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Informationen zum Dokument  BGer 5P.291/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.291/2006 vom 13.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.291/2006 /blb
 
Urteil vom 13. September 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV etc. (Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter im Scheidungsprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
 
vom 29. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 2. Dezember 2004 schied das Kreisgericht Gaster-See die Ehe von A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter), stellte die gemeinsame Tochter der Parteien unter die elterliche Sorge des Beklagten und genehmigte die Teilvereinbarung über die weiteren Nebenfolgen vom 9./18. März 2004 sowie die ergänzende Vereinbarung vom 2. Dezember 2004. Das Gericht wies die BVG-Einrichtung des Beklagten an, von dessen Freizügigkeitskonto Fr. 16'500.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu übertragen, und auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte.
 
B.
 
B.a Der Klägerin wurde in der Folge ein anderer (unentgeltlicher) Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X.________ bestellt. Dieser focht in ihrem Namen das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind an und beantragte überdies eine Anpassung der Nebenfolgen. Der vom Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, eingeholte Bericht der Kinder- und Jugendhilfe empfahl eine Zuteilung des Kindes an die Klägerin, worauf sich die Parteien auf eine gemeinsame elterliche Sorge einigten und einvernehmlich den Aufenthalt des Kindes, dessen Unterhalt sowie jenen der Klägerin regelten. Das Berufungsverfahren gestaltete sich wegen ausgedehnter Vergleichsverhandlungen als aufwändig.
 
B.b Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 beliess das Kantonsgericht die Tochter unter der gemeinsamen Sorge der Eltern und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung. Da der unentgeltliche Vertreter im Berufungsverfahren keine Kostenliste eingereicht hatte, entschädigte es ihn für seine Bemühungen im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2'711.50 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (Disp. Ziff. 5).
 
C.
 
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin hat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, Ziffer 5 des Entscheides des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2006 aufzuheben. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer erachtet die Festsetzung seines Honorars als willkürlich; er ist damit in seinen rechtlichen Interessen betroffen und insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit Eingabe vom 15. Mai 2006 beantragt, es seien ihm die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beklagten und alle aktuellen Belege zum Notbedarf und den Einkünften zur Stellungnahme zuzustellen. Am 17. Mai 2006 habe ihm das Kantonsgericht mitgeteilt, der das Scheidungsverfahren beendende Abschreibungsbeschluss werde ihm in den nächsten Tagen schriftlich eröffnet. Dieses Schreiben sei ihm am 22. Mai 2006 zugestellt worden, worauf er gleichentags unter Hinweis auf das rechtliche Gehör um eine kurze Frist für eine Stellungnahme zur Eingabe der Vertreterin des Beklagten ersucht und überdies darauf hingewiesen habe, dass die Belege zum Notbedarf nicht vorlägen. Als Antwort auf diese Eingabe sei ihm am 1. Juni 2006 der angefochtene Entscheid zugestellt worden. Er habe angesichts seiner Eingabe das Verfahren noch nicht als beendet erachtet und deshalb am 22. Mai 2006 noch keine Kostennote eingereicht. Dem Kantonsgericht sei klar gewesen, dass er bis zur Beantwortung des Schreibens vom 22. Mai 2006 keine Kostenliste einreichen werde, weshalb der Grundsatz von Treu und Glauben dem Kantonsgericht geboten habe, auf das Schreiben vom 22. Mai 2006 zu reagieren oder den Beschwerdeführer zumindest zur Einreichung einer Kostenliste aufzufordern. Mit der Unterlassung dieser Aufforderung habe das Kantonsgericht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
 
2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), den der Beschwerdeführer nebst seinem Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügt, verschafft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Ob ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben vorliegt, prüft das Bundesgericht ohne Einschränkung seiner Kognition (BGE 103 Ia 505 E. 1 S. 508; 122 I 328 E. 3a S. 333 f.).
 
Von einer Verletzung des vorgenannten Grundsatzes kann keine Rede sein: Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 sandte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Unterlagen zu den Eingaben vom 8. bzw. 15. Mai 2006 und wies überdies darauf hin, dass die Eingaben selbst dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt von der Gegenseite direkt zugestellt worden seien und ihm der Abschreibungsbeschluss in den nächsten Tagen zugestellt werde (act. 3/5). Aufgrund dieses Bescheids, insbesondere aufgrund des Hinweises, wonach die Eingaben bereits früher von der Gegenpartei direkt zugestellt worden waren, durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, er mit einer weiteren Fristansetzung zur Stellungnahme rechnen und deshalb mit der Einreichung der Kostenliste noch zuwarten könne. Aufgrund des Schreibens des Kantonsgerichts war vielmehr klar, dass das Verfahren abgeschlossen ist und der Entscheid in der Sache nur noch kurze Zeit auf sich warten lässt. Unter den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführer gehalten, die Kostenliste unverzüglich einzureichen oder aber um eine Frist für ihre Einreichung zu ersuchen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme vom 22. Mai 2006 nichts zu ändern. Weder konnte der Beschwerdeführer mit einer Bewilligung des Gesuchs und einem Hinausschieben des Abschreibungsbeschlusses rechnen, noch war das Kantonsgericht nach Treu und Glauben verpflichtet, nach Erhalt dieses Gesuchs den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, seine Kostenliste einzureichen; eine solche Pflicht lässt sich vorliegend umso weniger befürworten, als das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehesachen grundsätzlich als Pauschale bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75; HonO).
 
