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Informationen zum Dokument  BGer U 505/2005  Materielle Begründung
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BGer U 505/2005 vom 19.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 505/05
 
Urteil vom 19. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Jancar
 
Parteien
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
 
gegen
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend C.________,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1968 geborene C.________ war seit 1. April 2002 bei der Firma X.________ AG als Sachbearbeiter angestellt und damit bei der Zürich-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Zürich) unfallversichert. In der Unfallmeldung, die bei der Zürich am 11. Juni 2003 einging, gab die Arbeitgeberin an, der Versicherte habe sich am Samstag, den 31. Mai 2003, durch einen Zusammenprall beim Fussball eine Thrombose am linken Bein zugezogen. Am 4. Juni 2003 war er im Spital Y.________ in Behandlung, das im Bericht vom 16. Juli 2003 als Befund eine Rötung und Schwellung aszendierend am linken Bein beschrieb und eine Thrombophlebitis der vena saphena magna links diagnostizierte. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, stellte am 6. Juni 2003 einen deutlich geschwollenen linken Unterschenkel, Umfangdifferenz von 2,5 cm links gegenüber rechts (5 cm ab Patellaunterrand), sowie einen diskreten Wadendruckschmerz fest. Im Frageblatt der Zürich zur Verletzung führte der Versicherte am 27. Juni 2003 Folgendes aus: "Während eines Fussballspiels am 31.5.03 Schlag ans Knie ohne grosse gegnerische Einwirkung [kein Foulspiel]". Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 31. Mai 2003. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab. Es werde nicht bestritten, dass die Verletzung allenfalls durch diverse Schläge der anderen Fussballer entstanden sei. Nicht erfüllt sei aber das Element der Ungewöhnlichkeit. Schläge und Fouls seien nichts Ungewöhnliches während eines Fussballspiels. Aus der Sachverhaltsschilderung ergebe sich nichts, was das Alltägliche und Übliche in einem Fussballspiel überschreite, weshalb kein Unfall im Rechtssinne vorliege (Entscheid vom 21. Oktober 2004).
 
B.
 
In Gutheissung der hiegegen von der Swica Gesundheitsorganisation (Krankenversicherer des C.________), Winterthur, eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Zürich, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 31. Mai 2003 zu erbringen (Entscheid vom 30. Oktober 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
 
Die Swica schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der als Mitbeteiligter beigeladene Versicherte und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Unfall (Art. 4 ATSG) und die Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a), insbesondere bei einer Sportverletzung (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 und 2.2 Ingress; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd, 1993 Nr. U 165 S. 58; Urteil E. vom 16. August 2005 Erw. 3.4, U 127/05), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 UVG).
 
Mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 behält die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]).
 
1.3 Sportunfälle erfüllen infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd).
 
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 f. mit Hinweisen; erwähntes Urteil U 127/05 Erw. 3.2).
 
2.
 
2.1 Der Unfallversicherer hat die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalles (oder einer unfallähnlichen Körperschädigung; Untersuchungsgrundsatz; BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 f. Erw. 2.2.3 [Urteil L. vom 26. Februar 2004, U 64/02]; Urteil H. vom 3. Januar 2006 Erw. 3.2, U 233/05).
 
2.2
 
2.2.1 Der Hausarzt Dr. med. R.________, bei dem der Versicherte seit 6. Juni 2003 in Behandlung war, führte im Bericht gleichen Datums aus, der Versicherte habe ihm angegeben, er habe am 31. Mai 2003 einen "Schlag Knieregion links bekommen". In der bei der Zürich am 11. Juni 2003 eingegangenen Unfallmeldung wurde als Unfallbeschreibung "Zusammenprall beim Fussball" am 31. Mai 2003 um 16.30 Uhr auf dem Fussballplatz Z.________ angegeben. Im Bericht vom 13. Juni 2003 legte Dr. med. R.________ zum Unfallhergang dar: "Am 31.5.2003 Schlag im Bereiche des Knies links. Seither Entzündung, Schwellung, Schmerzen". Im Frageblatt der Zürich zur Verletzung gab der Versicherte am 27. Juni 2003 Folgendes an: "Während eines Fussballspiels am 31.5.03 Schlag ans Knie ohne grosse gegnerische Einwirkung [kein Foulspiel]". Das erstbehandelnde Spital Y.________ führte im Bericht vom 16. Juli 2003 zum Unfallhergang Folgendes aus: "Zusammenstoss beim Fussballspiel am 2.6.03", Schürfung, seit 4. Juni 2003 ansteigende Rötung und Schwellung. Es diagnostizierte eine Thrombophlebitis der vena saphena magna links.
 
