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Informationen zum Dokument  BGer U 66/2006  Materielle Begründung
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BGer U 66/2006 vom 18.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 66/06
 
Urteil vom 18. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 30. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene, im Rahmen seiner Anstellung als Chauffeur in der Firma S.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesene K.________ fiel bei einem Treppensturz am 4. Dezember 1999 auf den rechten Ellbogen und zog sich dabei eine Abscherfraktur im Bereich des Epicondylus humeri ulinaris und des Olekranons zu. Nachdem dem Versicherten ab 2. Mai 2000 bezüglich der Unfallfolgen am rechten Ellbogen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, welche er jedoch - mit der Folge des Stellenverlusts auf Ende Mai 2000 - nicht zu realisieren vermochte, liess K.________ der SUVA eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit melden. Die SUVA akzeptierte eine solche ab der am 30. November 2000 im Spital L.________ durchgeführten Ellenbogenrevision und Ulnarisvorverlagerung. Nach vorübergehend wieder voller Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2001 ging bei der SUVA am 6. August 2001 eine erneute Rückfallmeldung ein. Im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 15. Oktober und 13. November 2001, die Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ vom 23. April und 29. Mai 2002 und insbesondere den abschliessenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. September 2002 sprach die SUVA K.________ für die Folgen des Unfalls vom 4. Dezember 1999 rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % zu (Verfügung vom 8. Mai 2003). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. September 2004 sei ihm auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 63'051.- eine Invalidenrente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % erneuern; des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) - auch bei Rückfällen und Spätfolgen eines Unfalls (Art. 11 UVV; BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) - vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten Geltung unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen), namentlich die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), und schliesslich über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. Erw. 1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) und die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158 ff. Erw. 1b, mit Hinweisen) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig der Umfang der dem Beschwerdeführer anerkanntermassen zustehenden Invalidenrente.
 
2.1
 
2.1.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und beweisrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwogen, dass für die Ermittlung des für den Rentenumfang massgebenden Invaliditätsgrades einzig die erwerblichen Auswirkungen der unstrittig unfallkausalen Beschwerden am rechten Ellenbogen/Arm zu berücksichtigen sind. Mangels Unfallkausalität auszuklammern sind die nachweislich vorbestandenen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers (nach Sturz von einer Hebebühne am 14. August 1997 und Autokollision am 2. November 1997 [Leistungspflicht auf Rückfallmeldung anfangs Februar 1999 hin von der SUVA verneint; Verfügung vom 17. Mai 1999]) und die im Anschluss an das Unfallereignis vom 4. Dezember 1999 eingetretene, erhebliche psychische Fehlentwicklung, welche zunächst in den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; seit 1999) und rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11; ca. seit 2000) Ausdruck fand (Bericht des Dr. med. B.________; Psychiatrisch-psychologische Gemeinschaftspraxis, vom 23. Februar 2004) und später in die - im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung gestellte und nach fachärztlicher Einschätzung eine volle Arbeitsunfähigkeit begründende - Diagnose einer schweren psychotischen Störung unklarer Genese (ICD-10: F23; DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) mündete (Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 3. Mai 2005).
 
2.1.2 Hinsichtlich des Ausserachtlassens der Rückenproblematik und der psychischen Erkrankungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was im vorinstanzlichen Entscheid, worauf verwiesen wird, nicht bereits überzeugend entkräftet wurde oder bei erneuter Prüfung der Aktenlage ein abweichendes Ergebnis zu begründen vermöchte. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die - vom Beschwerdeführer für unrichtig befundene - Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Leiden und dem hierfür allenfalls eine natürliche (Teil-)Ursache bildenden Unfall vom 4. Dezember 1999, welche nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das fragliche Ereignis (Treppensturz) höchstens an der unteren Grenze der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den banalen Unfällen angesiedelt hat. Für einen mittelschweren Unfall spricht entgegen dem Standpunkt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, hält doch selbst der Beschwerdeführer (an anderer Stelle) dafür, es handle sich um ein "recht banales Geschehen", um dessen Folgen sich der Rechtstreit drehe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Gewichtung der Unfallschwere nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/ 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98); SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmen ist. Im Weiteren hat die Vorinstanz die für die Adäquanzbeurteilung massgebende Frage, ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit den Unfall charakterisieren, und ferner ob der Betroffene eine Verletzung von besonderer Schwere oder Art erlitten hat, welche erfahrungsgemäss psychische Fehlentwicklungen auszulösen geeignet ist, zu Recht verneint; insbesondere ist hinsichtlich des erstgenannten Punkts - im Rahmen der geforderten objektiven Betrachtung - unbeachtlich, dass der Versicherte das Geschehen als "dramatisch, dramatischer sicher als für andere" erlebt haben soll. Sodann wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, es liege eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Mit der Vorinstanz sind des Weitern ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen, woran der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die - ohnehin als eigenständiges Adäquanzkriterium zu prüfende - Behandlungsdauer und den fortdauernd schlechten Gesundheitszustand nichts ändert. Angesichts dessen, dass psychische Faktoren bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach BGE 115 V 133 ff. generell ausgeklammert werden müssen, scheitert schliesslich auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine nach Ausmass und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen und eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung. Den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf vollumfänglich verwiesen wird, ist mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers letztinstanzlich einzig beizufügen, dass jedenfalls eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung auszuschliessen ist und selbst mit einer allfälligen Bejahung von massgeblich durch die Ellenbogenbeschwerden bedingten Dauerschmerzen und einer aus körperlichen Gründen erheblichen Arbeitsunfähigkeit höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (in nicht besonders ausgeprägter Weise) erfüllt wären, was praxisgemäss nicht ausreicht, um den Treppensturz vom 4. Dezember 1999 als adäquate Ursache der anschliessend eingetretenen psychischen Fehlentwicklung und ihren (erheblichen) Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzustufen. Es bleibt mithin dabei, dass die psychischen Leiden bei der hier in Frage stehenden Invaliditätsbemessung mangels Unfallkausalität unbeachtet zu bleiben haben.
 
