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Informationen zum Dokument  BGer 4P.102/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.102/2006 vom 29.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.102/2006 /ruo
 
Urteil vom 29. August 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
vertreten durch Herrn Dr. Balz Gross und
 
Frau Mariella Orelli,
 
gegen
 
B.________,
 
Gesuchsgegnerin,
 
vertreten durch Herrn Nicolas Ulmer und
 
Herrn Dr. Franz Stirnimann,
 
ICC Schiedsgericht Genf, c/o RA Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser, Obmann, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision eines Schiedsspruches,
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die A.________ (Beklagte und Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den X.________, die über Büros in M.________ verfügt. Die B.________ (Klägerin und Gesuchsgegnerin) ist eine nach dem Recht der Y.________-Inseln inkorporierte Gesellschaft.
 
A.a Am 10. April 2001 schlossen die Parteien eine Call-Option-Vereinbarung (im Folgenden: April-Vereinbarung oder AOA). Danach räumte die A.________ der B.________ eine Kaufoption bis zu 77.7% der Gesellschaftsanteile der auf den Z.________ inkorporierten C.________ ein. Die Parteien erklärten englisches Recht als anwendbar. Nach Art. 13.1 AOA sollen Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über Bestand und Gültigkeit dieses Vertrags von einem Schiedsgericht in Zürich beurteilt werden.
 
A.b Am 14. Dezember 2001 schlossen die Parteien eine zweite Call- Option-Vereinbarung (im Folgenden Dezember-Vereinbarung oder DOA). Danach räumte die A.________ der B.________ eine Kaufoption für die restlichen 22.3% der C.________-Anteile ein. Die Parteien erklärten englisches Recht für anwendbar (Art. 14.1 DOA). Nach Art. 14.2 DOA sollen Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Bestand und Gültigkeit von einem IHK-Schiedsgericht mit Sitz in Genf entschieden werden.
 
A.c Der Zweck der beiden Vereinbarungen vom April und Dezember 2001 bestand in einem indirekten Verkauf der D.________, einer russischen Gesellschaft, die zu 99,99% von C.________ beherrscht wurde. D.________ war ihrerseits Inhaberin von 25.1% der Gesellschaftsanteile von E.________, einer der grössten Mobiltelefon-Betreiberinnen in Russland.
 
A.d Mit zwei Erklärungen vom Juli und August 2003 übte die B.________ die Kaufoptionen nach der April- und der Dezember-Vereinbarung aus. Die A.________ bestritt darauf sowohl die Gültigkeit dieser Erklärungen wie die Gültigkeit der AOA und der DOA. Zuvor hatte die A.________ im Dezember 2002 schon 49.9% ihrer Anteile an C.________ auf drei panamesische Gesellschaften übertragen; die restlichen 50.1 % an C.________ übertrug sie im Juli 2003 auf weitere sechs Gesellschaften. Diese neun Gesellschaften verkauften ihre Anteile an D.________ im August an drei auf den X.________ inkorporierte Gesellschaften, die der russischen F.________ gehören.
 
A.e Mit Begehren vom August 2003 und vom Oktober 2003 leitete die B.________ die Schiedsverfahren gemäss AOA und DOA ein. Im Verfahren vor dem Schiedsgericht Zürich (ad-hoc-Schiedsgericht Zürich) sind am 19. Oktober 2004 und am 16. Mai 2006 Zwischenentscheide ergangen.
 
Im zweiten Zwischenentscheid vom 16. Mai 2006 erklärte das ad-hoc Schiedsgericht Zürich, dass die April-Vereinbarung eine illegale Transaktion und rechtlich nicht durchsetzbar sei wegen rechtswidriger Zwecksetzung und rechtswidrigen Vorgehens. Das ad-hoc-Schiedsgericht kam zum Schluss, die Parteien hätten mit der April-Vereinbarung die russische staatseigene Q.________ zugunsten der B.________ um ihren Mehrheitsanteil an der D.________ gebracht und gewichtige Indizien sprächen dafür, dass der als Zeuge Nr. 7 angerufene wirtschaftliche Eigentümer der B.________ sich mit nach russischem Recht strafbaren Handlungen den Mehrheitsanteil an der D.________ verschafft habe, was nach englischem Recht dazu führe, dass die April-Vereinbarung rechtlich nicht durchsetzbar bzw. nicht vollstreckbar (unenforceable) sei. Das ad-hoc-Schiedsgericht kam zudem zum Schluss, die April-Vereinbarung erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches.
 
