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Informationen zum Dokument  BGer U 61/2006  Materielle Begründung
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BGer U 61/2006 vom 19.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 61/06
 
Urteil vom 19. September 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
T.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 14. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1944 geborene T.________ ist seit Juli 1998 als Autoverkäufer bei der G.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2002 erlitt er am 17. August 2002 auf der Autobahn in Spanien einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich laut Arztzeugnis UVG vom 23. September 2002 und Operationsbericht vom 2. Oktober 2002 des Spitals X.________ Verletzungen an der linken Hand zu (Offene Fraktur des 1., 2. und 3. Metacarpale, Weichteilkontusion des 2. und 3. Finger dorsalseits, partielle Devaskularisation des Daumens, Teildurchtrennung des Flexor pollicis, Teildurchtrennung der Flexoren des Digitus II, Gefäss-Nervenstrangdurchtrennung des Daumens radial, Zeigefinger und Mittelfinger radialseits; Collateralbandverletzung des Daumens, Zeige- und Mittelfingers, Ulnaschaftfraktur links). Der Versicherte wurde am Unfalltag in Spanien sowie am 10. und 17. September 2002 in der Schweiz operiert, wobei u.a. anderem eine Strahlamputation des linken Zeigefingers vorgenommen wurde.
 
Die SUVA zog Berichte des Spitals X.________ vom 7. Februar, 14. Juli und 8. Dezember 2003 (Letzterer über eine erneute Operation vom 2. Dezember 2003) sowie Auszüge aus der von diesem Spital geführten Krankengeschichte (mit Einträgen vom 5. Januar, 2. Februar und 24. März 2004) bei und liess den Versicherten am 15. September 2004 durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ untersuchen, welcher gleichentags zum Integritätsschaden Stellung nahm. Anschliessend sprach die Anstalt mit Verfügung vom 16. September 2004 eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu und lehnte es ab, eine Rente auszurichten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest.
 
B.
 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 14. September 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen und B.________, ehemaliger Vorgesetzter des Versicherten, als Auskunftsperson befragt.
 
C.
 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des Dr. med. P.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 20. Januar 2006 aufgelegt.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beide Parteien haben formelle Anträge gestellt. Diese sind praxisgemäss vorgängig zu behandeln.
 
1.1 Der Beschwerdegegner lässt die Rückweisung der Beschwerdeschrift an die SUVA zur Verbesserung (gemäss Art. 30 Abs. 3 OG) verlangen. Dieser Antrag ist unbegründet, da die beanstandeten Ausführungen nicht als ungebührlich zu qualifizieren sind. Insbesondere wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.
 
1.2 Die SUVA macht zunächst geltend, die Tragweite des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides sei unklar, weil zwischen Erwägungen und Dispositiv ein Widerspruch bestehe: Das Dispositiv spreche von einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, während die Erwägungen zur Integritätsentschädigung die verbindliche Vorgabe enthielten, eine Entschädigung von 6 % für den Verlust des linken Zeigefingers zu gewähren, wobei das Verhältnis dieser Vergütung zu derjenigen von 15 % gemäss Einspracheentscheid unklar bleibe. Auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung enthalte der kantonale Entscheid vage Formulierungen, deren rechtlicher Charakter nicht deutlich werde.
 
Diese Rügen sind insofern zu behandeln, als im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der wirkliche Rechtssinn des angefochtenen kantonalen Entscheides festzustellen ist (in BGE 123 V 106 nicht veröffentliche Erw. 1c des Urteils Z. vom 10. Juni 1997, C 280/95). Da dieser in Bezug auf die Integritätsentschädigung aufgehoben wird (Erw. 4 hiernach), erübrigt sich jedoch insoweit eine Stellungnahme. Was die Invaliditätsbemessung anbelangt, ist immerhin festzuhalten, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach es angezeigt sein "könnte", an Stelle der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) das ausserordentliche Bemessungsverfahren (BGE 128 V 29) anzuwenden, keine verbindliche Vorgabe an die SUVA darstellt, in dieser Weise vorzugehen. Gleiches gilt für die Bemerkung des kantonalen Gerichts zum Valideneinkommen.
 