Dafür, dass das vorbestandene Rückenleiden des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 4. Dezember 1999 bleibend verschlimmert wurde, mithin diesbezüglich der status quo sine vel ante im Februar 2003 (Rentenbeginn) nicht erreicht war, spricht aufgrund der medizinischen Unterlagen nichts. Eine entsprechende Unfallkausalität wird letztinstanzlich denn auch zu Recht nicht mehr behauptet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
 
2.2 Was das Ausmass der durch die unfallkausalen Ellenbogenbeschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, besteht entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass für eine weitere medizinische, insbesondere rheumatologische Begutachtung. Vielmehr ist mit Vorinstanz und SUVA auf den kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. O.________ vom 12. September 2002 abzustellen, welcher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. Erw. 1 hievor in fine) in allen Teilen genügt. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Befunderhebungen und Schlussfolgerungen des Kreisarztes den letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers überzeugend entkräftet, wonach sich die im kreisärztlichen Bericht enthaltene Bewertung des Gesundheitsschadens nicht mit den in den Berichten der Klinik X.________ vom 23. April und 29. Mai 2002 angegebenen medizinischen Ergebnissen vereinbaren lasse, was nach zusätzlichen Abklärungen rufe. Die Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen keine (weiteren) Gesichtspunkte ins Feld, die eine abweichende Beurteilung nahelegen. Unbegründet ist namentlich die Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Beurteilung gemäss Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 3. Mai 2005 - welche aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ergebnis verneint - nicht geeignet, den medizinischen Standpunkt des Dr. med. O.________ zu untermauern. Unter formalrechtlichen Gesichtpunkten ist zur erwähnten Begutachtung zunächst festzuhalten, dass diese erst nach dem - die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; siehe auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheid vom 29. September 2004 stattfand und ihr hier somit nur mit Bezug auf jene Aussagen Bedeutung zukommt, die sich auf bereits im Herbst 2004 verwirklichte Tatsachen beziehen; letzteres trifft auf die im genannten Gutachten diskutierten rheumatologischen Befunde zu, da nichts auf eine zwischen September 2004 und April 2005 (Untersuchung Medizinisches Zentrum Z.________) eingetretene Veränderung der Ellbogenproblematik hindeutet und der Versicherte eine solche auch nicht behauptet. In materiellrechtlicher Hinsicht sodann besteht kein Anlass, die rheumatologische Beurteilung des Medizinischen Zentrums Z.________ in Zweifel zu ziehen. Wohl ist der betreffende Untersuchungsbericht der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin Rheumatologie, eher knapp gehalten, was allein dessen Beweiswert aber nicht mindert. Namentlich darf vorausgesetzt werden, dass der begutachtenden Rheumatologin - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Vermutung - der wesentliche Inhalt der unter Ziff. 1 des abschliessenden Gutachtens als relevant bezeichneten und zusammengefassten Vorakten, einschliesslich des abschliessenden Berichts des Kreisarztes Dr. med. O.________ vom 12. September 2002, bekannt war, die Beurteilung mithin durchaus auf genügender Aktenkenntnis beruhte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einschätzungen des Dr. med. O.________ auch im Lichte des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 3. Mai 2005 würdigte, wobei sie darin zu Recht eine Bestätigung der kreisärztlichen Schlussfolgerungen vom 12. September 2002 erblickte.
 
Gemäss dem einleuchtenden und nachvollziehbaren, mit der Vorinstanz als ausschlaggebend einzustufenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________ sind dem Beschwerdeführer (allein) aus Sicht der Unfallfolgen am rechten Arm sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, die kein (häufiges) volles Strecken des Ellbogen verlangen und stark auf das Gelenk wirkende Schläge mit sich bringen. Darauf ist im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Erw. 3 hernach) abzustellen.
 
3.
 
3.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 18 Abs. 2 UVG (Erw. 1 hievor) hat die Vorinstanz - wie die SUVA - das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, was nach der Rechtsprechung zutreffend (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und auch in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist. Sie ist dabei richtigerweise vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern im Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 ausgegangen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. Erw. 3c/cc [= Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]) und hat gestützt darauf den Betrag von Fr. 57'749.- ermittelt. Im Vergleich zum hypothetisch erzielbaren Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von unbestritten Fr. 64'600.- (kantonaler Entscheid; Einspracheentscheid) - der beschwerdeführerische Hinweis auf Fr. 63'051.- entspricht dem der SUVA-Verfügung vom 8. Mai 2003 zu Grunde gelegten Wert - resultiert nach den richtigen Feststellungen der Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von leicht unter 12 %. Der Rentenanspruch, wie von der SUVA verfügt, ist damit rechtens.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung]). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG) ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 18. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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