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Informationen zum Dokument  BGer 7B.85/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.85/2006 vom 13.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.85/2006 /bnm
 
Urteil vom 13. September 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 6460 Altdorf UR.
 
Gegenstand
 
Rechtzeitigkeit einer Beschwerde,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2006.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 23. Mai 2006, mit der X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Mai 2006 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt, verbunden mit dem Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde am 12. Mai 2006 in Empfang genommen hat,
 
dass somit der erste Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG der 13. Mai 2006 und der letzte der 22. Mai 2006 (Montag) war,
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers erst am 23. Mai 2006 zur Post gebracht worden ist,
 
dass die Beschwerdefrist mithin nicht eingehalten worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer erklärt, für diesen Fall nicht an seinem Armenrechtsgesuch festzuhalten,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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