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Informationen zum Dokument  BGer 6S.216/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.216/2006 vom 30.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.216/2006 /bri
 
Sitzung vom 30. August 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd.
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
 
A.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung, Verletzung des Beschleunigungsgebots (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 24. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 24. Januar 2006 als Appellationsinstanz der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) schuldig. Es bestrafte ihn mit fünf Jahren Zuchthaus, abzüglich 245 Tage Untersuchungshaft, und verwies ihn für die Dauer von 12 Jahren des Landes.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei in Ziff. 2 (Strafmass) und in Ziff. 3 (Landesverweisung) aufzuheben.
 
C.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer machte im Appellationsverfahren geltend, es sei das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art.6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden. Aus diesem Grunde sei von Strafe Umgang zu nehmen bzw. eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten (unter Gewährung des bedingten Vollzugs) auszufällen.
 
Das Obergericht vertrat demgegenüber die Auffassung, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden, so dass die Strafe nicht in dem vom Beschwerdeführer verlangten Ausmass zu reduzieren oder gar davon Umgang zu nehmen sei (angefochtenes Urteil S. 40 E. 4.3.3). Es legte dies im Einzelnen dar und hielt zusammenfassend fest, dass gesamthaft betrachtet angesichts der Komplexität und des grossen Umfangs des Straffalls keine schwere Verfahrensverschleppung und damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege (angefochtenes Urteil S. 44 E. 4.3.3.4). Im Anschluss daran erwog es, die verstrichene Zeit seit den Straftaten sei aber beträchtlich strafmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 44 E. 4.3.3.4).
 
1.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift dar, weshalb seines Erachtens im vorliegenden Fall die staatsrechtliche Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdrücklich verneint. Somit stelle sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Diese Frage betreffe die unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK. Die Rüge, das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint, sei daher mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf BGE 119 IV 107.
 
Der Beschwerdeführer kann allerdings nicht ausschliessen, dass das Obergericht mit der Erwägung, die verstrichene Zeit seit den Straftaten sei aber beträchtlich strafmindernd zu berücksichtigen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots letztlich doch bejaht und aus diesem Grunde eine beträchtliche Strafminderung vorgenommen habe. In diesem Fall könne es nur noch darum gehen, die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beurteilen. Die Rüge, das Obergericht habe der von ihm anerkannten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine beträchtliche Strafminderung nicht ausreichend Rechnung getragen, sei als Rüge der mittelbaren Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzutragen. Für diesen Fall sei es gerechtfertigt, die vorliegende Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Die Beschwerdefrist sei auch insoweit eingehalten, und das Rechtsbegehren würde im Falle der Nichtigkeitsbeschwerde genau gleich lauten.
 
1.3 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich klar, dass das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint hat. Daran ändert nichts, dass es "die verstrichene Zeit seit den Straftaten" beträchtlich strafmindernd berücksichtigt hat. Der Zeitablauf seit den Straftaten kann für die Strafzumessung auch relevant sein, wenn den Behörden keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen ist. So kann der Richter gemäss Art. 64 al. 8 StGB die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Wenn nicht im Sinne dieses Strafmilderungsgrundes verhältnismässig lange Zeit seit der Tat verstrichen ist, kann der Richter dem Zeitablauf immerhin noch in Anwendung von Art.63 StGB strafmindernd Rechnung tragen. In diesem Sinne ist das Obergericht verfahren, indem es gemäss der zitierten Erwägung die verstrichene Zeit seit den Straftaten beträchtlich strafmindernd berücksichtigt hat.
 
Demnach ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verneint hat.
 
2.
 
2.1 Die Rüge, das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Unrecht verneint, ist indessen in einem Fall der hier vorliegenden Art entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde, sondern mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.
 
Zwar hat das Bundesgericht in BGE 119 IV 107, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, erkannt, dass die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, eine mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügende unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK betreffe, weshalb es in jenem Fall auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, soweit darin gerügt wurde, die kantonale Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint (siehe auch BGE 124 I 139).
 
Das Bundesgericht hat indessen in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert, dass die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben ist, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder ausdrücklich verneint oder aber gar nicht behandelt hat. Das Bundesgericht prüft die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, in Pra 2004 Nr. 139 S. 785, mit Hinweisen).
 
2.2 Dem Beschwerdeführer geht es nicht lediglich um die förmliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bereits für sich allein eine Art Genugtuung darstellen kann (siehe die vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheide). Er strebt vielmehr eine Reduktion der Strafe wegen der von ihm behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots an. Im Appellationsverfahren verlangte er, dass als Folge der von ihm gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots von Strafe Umgang zu nehmen beziehungsweise höchstens eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten auszufällen sei, bei welcher der bedingte Vollzug gewährt werden könne, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. In der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils, welche das Strafmass betrifft.
 
In dieser Konstellation kann nach der zitierten Rechtsprechung die Rüge, das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer hätte sie vielmehr mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erheben müssen.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
 
3.
 
3.1 Allerdings kann nach der Rechtsprechung ein im konkreten Fall unzulässiges Rechtsmittel in das zulässige umgedeutet werden, wenn die Eingabe den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügt und die Umdeutung das Rechtsmittel als Ganzes erfassen soll (Urteile 6P.121/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; 4C.262/2003 vom 4. November 2003 E. 4; 2P.248/2002 vom 28. Januar 2003 E. 2.2).
 
Eine solche Umwandlung fällt nach der Rechtsprechung aber ausser Betracht, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beschwerdeführer bewusst ein Rechtsmittel einreicht, das sich als unzulässig erweist (BGE 129 IV 276 E. 1.1.4 in fine; Urteil 6P.121/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4), wenn mit andern Worten eine anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich und willentlich ein bestimmtes Rechtsmittel einreicht, obschon sie wissen müsste, dass dieses im konkreten Fall gar nicht offen steht (BGE 120 II 270 E. 2).
 
3.2 Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung fällt vorliegend eine Umwandlung der vom Beschwerdeführer eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde in eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ausser Betracht. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat ausdrücklich und willentlich unter Berufung auf BGE 119 IV 107 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er hätte indessen aufgrund der zitierten neueren Rechtsprechung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, in Pra 2004 Nr. 139 S. 785) ohne weiteres erkennen können und daher wissen müssen, dass in einem Fall der vorliegenden Art die Rüge, das Obergericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden kann, sondern mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden muss.
 
3.3 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Umdeutung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde in eine Nichtigkeitsbeschwerde diese überhaupt genügend substantiiert wäre. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Folgen aus der von ihm behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ziehen seien, inwiefern etwa die Strafe herabzusetzen oder gar von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Er unterlässt diesbezügliche Ausführungen, obschon er selber für den seines Erachtens möglichen Eventualfall, dass das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht haben sollte und diesfalls nur noch deren Folgen betreffend das Strafmass zu beurteilen wären, um die Behandlung der Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde ersucht.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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