VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6P.88/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6P.88/2005 vom 08.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.88/2005
 
6S.256/2005 /rom
 
Beschluss vom 8. September 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV, 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren, Willkürverbot, rechtliches Gehör); Art. 397 StGB (Wiederaufnahme des Verfahrens),
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Revisionskammer, vom 30. Mai 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 24. Februar 2003 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Inhalt der ihm in Jugoslawien zum Transport in die Schweiz übergebenen Tasche um Drogen gehandelt habe, sondern aufgrund der Angaben eines gewissen "A.________" gemeint, er transportiere Lebensmittel und Käse für dessen Bruder. Das Obergericht hatte diese Behauptung als unglaubwürdig verworfen und darin ein Lügensignal erblickt.
 
Am 14. März 2005 reichte X.________ ein Gesuch mit dem Antrag ein, es sei das Urteil vom 24. Februar 2003 in Revision zu ziehen und das Verfahren wieder aufzunehmen. Er machte geltend, er habe in der Zwischenzeit von einem Strafverfahren in Jugoslawien erfahren, in welchem ein gewisser A.________ ausgesagt habe, er habe einem Busfahrer in die Schweiz Drogen übergeben und dabei angegeben, es handle sich um Lebensmittel für seinen Bruder in Zürich.
 
Die Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ab. Sie kam zum Schluss, das neue Beweismittel sei nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 24. Februar 2003 zu erschüttern.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 30. Mai 2005 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer hat neben den eidgenössischen Rechtsmitteln auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat diese Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 3. April 2006 gutgeheissen, den Beschluss der Revisionskammer vom 30. Mai 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Das Kassationsgericht stellte fest, A.________ habe im Wesentlichen die Geschichte des Beschwerdeführers bestätigt. Damit erscheine diese in einem anderen Licht. Die Aussagen des A.________ seien geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 24. Februar 2003 zu erschüttern. Damit erscheine es als wahrscheinlich, dass die Geschichte im Gegensatz zur damaligen Annahme des Obergerichts nicht mehr als ein Lügensignal erachtet, der subjektive Sachverhalt nicht mehr als rechtsgenügend erstellt und der Beschwerdeführer freigesprochen werde.
 
Nach Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses durch das Kassationsgericht fehlt es in den Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt. Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind deshalb als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Erledigung einverstanden. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben. Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Erledigung der Sache zu äussern. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 hält er für beide Verfahren am Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung fest.
 
In einem Fall wie dem vorliegenden wird in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat. Hat er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, sind an die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG strenge Anforderungen zu stellen, und müssen die Rechtsbegehren bei einer summarischen Prüfung erhebliche Erfolgsaussichten aufweisen oder sollten sonstige gewichtige Gründe gegeben sein, die die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gerechtfertigt erscheinen lassen (Beschlüsse 6S.460/2002 vom 17. Januar 2005 und 6S.422/2000 vom 29. August 2001).
 
Nachdem im kantonalen Verfahren zwischen Ober- und Kassationsgericht keine Einigkeit darüber bestand, ob gegen Revisionsentscheide des Obergerichts die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht überhaupt zulässig ist (vgl. Beschluss des Kassationsgerichts vom 3. April 2006 S. 4/5 E. II/1), und nachdem das Kassationsgericht schliesslich auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten und es überdies gutgeheissen hat, weil die Aussagen von A.________ geeignet seien, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 24. Februar 2003 zu erschüttern, weshalb die gegenteilige vorinstanzliche Würdigung § 449 Ziff. 3 StPO im Bereich der Tatfragen verletze (vgl. a.a.O. S. 7 - 12 E. 3, insbesondere S. 12), hatte der Beschwerdeführer begründete Veranlassung, zusätzlich zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch noch eine staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
 
Demgegenüber hatte er keinen Anlass, eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben. Die Frage, ob eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel erheblich ist, d.h. ob es für sich alleine oder zusammen mit anderen bekannten oder neu angerufenen Beweismitteln schlüssig genug ist, die im früheren Urteil angenommenen tatsächlichen Grundlagen zu entkräften, betrifft die Beweiswürdigung und ist mithin Tatfrage. Denn sie schliesst notwendig eine Würdigung sämtlicher Tatsachen, sowohl der alten wie der neuen, mit ein (BGE 130 IV 72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a; 116 IV 353 E. 2b; Stephan Gass, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 397 N 75). Sie kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden. Der Beschwerdeführer kommt nur deshalb zu einem anderen Schluss, weil er nicht berücksichtigt, dass auf Bundesebene neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch noch die staatsrechtliche Beschwerde existiert (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2006 S. 2 oben).
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird bezüglich der staatsrechtlichen Beschwerde gutgeheissen. In Bezug auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird es abgewiesen.
 
4.
 
Die Vertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
 
5.
 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. September 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).