Einspracheweise legte der Versicherte am 10. November 2003 dar, vor dem Fussballspiel vom 31. Mai 2003 habe er keine Schmerzen am linken Bein gehabt. Während des Spiels habe er mehrere Schläge an das linke Bein erhalten. Er sei mehrmals gefoult worden, ohne dass ein Gegenspieler verwarnt worden sei. Deshalb könne er nicht sagen, welches Foul oder welcher Schlag durch welchen Spieler der Gegenmannschaft zur Verletzung geführt habe. Tatsache sei, dass er das Spiel trotz Schmerzen beendet und erst nachher die Verletzung festgestellt habe. Dies sei nicht aussergewöhnlich. Im Spielgeschehen bemerke man die Schmerzen nicht ausreichend und messe der Art der Verletzung keine grosse Bedeutung zu. Man sei durch das Spielgeschehen zu fest abgelenkt, was auch bei ihm der Fall gewesen sei. Bereits Minuten nach dem Match habe er gemerkt, dass mit dem Knie etwas nicht stimme. Er habe Schmerzen gehabt und habe nicht ohne Humpeln herumlaufen können. Diese Tatsache könne durch mehrere seiner Mitspieler bestätigt werden. Am nächsten Tag habe er kaum noch gehen können und erste äusserliche Merkmale der Verletzung seien sichtbar geworden. Die Schmerzen seien gross gewesen und er habe die Verletzung mit Salben behandelt. Am Montag, den 2. Juni 2003, seien die Schmerzen immer grösser geworden, er habe kaum noch laufen können. Dort wo er getroffen worden sei, sei eine bläuliche Verfärbung aufgetreten. Er habe das Bein weiter mit Salben behandelt. Am 4. Juni 2003 habe er sich notfallmässig ins Spital Y.________ begeben.
 
2.2.2 Die Zürich macht letztinstanzlich geltend, gemäss der vom Versicherten im Spital geschilderten Anamnese solle sich das Leiden erstmals am 2. Juni 2003 (Montag) anlässlich eines Zusammenstosses beim Fussballspiel, der zu einer Schürfung geführt habe, manifestiert haben. Laut der Unfallmeldung habe jedoch das fragliche Spiel am Samstag den 31. Mai 2003 stattgefunden. Wie sich der Vorfall im Einzelnen abgespielt habe, sei nicht bekannt. Der Versicherte habe lediglich angegeben, nach dem Match Schmerzen verspürt zu haben. An ein Foul oder einen einzelnen spezifischen Schlag in die Knie-/Unterschenkelregion habe er sich nicht mehr erinnern können. Da der Versicherte keine ungewöhnliche äussere Einwirkung namhaft machen und sich an keinen entsprechenden Vorfall während des Fussballspiels erinnern könne, stehe fest, dass nicht einmal ein sinnfälliges, geschweige denn ein aussergewöhnliches Ereignis stattgefunden habe. Ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei schon aus diesem Grund nicht gegeben.
 