1.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Art der Einvernahme von B.________. Dessen Befragung durch die Vorinstanz als Auskunftsperson (und nicht als Zeuge) widerspreche elementaren Verfahrensregeln.
 
1.3.1 Art. 61 lit. c ATSG bestimmt im Sinne einer Minimalvorschrift, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Weiter gehende, hier einschlägige Bestimmungen enthält das ATSG nicht. Insoweit ist kantonales Recht massgebend (Art. 61 ATSG am Anfang). Gemäss § 12 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) stellt das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Abs. 1). Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeuginnen anhören (Abs. 2). Für die Einvernahme von Zeugen bzw. Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 3), d.h. die §§ 159 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO). Das kantonale Recht für das Verfahren vor dem Kantonsgericht als Sozialversicherungsgericht sieht demnach keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel vor. Die Befragung von Auskunftspersonen kann zwanglos unter "Erhebungen" subsumiert werden.
 
1.3.2 Nach verschiedenen kantonalen Prozessordnungen für die Verwaltungs- und insbesondere die Sozialversicherungsgerichte sowie dazu veröffentlichten Lehrmeinungen ist die Befragung von Auskunftspersonen zulässig. Christian Zünd (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 158, § 23 N 14) erwähnt diese Beweismassnahme und hält fest, es sei darüber ein Protokoll aufzunehmen. Das bernische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nennt in Art. 19 Abs. 1 lit. c u.a. Auskünfte der Parteien oder Dritter. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO (Art. 19 Abs. 2). In der Lehre wird dazu ausgeführt, nicht schriftlich eingeholte Auskünfte von Parteien und Dritten müssten zumindest sinngemäss protokolliert werden. Es gelte die Protokollpflicht im Sinne einer Niederschrift der Aussagen nach ihrem wesentlichen Inhalt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 174 f., Art. 19 Rz 31). Nach Cavelty/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen: dargestellt am Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, S. 494 N 984, liegt es im Ermessen der urteilenden Instanz, ob ein unbeteiligter Dritter als Auskunftsperson oder als Zeuge zu befragen ist. Massgeblich sei, dass das gewählte Beweismittel ein sicheres Urteil über den Sachverhalt zulasse. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz selbst nehme keine formelle Bewertung der Beweiskraft der einzelnen Beweismittel vor. Diesen Wert zu bestimmen sei Sache der Beweiswürdigung.
 
1.3.3 Entgegen der Auffassung der SUVA kann BGE 117 V 282, der sich mit den Grundsätzen der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren befasst, nicht entnommen werden, ein Sozialversicherungsgericht sei gehalten, Auskunftspersonen förmlich im Zeugenstand zu befragen. Das zitierte Urteil besagt nur, aber immerhin, dass Personen, die im Verwaltungsverfahren Auskünfte erteilt haben, nötigenfalls durch den Richter der förmlichen Zeugenbefragung zu unterstellen sind, wenn die Richtigkeit ihrer schriftlichen Auskünfte vom Betroffenen bestritten wird (BGE 117 V 283 f. Erw. 4b). Daraus lässt sich nicht ableiten, das Gericht dürfe als Zeugen angerufene Personen, insbesondere wenn eine gewisse Nähe zu einer der Parteien besteht, nicht als Auskunftspersonen befragen. Vielmehr erwähnt das Urteil ausdrücklich die Möglichkeit der Einvernahme von Auskunftspersonen, sofern darüber ein Protokoll erstellt wird und der oder die Betroffene Gelegenheit erhält, der Befragung beizuwohnen (BGE 117 V 285 unten mit Hinweisen). Eine solche Praxis der Vorinstanz ist weder bundesrechtswidrig noch verletzt sie elementare Verfahrensgrundsätze.
 