B.
 
Das zur Beurteilung von Streitigkeiten aus der Dezember-Vereinbarung eingesetzte IHK-Schiedsgericht erliess am 16. August 2004 einen Endentscheid.
 
Das Schiedsgericht stellte in diesem Entscheid insbesondere fest, dass die B.________ ihr Optionsrecht gemäss der Dezember-Vereinbarung gültig ausgeübt habe und dass die Klägerin gegenüber der A.________ Anspruch auf Übertragung von 22.3% des Gesellschaftskapitals der C.________ habe, wobei C.________ 99,99% des Kapitals der D.________ halte und D.________ über 25.1% des Gesellschaftskapitals von E.________ verfüge ("E.________-Beteiligungen"). Das Schiedsgericht verpflichtete die A.________, der B.________ gegen Anerbieten von 16 Millionen US-Dollars die "E.________-Beteiligungen" zu übertragen. Es erklärte diesen Entscheid hinsichtlich der Frage der Realerfüllung als endgültig, behielt jedoch allfälligen Schadenersatz der B.________ für den Fall vor, dass die A.________ aus ausserhalb ihres Machtbereichs liegenden Gründen nicht erfüllen könne. Das Schiedsgericht kam in Würdigung der ihm vorliegenden Beweise zum Schluss, die Dezember-Vereinbarung sei gültig und vollstreckbar. Es hielt das Vorbringen der A.________ nicht für bewiesen, dass die beiden Vereinbarungen vom April und Dezember 2001 Teil eines Geldwäschereisystems gebildet hätten und im Widerspruch zur russischen Kartellgesetzgebung ständen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei klärte das Schiedsgericht zunächst beweismässig die wirtschaftliche Berechtigung an der B.________ ab. Es gelangte zum Schluss, der dänische Anwalt S.________ sei der wirtschaftlich Berechtigte. Konkrete Anhaltspunkte für die behauptete deliktische Herkunft der Mittel der B.________ habe die A.________ nicht vorzulegen vermocht, und das schriftliche Zeugnis eines ehemaligen Angestellten der B.________ hielt das Schiedsgericht nicht für glaubwürdig. Das von der A.________ dargestellte Transaktionssystem zwischen verschiedenen Gesellschaften, Banken und Stiftungen, die alle vom selben wirtschaftlich Berechtigten beherrscht seien, würdigte das Schiedsgericht grundsätzlich als zutreffend. Es folgte jedoch der Begründung von S.________, dass die komplexe Struktur der Gesellschaften organisch gewachsen und aus steuerlichen Gründen so beibehalten worden sei. Die Erklärungen von S.________ zu den Transaktionen erschienen dem Schiedsgericht nachvollziehbar, zumal mehrere Anwaltskanzleien zufriedenstellende Due Diligence-Prüfungen betreffend die B.________ durchgeführt hatten.
 
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der A.________ gegen das Schiedsurteil vom 16. August 2004 am 14. Dezember 2004 ab, soweit darauf einzutreten war (4P.208/2004). Insbesondere wurde die Rüge der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG abgewiesen aus der Erwägung, die Verpflichtung der A.________ zur Erfüllung des Vertrages zwinge diese nicht zur Teilnahme an Geldwäscherei, nachdem das Schiedsgericht den entsprechenden Vorwurf gegenüber der B.________ in Würdigung der Behauptungen und Belege verworfen habe (E. 6).
 
C.
 
Mit Eingabe vom 12. April 2006 ersucht die A.________ um Revision des Schiedsgerichtsurteils vom 16. August 2004. Sie beruft sich auf Art. 137 lit. b OG und legt das Affidavit eines Organs der B.________ vom 13. Januar 2006 ins Recht, das dem Londoner Privy Council in einem anderen Verfahren eingereicht wurde, und in dem unter Verweis auf drei Dokumente insbesondere erklärt wird, das oberste Exekutivorgan der B.________ halte an der Behauptung nicht fest, dass S.________ an der B.________ wirtschaftlich allein berechtigt sei.
 