2.2 Bestand aber keine verfassungsmässige Pflicht zu einer die Einreichung der Kostenliste betreffenden Aufforderung, so liegt - entgegen den Erörterungen des Beschwerdeführers - auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Eine entsprechende im kantonalen Recht begründete Pflicht wird nicht substanziiert behauptet. Im Übrigen kann sich grundsätzlich nur auf eine Gehörsverletzung berufen, wer von seinen prozessualen Möglichkeiten in geeigneter Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b/bb S. 375; Urteil des Bundesgerichts 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004, E. 1, in: Praxis 2004 Nr. 109 S. 611).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer erörtert weiter, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich, dass das Kantonsgericht bei seinem Ermessensentscheid lediglich die ausgedehnten Vergleichsverhandlungen berücksichtigt habe. Unrichtig, weil unvollständig, sei zudem, dass das Berufungsverfahren auf die Kinderzuteilung, die Besuchsregelung und den Unterhalt beschränkt gewesen sei, hätten doch auch die Teuerung (Art. 143 ZGB), Belege und Eingaben zum Notbedarf der Parteien und den Einkünften zur Diskussion gestanden, woraus sich ein grosser Zeitaufwand ergeben habe. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Umstand, dass er erst in zweiter Instanz beigezogen worden sei und sich somit zuerst habe einlesen müssen. Dem werde durch die anwendbare Honorarordnung nicht Rechnung getragen, die auf Fälle beschränkt sei, in denen der Anwalt Vorwissen aus der erstinstanzlichen Vertretung mitbringe. Das Kantonsgericht habe aber auch die sich bietende Gelegenheit nicht beachtet, das Honorar für Streitfälle der vorliegenden Art gemäss Art. 10 HonO um höchstens die Hälfte zu erhöhen oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand zu berechnen. Schliesslich sei die vorgenommene Kürzung gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes um einen Fünftel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine gerechte und angemessene Entschädigung erfüllt seien, was vorliegend nicht zutreffe. Bei einem Arbeitsaufwand von 61 ½ Stunden und einem Honorar von Fr. 2'711.50 ergebe sich eine Stundenentschädigung von rund Fr. 44.-- ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer. Gemäss der Studie "Praxiskosten 1999" des Zürcher Anwaltsverbandes werde als reine Kostendeckung ein Honoraransatz von Fr. 112.-- pro Stunde angenommen. Die aktuellen Kosten von Fr. 125.-- würden durch die zugesprochene Entschädigung bei weitem nicht gedeckt.
 
3.1 Die Kostenliste sowie die Studie "Praxiskosten 1999" und die damit begründeten Tatsachen hat der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgetragen bzw. beigebracht. Sie gelten als neu und damit unzulässig (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; 129 I 49 E. 3 S. 57), umso mehr als bereits im kantonalen Verfahren Anlass bestand, diese Tatsachen und Beweismittel im Hinblick auf die Festsetzung des Honorars vorzutragen (BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372). Darauf ist nicht einzutreten.
 
3.2 Der amtliche Anwalt steht zum Staat in einer eigenen Rechtsbeziehung, aus der ihm nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Vorschriften ein öffentlichrechtlicher Entschädigungsanspruch erwächst. Bei der Honorarfestsetzung haben die kantonalen Behörden allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift demnach nur ein, wenn die Behörden die kantonalen Bestimmungen über den Umfang der Entschädigung willkürlich angewendet oder ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht haben (BGE 117 Ia 22 E. 4a S. 23; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 122 I 1 E. 3a S. 2, mit Hinweisen). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, sofern die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 123 III 274 E. 1a/cc S. 279 f.; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 127 III 310 E. 3 S. 313 f.).
 
3.3 Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehesachen wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (E. 2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 HonO). In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar höchstens um die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Kostenliste eingereicht hat, bemisst sich das Honorar gemäss Art. 6 HonO nach Ermessen.
 
3.4 In Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen beträgt das normale Honorar pauschal Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.-- (Art. 20 Abs. 1 HonO), wobei für das Rechtsmittelverfahren, um das es hier ausschliesslich geht, im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent verrechnet werden (Art. 26 lit. a HonO). Damit beträgt der volle Pauschalbetrag Fr. 3'250.-- (½ von Fr. 6'500.--). Im konkreten Fall ist das Kantonsgericht von einem normalen pauschalen Honorar von Fr. 3'000.-- (statt Fr. 3'250.--) ausgegangen und hat dieses in Anwendung von Art. 31 Anwaltsgesetz (sGS 963.70) für den unentgeltlichen Rechtsbeistand um einen Fünftel gekürzt und so die Entschädigung auf insgesamt auf Fr. 2'711.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Aus den bisherigen Überlegungen ergibt sich, dass das Kantonsgericht bei seinen Berechnungen praktisch vom vollen normalen Honorar ausgegangen ist und dieses der massgebenden Bestimmung entsprechend gekürzt hat (Art. 31 Anwaltsgesetz). Damit hat es, wie sich aus dem Entscheid ausdrücklich ergibt, dem zufolge ausgedehnter Vergleichsverhandlungen (zeit)aufwändigen Berufungsverfahren, aber auch dem nicht speziell angeführten Aktenstudium des erst für die zweite Instanz beigezogenen Anwalts Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall waren einzig die Kinderzuteilung, die Besuchsregelung und der Unterhalt noch offen; daran ändert nichts, dass angeblich auch die "Teuerung nach Art. 143 ZGB" streitig war, betraf doch auch dies die Unterhaltsfrage. Die Leistung des Beschwerdeführers war damit verfassungskonform abgegolten worden. Es bestand unter dem Gesichtspunkt der Willkür kein Anlass, das Honorar nach Art. 10 Abs. 2 HonO um maximal die Hälfte zu erhöhen. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Zeitaufwand auf den in der Kostenliste erwähnten Zeitaufwand Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten, da diese Erörterungen auf einem unzulässigen Novum beruhen. Zusammenfassend hat das Kantonsgericht weder seinen Ermessensspielraum willkürlich ausgeschöpft noch unbillig entschieden.
 
4.
 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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