2.3
 
2.3.1 Aus den Angaben des Versicherten gegenüber dem Hausarzt Dr. med. R.________ (Berichte vom 6. und 13. Juni 2003), der Arbeitgeberin (Unfallmeldung vom 11. Juni 2003) und dem Spital Y.________ (Bericht vom 16. Juli 2003) sowie im Frageblatt der Zürich vom 27. Juni 2003 und in der Einsprache vom 10. November 2003 geht übereinstimmend hervor, dass er am 31. Mai 2003 beim Fussballspielen durch Dritte mehrere Schläge ins linke Bein bzw. in die linke Knieregion erhalten und schon während des Spiels Schmerzen verspürt hat (vgl. Erw. 2.2.1 hievor). Auf Grund dieser Unterlagen kann nicht von Ungereimtheiten oder Widersprüchen in den Angaben des Versicherten zum Unfallhergang gesprochen werden. Hieran ändert nichts, dass in der Unfallmeldung und im Bericht des Spitals Y.________ nicht von einem Schlag, sondern von einem Zusammenprall bzw. Zusammenstoss gesprochen wurde. Die Zürich hat denn auch weder im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 noch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 in Abrede gestellt, dass die erlittene Verletzung von diversen Schlägen während des Fussballspiels vom 31. Mai 2003 herrührt. Auf das Beweisangebot des Versicherten in der Einsprache, mehrere Mitspieler könnten bestätigen, dass er unmittelbar nach dem Spiel wegen Knieschmerzen links gehumpelt habe (Erw. 2.2.1 hievor), ist die Zürich nicht eingegangen.
 
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Zürich aus dem Umstand, dass sich der Versicherte nicht mehr erinnern konnte, welcher konkrete Schlag zur Verletzung geführt hat. Weder Dr. med. R.________ noch das Spital Y.________ haben in Zweifel gezogen, dass die Verletzung des Versicherten von einem Schlag bzw. Zusammenstoss beim Fussballspiel stammt. Unfallfremde Faktoren wurden vielmehr sowohl von Dr. med. R.________ (Berichte vom 6. und 13. Juni sowie 11. Juli 2003) als auch vom Spital Y.________ (Bericht vom 16. Juli 2003) ausgeschlossen.
 
2.3.2 Soweit die Zürich letztinstanzlich vorbringt, der Versicherte habe angegeben, sich nicht an ein Foul zu erinnern und erst nach dem Match Schmerzen verspürt zu haben, stützt sich auf Aktennotizen ihrer Mitarbeiter vom 16. Juni und 11. Juli 2003, welche auf Telefonaten mit ihm basieren. Dies widerspricht indessen den Angaben des Versicherten in der Einsprache, wonach er mehrmals gefoult worden sei sowie Schläge ans linke Bein erhalten und das Spiel trotz Schmerzen beendet habe (Erw. 2.2.1 hievor).
 
Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil W. vom 7. Juni 2005 Erw. 5, H 163/04, mit Hinweis).
 
Da die telefonischen Auskünfte des Versicherten den Unfallhergang und damit wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlagen, aber von ihm nicht unterschriftlich bestätigt wurden, kann darauf nicht abgestellt werden.
 
2.3.3 Der Zürich ist beizupflichten, dass im Bericht des Spitals Y.________ vom 16. Juli 2003 als Unfalldatum der 2. Juni 2003 vermerkt ist. Hiebei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, da in allen anderen Unfallunterlagen der 31. Mai 2005 (Samstag) als Unfalldatum figuriert (vgl. Erw. 2.2.1 hievor). Die Zürich hat denn auch selber in ihrem Formular, das sie dem Spital Y.________ zum Verfassen des Berichts vom 16. Juli 2003 zugesandt hat, den 31. Mai 2003 als Unfalldatum angegeben.
 
2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte am 31. Mai 2003 überwiegend wahrscheinlich beim Fussballspielen durch einen oder mehrere Schläge eines Dritten am linken Bein (Knieregion) verletzt wurde.
 
3.
 
