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Informationen zum Dokument  BGer 4P.134/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.134/2006 vom 07.09.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.134/2006 /bie
 
Urteil vom 7. September 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Mathys,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Dr. Rudolf Meroni und
 
Dr. Stefan J. Schmid, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Y.________ Holding Ltd., Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Dominique Brown-Berset
 
und Dirk Langer, Rechtsanwälte,
 
ICC Schiedsgericht Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. c - e IPRG (Internationales Schiedsgericht),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 13. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Beschwerdeführer) ist schweizerischer und englischer Staatsbürger und in St. Gallen, Schweiz, wohnhaft.
 
Die Y.________ Holding Ltd. (Beschwerdegegnerin) ist eine englische Firma mit Sitz in D.________, Grossbritannien. Sie bildet Teil der Y.________-Firmengruppe, die in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Rüstung und Sicherheit und Dienstleistungen weltweit tätig ist.
 
Am 29. November 2000 schlossen die Parteien einen Aktienkaufvertrag ab ("SPA"), mit dem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 4081 voll einbezahlte Aktien der Z.________ Holding AG, einer Firma mit Sitz in Zug, verkaufte.
 
Artikel 15.2 des Aktienkaufvertrages "SPA" enthält folgende Schiedsklausel:
 
"All disputes arising out of or in connection with this Agreement or any agreement based on or connected with this Agreement shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC). Place of Arbitration shall be Zurich. The language of the Arbitration proceedings shall be the English language."
 
B.
 
Gestützt auf diese Schiedsklausel leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich konstituierte sich aus Dr. Werner Wenger (Obmann), Dr. Jacques Werner (von der Beschwerdegegnerin benannter Schiedsrichter) und Dr. Nedim Peter Vogt (vom Beschwerdeführer benannter Schiedsrichter).
 
Die Beschwerdegegnerin machte mit ihrem Schiedsbegehren vom 27. Juni 2003 Ersatzansprüche aus dem Aktienkaufvertrag geltend und verlangte die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines während des Schiedsverfahrens noch festzusetzenden Betrages, aber nicht weniger als USD 2'500'000.
 
Mit Eingabe vom 29. September 2003 beantragte der Beschwerdeführer Abweisung der Klage und erhob Widerklage über USD 4'097'000 nebst Zins. Damit machte er einen unter bestimmten Bedingungen von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Teilkaufpreis (Prämie) bzw. eine Sanktionszahlung infolge Vertragsbruchs der Beschwerdegegnerin geltend.
 
Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Widerklage.
 
Das Schiedsgericht fällte am 13. April 2006 ein Teilurteil ("Partial Award"), in welchem es das Prozessthema auf die Widerklage des Beschwerdeführers beschränkte und diese vollumfänglich abwies. Den Entscheid über die Hauptklage der Beschwerdegegnerin stellte es zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Teilurteil des Schiedsgerichts vom 13. April 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
 
Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und ergänzend auf die Begründung des schiedsgerichtlichen Entscheids vom 4. August 2006 betreffend ein Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache ergangen. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Da die Sprache des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist, ergeht das Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG).
 
2.
 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG zulässig.
 
2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Beschwerdegegnerin hatte bei Abschluss der Schiedsklausel ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
 
2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat der Beschwerdeführer die Rügen, die er erheben will, zu benennen und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c S. 53). Wird der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG angerufen, ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b/c). Das Bundesgericht beschränkt sich auf die Prüfung rechtsgenüglich erhobener und gehörig begründeter Rügen.
 
2.3 Angefochten ist ein Teilurteil, mit dem das Schiedsgericht abschliessend über die Widerklage entschieden hat. Teilurteile internationaler Schiedsgerichte sind unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie Endentscheide. Gegen sie können somit alle in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Beschwerdegründe geltend gemacht werden (BGE 130 III 755 insb. E. 1.2.2 S. 762).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht eine falsche, aktenwidrige und damit willkürliche Beurteilung vor. Darauf kann mit Blick auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe (vgl. vorstehend, Erwägung 2.2), welche die Willkürrüge nicht umfassen (vgl. BGE 127 III 576 E. 2b S. 578; 121 III 331 E. 3a, je mit Hinweisen), nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen internationalen Schiedsspruch eingewendet werden, das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den ersten Teil dieses Rügegrundes (Entscheid über Streitpunkte, die dem Schiedsgericht nicht unterbreitet worden seien). Er macht geltend, das Schiedsgericht habe die Bestimmung von Artikel 4.4 des Aktienkaufvertrages übersehen (oder willkürlich nicht berücksichtigt), welche die Zahlung einer Prämie nicht von kumulativen sondern von alternativen Voraussetzungen abhängig mache. Damit habe es eine dem klaren Vertragswortlaut widersprechende Interpretation vorgenommen, die nicht einmal von der Beschwerdegegnerin je vorgebracht worden sei.
 
Die Rüge geht fehl. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteil 4P.260/2000 vom 2. März 2001 E. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Indem das Schiedsgericht vorliegend Artikel 4.4 des Aktienkaufvertrages anders als der Beschwerdeführer interpretierte, nahm es lediglich eine rechtliche Würdigung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Beurteilung des Widerklagebegehrens vor. Darin liegt keine Entscheidung über ihm nicht unterbreitete Streitpunkte im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda", weil das Schiedsgericht eine Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin trotz klarer vertraglicher Grundlage für wenigstens die Umsatz-Prämie verneint habe, obwohl das entsprechende Umsatzziel gerade auch nach unbestrittener Auffassung des Schiedsgerichts erreicht worden sei.
 
