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Informationen zum Dokument  BGer C 54/2006  Materielle Begründung
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BGer C 54/2006 vom 12.09.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
C 54/06
 
Urteil vom 12. September 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
S.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 11. Januar 2006)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 forderte die Arbeitslosenkasse SMUV von S.________ (geb. 1935) bereits erbrachte Leistungen im Betrag von Fr. 8554.45 zurück. Hierauf stellte S.________ ein Erlassgesuch, welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 ablehnte. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. November 2004 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2006 ab.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Rückforderung sei ihm zu erlassen.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil es im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen praxisgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 223 Erw. 2, je mit Hinweisen; Urteil R. vom 27. April 2005 Erw. 1.1, C 174/04), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob das kantonale Gericht als Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass von Rückforderungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 95 Abs. 1 und 3 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 103 Erw. 2c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückzahlung von Fr. 8554.45 erlassen werden kann. Bei diesem Betrag geht es um Arbeitslosenentschädigung, die der Versicherte in den Monaten Februar bis Juli 1999 bezogen hat. Umstritten ist, ob er die Gutgläubigkeit als einer Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung erfüllt.
 
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wies der Beschwerdeführer fortlaufend qualifiziert ungenügende Arbeitsbemühungen auf. Dies wurde ihm bereits in den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 1998 (C 279/97 und C 280/97) gesagt. Dennoch hat sich der Versicherte nicht in verbesserter Weise um Stellen bemüht, weshalb er vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 25. November 2002 (C 86/02) schliesslich als vermittlungsunfähig beurteilt wurde. In Kenntnis der Urteile vom 2. April 1998 musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine Bemühungen nicht genügten und er daher die entsprechenden Arbeitslosentaggelder nicht unbesehen entgegennehmen durfte. Die Prozesse um das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles betrafen einen von der Qualität der Arbeitsbemühungen gänzlich unabhängigen Punkt und entbanden ihn nicht davon, ungeachtet der laufenden Verfahren qualitativ und quantitativ genügende Stellenbemühungen zu tätigen. Da er diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, können ihm die bereits ausgerichteten Leistungen mangels Gutgläubigkeit nicht erlassen werden.
 
4.
 
Der Versicherte macht geltend, die Rückforderung sei verjährt. Hiezu hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Rückforderung als solche nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
 
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt der Rückforderungsanspruch innert eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Die nach dem ATSG diesbezüglich massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der für einen Erlass unter anderem vorausgesetzten Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers (BGE 122 V 223 Erw. 3) hervorgegangen (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2003, Rz. 23 zu Art. 25), weshalb auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Bei den erwähnten Fristen handelt es sich demnach um Verwirkungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1, SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 255 Erw. 2c/aa [Urteil B. vom 5. Juli 1996, C 68/96], je mit Hinweisen). Unter dem Ausdruck "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen (BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 275 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die zitierte Bestimmung unterwirft den Rückforderungsanspruch somit einer doppelten Verwirkungsdrohung: Einerseits ist die Rückforderung zeitlich daran gebunden, dass die Verwaltung innert Jahresfrist seit zumutbarer Kenntnis des rückforderungsbegründenden Sachverhalts verfügt. Erlässt sie innert dieser einjährigen relativen Verwirkungsfrist die Rückerstattungsverfügung, kann sie gegebenenfalls die Erstattung bis auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen ausdehnen, während die Rückforderung andererseits absolut verwirkt ist, soweit die Leistungsauszahlung mehr als fünf Jahre zurückliegt (BGE 122 V 275 Erw. 5a in fine). Die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG betrifft lediglich die Festsetzung der Rückforderung, nicht aber deren Vollstreckung (BGE 117 V 209 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1997 a.a.O.). Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für allemal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (SVR 1997 a.a.O.).
 
4.2 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er einwendet, die streitige Rückerstattung sei wegen des Ablaufs von mehr als fünf Jahren seit den ihnen zu Grunde liegenden Auszahlungen verjährt bzw. verwirkt. Massgebend ist nach dem Gesagten einzig, ob die Rückerstattungen rechtzeitig geltend gemacht wurden. Dies ist der Fall. Die Rückforderung wurde am 17. Februar 2003 verfügt, somit weniger als fünf Jahre seit der Auszahlung der streitigen Leistungen und innerhalb eines Jahres seit dem Urteil vom 25. November 2002, mit welchem die Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten letztinstanzlich festgestellt wurde und damit auch feststand, dass er die streitigen Taggelder zu Unrecht erhalten hatte. Trotz des seitherigen Zeitablaufs vermochte gemäss dem in Ziff. 4.1 Gesagten keine Verwirkung einzutreten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Unia Arbeitslosenkasse, Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 12. September 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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