1.3.4 Der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdegegners war im Verwaltungsverfahren nicht als Auskunftsperson befragt worden. Die Befragung vor Gericht erfolgte in Anwesenheit der Parteien, die Fragen stellen konnten, und es wurde ein von der Gerichtsschreiberin unterzeichnetes Protokoll aufgenommen. Der Umstand, dass das Protokoll nicht vorgelesen und von der Auskunftsperson unterzeichnet wurde, macht es als Beweismittel nicht untauglich, ebenso wenig die Tatsache, dass die Auskunftsperson nicht nach Art. 307 StGB zur Wahrheit ermahnt wurde. Eine solche Sachverhaltsermittlung erweist sich im Lichte der Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig. Die Beweisabnahme durch das kantonale Gericht war zulässig. Das protokollierte Ergebnis der Befragung der Auskunftsperson unterliegt wie andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung.
 
Im Übrigen hat es der Rechtsvertreter der SUVA anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2005 unterlassen, einen Antrag auf Befragung von B.________ als Zeuge - und nicht als Auskunftsperson - zu stellen. Wenn Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestanden, hätte noch am Schluss der Verhandlung beantragt werden können, die Auskunftsperson habe ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht als Zeuge zu bekräftigen. Insofern stellt sich die Frage, ob die entsprechende Verfahrensrüge vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verspätet sei, wie das kantonale Gericht einwendet. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Einvernahme als Auskunftsperson zulässig war.
 
1.4
 
1.4.1 Schliesslich bemängelt die SUVA das Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2005 in formeller Hinsicht; es enthalte weder eine wörtliche noch eine sinngemässe Wiedergabe der Aussagen, sondern bestehe aus einer stichwortartigen Aufzeichnung der Antworten ohne die entsprechenden Fragen und sei im Zusammenhang schwer nachvollziehbar. Einzelne Passagen hätten in der maschinengeschriebenen Fassung zum besseren Verständnis nachgebessert werden müssen. Das Protokoll sei am Schluss der Verhandlung nicht vorgelesen und weder vom Versicherten noch von der Auskunftsperson unterschrieben worden. Auch hätten weder die Befragten noch die Parteivertreter Gelegenheit gehabt, zur Richtigkeit der Protokollierung Stellung zu nehmen.
 
1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 124 V 389 Erw. 3 und 4 mit Hinweisen) und des Bundesgerichts (Urteil F.O. vom 14. Januar 2000, 2A.450/1999) entspricht es einem allgemeinen, aus dem in Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass entscheidwesentliche Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung von relevanten Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erschöpft sich, was auch für die Protokollierungspflicht an einer Gerichtsverhandlung gilt, nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind. Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken.
 
1.4.3 Das von der Gerichtsschreiberin unterzeichnete Verhandlungsprotokoll hält die entscheidrelevanten Punkte der Befragung der Auskunftsperson fest. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung im Übrigen nicht gerügt wird, Genüge getan. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson zusammengefasst wiedergegeben. Obwohl die SUVA an der Verhandlung vertreten war, legt sie nicht dar, welche Aussagen nicht oder anders gemacht worden seien. Es erübrigt sich deshalb, näher auf den Inhalt des Protokolls einzugehen. Die Art und Weise der Protokollierung durch die Vorinstanz mag im Zeitalter von PC und Notebook als diskutabel erscheinen. Sie genügt jedoch unter den konkreten Umständen den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung. Die Ergebnisse der umstrittenen Einvernahme unterliegen deshalb keinem Verwertungsverbot. Damit lässt es sich nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn die Vorinstanz das Protokoll der Befragung der Auskunftsperson beweismässig verwendet und gewürdigt hat.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 360 Erw. 2 mit Hinweisen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als einer Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Form von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG) oder von Invaliditätsleistungen (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie zu Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV, Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
2.2 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
 
3.
 
Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die vorhandenen Unterlagen liessen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht zu. Diejenigen ärztlichen Stellungnahmen, welche vor der am 2. Dezember 2003 durchgeführten Operation verfasst wurden, seien für eine abschliessende Beurteilung nur bedingt tauglich. Nach diesem Eingriff sei einzig der Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 15. September 2004 erstellt worden. Dieser trage jedoch der vom Beschwerdegegner glaubhaft geschilderten Schmerzsymptomatik nicht hinreichend Rechnung und gelange deshalb zu Verweisungstätigkeiten, welche dem Gericht als nicht realistisch erschienen. Zudem führe der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf Grund der Verletzung der linken Hand Schwierigkeiten bei der Datenverarbeitung am Computer habe, zum Verlust von Kunden, da diese nicht durch einen sofort ausgefertigten Vertrag unterschriftlich verpflichtet werden könnten und deshalb die Möglichkeit behielten, den Kauf nochmals zu überdenken. Die funktionellen Einschränkungen hätten somit erwerbliche Auswirkungen.
 