5.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2/2.2.3; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.; 116 II 634 E. 4; Corboz, a.a.O., S. 26).
 
5.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "pacta sunt servanda" ist nur dann verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrages bejaht, die daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder - umgekehrt - die Existenz eines Vertrages verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche Verpflichtung bejaht (Urteile 4P.298/2005 vom 19. Januar 2006 E. 3.1 und 4P.62/1999 vom 26. Mai 1999 E. 1a/bb, abgedruckt in SZIER 1999 615 ff.; vgl. auch BGE 120 II 155 E. 6c/cc in fine S. 171; Corboz, a.a.O., S. 27; Heini, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 190 IPRG).
 
Der angefochtene Schiedsspruch setzt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht über diesen Grundsatz hinweg. Vielmehr hat das Schiedsgericht den Aktienkaufvertrag zur Anwendung gebracht, ihn aber anders interpretiert, als dies der Beschwerdeführer tat, indem es feststellte, eine Prämienzahlung sei davon abhängig, dass sowohl die Umsatz- als auch die Gewinnzielvorgabe erreicht seien. Darin liegt keine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda". Denn mit einer Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG kann nicht geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe nicht die zutreffende Vertragsbestimmung angewendet, sie falsch ausgelegt oder falsch angewendet (BGE 120 II 155 E. 6c/cc in fine S. 171; 116 II 634 E. 4b S. 638; Urteil vom 26. Mai 1999, a.a.O., E. 1a/bb; Corboz, a.a.O., S. 28).
 
Dies verkennt der Beschwerdeführer auch, wenn er die Erwägungen des Schiedsgerichts im Zusammenhang mit dem Gewinnziel kritisiert. Auch damit vermag er nach dem Gesagten von vornherein keinen Verstoss gegen den Grundsatz "pacta sunt servanda" darzutun. Ohnehin verfehlt er mit seinen Vorbringen zu diesem Punkt die strengen Begründungsanforderungen an eine Rüge der Verletzung des Ordre public (vgl. vorstehend Erwägung 2.2).
 
6.
 
Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt zu haben. Er bzw. beide Parteien hätten vernünftigerweise nicht davon ausgehen müssen, dass das Schiedsgericht den Vertrag entgegen seinem klaren Wortlaut interpretieren könnte; entsprechend habe kein Anlass zu diesbezüglichen weiteren Ausführungen bestanden. Das Schiedsgericht hätte die Parteien vorgängig dazu anhören müssen.
 
Soweit diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich begründet ist, erweist sie sich als nicht stichhaltig.
 
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts als überraschend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Ermessensfrage, bei deren Beurteilung sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung auferlegt. Damit soll einerseits den Besonderheiten des Verfahrens Rechnung getragen werden, namentlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, ihren Streit nicht vor staatlichen Gerichten auszutragen, sowie der Tatsache, dass die Schiedsrichter unterschiedlichen Rechtstraditionen entstammen können. Anderseits soll dadurch verhindert werden, dass das Argument der überraschenden Rechtsanwendung dazu missbraucht wird, eine materielle Überprüfung des Schiedsurteils durch das Bundesgericht zu erwirken (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 f. mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil 4P.260/2000 vom 2. März 2001 E. 6b; Urteil 4P.104/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 5.4).
 
Vorliegend nahm das Schiedsgericht mit seiner Interpretation des Aktienkaufvertrages keine überraschende Rechtsanwendung vor. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Aktienkaufvertrages Anspruch auf die geltend gemachte Prämie hat oder nicht, bildete Gegenstand der Widerklage. Dabei konnte der Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, dass das Schiedsgericht das von ihm vorausgesetzte Verständnis des Vertrages teilen würde. Seitens der Beschwerdegegnerin wird jedenfalls eingewendet, dass sie eine abweichende Sicht vertreten habe. Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, die Parteien zu der von ihm anvisierten rechtlichen Würdigung noch besonders anzuhören.
 
7.
 
Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer im angeblichen Fehlentscheid des Schiedsgerichts auch eine formelle Rechtsverweigerung, weil es seine Vorbringen hinsichtlich der Erreichung des Umsatzziels und damit der Fälligkeit der darauf entfallenden Prämie übersehen oder missverstanden habe.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid. Daher ist es nicht Sache des Bundesgerichts zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat. Erforderlich ist eine formelle Rechtsverweigerung in dem Sinn, dass das rechtliche Gehör der Partei durch das offensichtliche Versehen faktisch ausgehöhlt wurde und sie im Ergebnis nicht besser dasteht, als wenn ihr das rechtliche Gehör zu einer entscheidwesentlichen Frage überhaupt nicht gewährt worden wäre. Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, hat demnach aufzuzeigen, dass ihm das richterliche Versehen verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 127 III 576 mit Hinweis auf BGE 121 III 331).
 
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Mit dem blossen Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine Vorbringen hinsichtlich der Erreichung des Umsatzziels und damit der Fälligkeit der darauf entfallenden Prämie übersehen oder missverstanden, beharrt er lediglich auf seiner eigenen Sicht der Dinge, vermag aber keine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen.
 
8.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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