton Luzern im Zeitpunkt der Haftentlassung zu verlassen. X.________ beschwerte sich dagegen wegen Verletzung von Art. 8 EMRK erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Am 11. Mai 2006 wurde X.________ aus dem Strafvollzug entlassen.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2006 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
 
1.2 Der Beschwerdeführer kann weder aus Art. 17 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 822.31) noch aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ob ein solcher Anspruch hier ausnahmsweise aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gestützt auf Art. 8 EMRK, der das Privat- und Familienleben schützt, bestünde, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
 
1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.
 
2.
 
2.1 Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.
 
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
 
2.3 Der Beschwerdeführer ist während der Zeitspanne seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder straffällig geworden und zuletzt wegen Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt.
 
Bereits im Zeitraum von 1984 bis 1994 machte sich der Beschwerdeführer sechsmal strafbar. Obwohl es sich dabei nicht um besonders gravierende Straftaten (fortgesetztes Waffentragen, Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts, vier Mal Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises) handelte, waren diese Delikte keineswegs harmlos und zeigen sie die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, machte es ab 1994 den Anschein, als ob sich der Beschwerdeführer gebessert hätte. Im Nachhinein stellte sich indessen heraus, dass er bereits im Jahre 1986 damit begonnen hatte, privates Vermögen seines damaligen Arbeitgebers zu veruntreuen, was am 11. September 2003 zur Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 ½ Jahren wegen Veruntreuung von weit mehr als einer Million Franken führte. Das Obergericht erachtete das Verschulden als schwer, wobei insbesondere ins Gewicht fiel, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeit und mehrfach delinquiert, seine Vertrauensstellung missbraucht und bei den Opfern sehr beträchtliche finanzielle Schäden verursacht und diese damit in den Ruin getrieben hatte. Obwohl er angab, über Vermögenswerte zu verfügen, erstattete er den Opfern im Übrigen keine Geldbeträge zurück. Angesichts der Schwere der Straftaten und des Verschuldens besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Aus dem Umstand, dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen worden ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies die angeordnete ausländerrechtliche Massnahme nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 222 f.).
 
2.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste 1984 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er lebte zwar bis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seit 21 Jahren hier, was als lange Aufenthaltsdauer gilt. Von einer entsprechend guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann indessen nicht ausgegangen werden. Dies umso weniger, als er während seiner ganzen Aufenthaltsdauer regelmässig delinquiert hat. Er ist im Kosovo aufgewachsen und mit der heimatlichen Sprache sowie den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut, zumal er sich mehrmals in seine Heimat und in diejenige seiner Ehefrau (Kroatien) begab, wo er offenbar auch noch ein Haus und ein Goldgeschäft besitzt, also über beträchtliche Vermögenswerte zu verfügen scheint. Eine Rückkehr in den Kosovo oder nach Kroatien ist ihm daher zuzumuten. Damit wird es zwar möglicherweise zur Trennung der Familiengemeinschaft kommen. Die vorliegenden Umstände erlauben jedoch keine besondere Rücksichtnahme darauf, dass die familiäre Beziehung nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Nachdem die Vorinstanz nicht die Ausweisung verfügte, wird es dem Beschwerdeführer immerhin möglich sein, seine Familienangehörigen in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zu besuchen.
 
2.5 Selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden könnte, verstiesse die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, somit nicht gegen diese Vorschrift. Zur Begründung kann im Übrigen ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit sie überhaupt offen steht und darauf eingetreten werden kann.
 
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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