3.2 Die SUVA macht demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass sich einzig der Kreisarzt zur Entwicklung nach der Operation vom 2. Dezember 2003 geäussert habe. Vielmehr finde sich bei den Akten auch die Krankengeschichte des Spitals X.________, welche Einträge vom 5. Januar, 2. Februar und 24. März 2004 aufweise. Daraus gehe hervor, dass die Behandlung nach der Operation wie vorgesehen habe durchgeführt werden können, wobei gewisse Überempfindlichkeiten verblieben seien. Die Arbeitsfähigkeit habe sich laut den Schätzungen der Ärzte des Spitals X.________ sukzessive von 50 % ab 5. Januar 2004 auf 100 % ab 1. April 2004 gesteigert. Der Kreisarzt sei ein halbes Jahr später zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt. Verblieben seien gewisse Restbeschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht massgeblich beeinträchtigten. Der Versicherte habe denn auch ausdrücklich erklärt, er benötige keine Schmerzmittel mehr. Damit sei hinreichend nachgewiesen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Autoverkäufer bestehe.
 
3.3 Wie die SUVA mit Recht festhält, ist auf Grund der Akten nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte seine linke Hand schmerzbedingt praktisch nicht mehr gebrauchen können sollte und von der Situation eines Einhänders ausgegangen werden müsste. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen ermöglichen jedoch keine Beurteilung der Schmerzsituation, welche weitere Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [= Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03]) als entbehrlich erscheinen liesse. Vielmehr bedarf die Aktenlage diesbezüglich, wie die Vorinstanz mit Recht erkannt hat, der Ergänzung. Ausgehend vom aus den medizinischen Erkenntnissen abzuleitenden Zumutbarkeitsprofil, sofern dieses keine uneingeschränkte Ausübung der bisherigen Tätigkeit zulässt, ist anschliessend abzuklären, ob und inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen erwerbliche Auswirkungen zeitigen. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen rechtfertigt sich nicht ohne nähere Angaben zum Validen- und Invalideneinkommen die Annahme, es liege kein (UV-)rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Das kantonale Gericht hat deshalb zu Recht eine Rückweisung vorgenommen.
 
4.
 
Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung ist eine Rückweisung an die SUVA - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht angezeigt. Der Kreisarzt hat in seinem Bericht vom 15. September 2004 den Zustand nach Strahlamputation des 2. Fingers links, die Funktionseinschränkung des linken Daumens und des linken Mittelfingers sowie die Berührungsempfindlichkeit im Bereich der ersten Kommissur berücksichtigt und eine gesamthafte Beurteilung des Integritätsschadens vorgenommen. Die Integritätsentschädigung ist abstrakt und egalitär (BGE 124 V 35 Erw. 3c mit Hinweis auf BGE 113 V 221 Erw. 4b), insbesondere unabhängig von den individuellen Auswirkungen, z.B. als Folge eines ungünstigen Arbeitsplatzes (Urteil S. vom 17. Januar 2005, U 326/03, Erw. 1.2), zu bemessen. Die Bewertung durch den Kreisarzt ist nachvollziehbar und überzeugt anhand der Aktenlage mit Blick auf den Anhang 3 zur UVV sowie die SUVA-Tabellen 1 und 3 (zum rechtlichen Charakter dieser so genannten Feinraster BGE 124 V 32 Erw. 1c und 113 V 219 Erw. 2 sowie RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1 [= Urteil T. vom 12. Januar 2004, U 134/03]). Die dagegen erhobenen Einwände sind mit der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 20. Januar 2006 hinreichend widerlegt. Es besteht kein Anspruch auf eine 15 % übersteigende Integritätsentschädigung. In diesem Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Der teilweise obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. September 2005 aufgehoben, soweit er die Integritätsentschädigung betrifft. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 19. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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