3.1 Bezüglich der "Ungewöhnlichkeit" des äusseren Faktors bringt die Zürich vor, von einem eigentlichen Foul oder einem besonderen Schlag mit Spielunterbruch und zumindest vorübergehender schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung des Versicherten sei nie die Rede gewesen. Es habe sich somit schon rein äusserlich, gleichsam vom Spielfeldrand aus gesehen, nichts Aussergewöhnliches ereignet. Sicher könne die Ungewöhnlichkeit einer äusseren Einwirkung nicht mit der Überlegung verneint werden, sie sei per definitionem einem Regelverstoss gleichzusetzen, aber dennoch deshalb nicht ungewöhnlich, weil Regelverstösse häufig vorkämen. Fouls gehörten nicht zum Regelspielablauf und erschienen daher als ungewöhnlich, obwohl sie, wie z.B. Strassenverkehrsunfälle, häufig vorkämen. Entgegen der Vorinstanz sei jedoch ein Schlag ans Bein, der nicht von auffälliger Heftigkeit sei, im Fussballspiel kein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Unsanfte Berührungen von Fussballer-Beinen mit Beinen von Gegenspielern, mit dem Ball und dem Rasen (die sich allenfalls auch in Schürfungen manifestieren könnten), seien durchaus üblich. Daher seien denn auch die Spieler verpflichtet, Schienbeinschoner zu tragen. Als ungewöhnlich mag wohl ein direkter Schlag eines Gegenspielers ans Bein statt in Richtung Ball gewertet werden, was denn auch als Foul (mit gelber oder roter Karte) geahndet werde. Hingegen seien Beinkollisionen, die bloss indirekte Folge des Tretens nach dem Ball seien, wie Wegsticheln des Balls, in die Flugbahn des Balls hineingrätschen etc., unumgängliche Begleiterscheinungen des Spiels und als solche nicht ungewöhnlich. Selbst wenn sie - wie üblich - zu (programmgemäss ablaufenden) echten Stürzen oder sog. "Schwalben" führten, könnten diese Vorgänge nicht als ungewöhnliche äussere Einwirkungen bezeichnet werden.
 
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff erfüllen (Erw. 1.3 hievor). Im erwähnten Urteil U 127/05 Erw. 3.4 Ingress und 3.5 hat es erwogen, ein Schlag eines Mitspielers in den Rücken sei beim Fussballspielen als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren, da solch heftige Körperkontakte zwar vorkommen mögen, aber nicht zum Spiel gehören und daher als ungewöhnlich zu bezeichnen seien.
 
Vorliegend hat der Versicherte beim Fussballspielen einen oder mehrere Schläge eines Dritten ins Bein auf der Höhe des Knies erhalten und sich dabei verletzt (Erw. 2.4 hievor). Es sind keine Gründe ersichtlich, dies anders zu beurteilen als bei einem Schlag in den Rücken. Auch im Urteil H. vom 26. Juli 2001 Erw. 3b, U 376/00, wurde ein Schlag unterhalb des linken Knies während eines Fussballspiels ohne Weiteres als Unfall qualifiziert.
 
Die Ungewöhnlichkeit eines Schlages ins Bein kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um einen im Fussballsport verbreiteten Regelverstoss handelt, für den die Spielregeln Sanktionen vorsehen, da mit einer solchen Sichtweise die Annahme eines Unfalles in vielen Fällen fast zwangsläufig ausser Betracht fiele (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd mit Hinweis).
 
Irrelevant ist entgegen der Auffassung der Zürich, ob es sich um einen direkten Schlag eines Gegenspielers ans Bein statt in Ballrichtung oder um eine indirekte Folge des Tretens nach dem Ball (wie Wegsticheln des Balls, Hineingrätschen in die Ballflugbahn etc.) handelte.
 
Schliesslich spielt es keine Rolle, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgte (BGE 130 V 119 Erw. 2.2.2 mit Hinweis).
 
Nach dem Gesagten stellt das Ereignis vom 31. Mai 2003 einen Unfall im Rechtssinne dar, weshalb der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Einwendungen der Zürich vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
4.
 
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die unterliegende Zürich hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Da die Swica eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b). Dem beigeladenen Versicherten steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da er sich nicht vernehmen liess (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 19. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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