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Informationen zum Dokument  BGer 7B.158/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.158/2006 vom 20.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.158/2006/fco
 
Urteil vom 20. September 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Hirschengraben 15, 8001 Zürich; Briefadresse: Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2006.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in den Beschluss NR060012/U des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Juni 2006, womit auf das Ablehnungsbegehren von X.________ nicht eingetreten und der Rekurs abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 10. Januar 2006 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 104'810 des Betreibungsamts Zürich 6 eingereicht hatte,
 
in die Eingabe von X.________ vom 2. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Nichtigerklärung des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. Juni 2006 verlangt sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung ersucht wird,
 
in das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2006, womit auf die in der gleichen Sache erhobene - praktisch inhaltsgleiche - staatsrechtliche Beschwerde und die Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde (Verfahren 5P.312/2006),
 
in Erwägung,
 
dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Begründung des Ablehnungsantrages nicht eingetreten wird (dazu: BGE 111 Ia 148 E. 2 und 105 Ib 301 E. 1c/d),
 
dass auf die Anträge 6 - 27 ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben, nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu BGE 119 III 49 E. 1) oder das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde betreffen,
 
dass die Sachverhaltsdarlegungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich sind, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG),
 
dass die zahlreichen und bloss behaupteten Rügen bezüglich Verletzungen der EMRK unzulässig sind, da solche nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen),
 
dass nach dem angefochtenen Entscheid der audienzrichterlichen Verfügung vom 8. Februar 2005 betreffend die laufende Betreibung Nr. 104'810 keine materielle Rechtskraft zukomme, weil auf das damalige Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin aus prozessualen Gründen nicht eingetreten worden sei,
 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ausführt, gemäss rechtskräftigem Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 sei der Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 28'952.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. 104'810 definitive Rechtsöffnung erteilt worden, weshalb das Betreibungsamt Zürich 6 dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2005 zu Recht Folge geleistet und die Pfändung angekündigt und am 14. Dezember 2005 im Amtslokal vollzogen habe,
 
dass die obere Aufsichtsbehörde fortfährt, der Beschwerdeführer habe an der Hauptverhandlung vom 1. November 2005 betreffend das Rechtsöffnungsverfahren persönlich teilgenommen und die Kammer sei nicht zuständig, über das sinngemässe Frist-Wiederherstellungsgesuch zu befinden,
 
dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache sinngemäss rügt, der angefochtene Entscheid sei nichtig, weil er auf mangelhaft eröffneten Verfügungen basiere,
 
dass dieser Einwand gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft und keine im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG hinreichende Rüge der Verletzung von Bundesrecht erhoben wird,
 
dass im Weiteren namentlich die Ausführungen zum Besuchsrecht und zur Abänderung der Unterhaltspflicht nicht entgegengenommen werden können, da sie nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens bilden,
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
 
dass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), da der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und daher einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch das Sozialamt der Stadt Bern, Inkassodienst/Zentralsekretariat, Predigergasse 5, Postfach 573, 3000 Bern 7), dem Betreibungsamt Zürich 6, Hotzestrasse 65, Postfach, 8042 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. September 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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