Die Gesuchstellerin stellt das Rechtsbegehren, es sei das Schiedsgerichtsurteil Nr. 12875/MS vom 16. August 2004 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung ihrer im Schiedsgerichtsverfahren gestellten Anträge an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Sie stellt ausserdem die Editionsbegehren, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die im Affidavit vom 16. Januar 2006 erwähnten Dokumente herauszugeben, nämlich das Schreiben der Kanzlei von S.________ an Dr. T.________ vom 11. Juni 2002, die Aktennotiz von Dr. U.________ vom 2. August 2001 sowie die Erklärung an die Bank V.________ betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an der Anstalt K.________ (die Gesuchsgegnerin sei auch zu verpflichten, Dokumente zu edieren, aus denen sich der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung ergebe); eventuell sei der Obmann des ad-hoc-Schiedsgerichts Zürich anzuweisen, die in diesem Verfahren als Exhibit C-993, C-994 und C-995a und b bezeichneten Dokumente zu edieren.
 
D.
 
Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung die Rechtsbegehren, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten (Ziffer 1). Ausserdem beantragt sie, auf das Editionsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter nur mit strengen Auflagen und Schutzmassnahmen zu bewilligen (Ziffer 2).
 
E.
 
Der Zwischenentscheid des ad-hoc-Schiedsgerichts Zürich vom 16. Mai 2006 betreffend dieselben Parteien, auf den die Gesuchsgegnerin in der Vernehmlassung verweist und den sie mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat (4P.168/2006), wurde vom Bundesgericht beigezogen.
 
F.
 
Mit zwei Eingaben vom 14. August 2006 beantragte die Gesuchstellerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und stellte in einer Noveneingabe ein weiteres Revisionsgesuch, mit dem sie ebenfalls die Aufhebung des Schiedsurteils vom 16. August 2004 und die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht beantragt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) enthält keine Bestimmungen betreffend die Revision von Schiedsentscheiden im Sinne von Art. 176 ff. IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das diese Gesetzeslücke gefüllt hat, stellt das Bundesrecht den Parteien eines internationalen Schiedsgerichtsverfahrens das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zur Verfügung, für welches die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist (BGE 118 II 199 E. 3). Die Revisionsgründe sind diejenigen, die in Art. 137 OG vorgesehen sind, und auf das Verfahren finden die Art. 140 bis 143 OG sinngemäss Anwendung (BGE 118 II 199 E. 4; Urteil 4P.120/2002 vom 3. September 2003 E. 1.1, publ. in Praxis 2002 S. 1041). Das Bundesgericht ist für die Revision aller internationalen Schiedsgerichtsentscheide zuständig, handle es sich um Endentscheide, Teilentscheide oder Zwischenentscheide (BGE 122 III 492 ff.). Heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, entscheidet es nicht selbst in der Sache, sondern weist diese an das Schiedsgericht, das entschieden hat, oder an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zurück (vgl. Rigozzi/Schöll, Die Revision von Schiedssprüchen nach dem 12. Kapitel des IPRG, Bibliothek zur ZSR, Beiheft 37, Basel 2002, S. 55 f.).
 
2.
 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG. Danach ist die Revision zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
2.1 Als neu gelten Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt ereignet haben, in dem sie im Hauptverfahren noch vorgebracht werden konnten, die aber dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern, so dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen können. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205; 121 IV 317 E. 2 mit Verweisen). Wird die Revision eines internationalen Schiedsgerichtsurteils beantragt, hat das Bundesgericht gestützt auf die in diesem Urteil aufgeführten Entscheidgründe zu beurteilen, ob die Tatsache erheblich ist und - wäre sie bewiesen worden - wahrscheinlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte.
 
2.2 Die Gesuchstellerin hatte schon im Schiedsgerichtsverfahren behauptet, der wirtschaftlich an der damaligen Klägerin Berechtigte sei ein bestimmter Funktionsträger des russischen Staates, wie im angefochtenen Entscheid in Rz. 148 festgestellt wird. Sie hatte darauf ihre Behauptung der Geldwäscherei gestützt. Das Schiedsgericht hielt für die Beurteilung dieses Einwands der damaligen Beklagten für erforderlich, den wirtschaftlich an der Klägerin im Schiedsverfahren Berechtigten zu identifizieren, wie in Rz. 149 des Schiedsentscheids vom 16. August 2004 dargelegt wird, wobei gemäss Rz. 150 die grosse Mehrheit der Gesellschaften und alle Gelder ein und derselben Person gehören. Das Schiedsgericht gelangte in Würdigung der damals vorliegenden Beweise zum Schluss, der wirtschaftlich an der Klägerin Berechtigte sei der dänische Anwalt S.________. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten hielt das Gericht nicht für erwiesen. Die damalige Beklagte und heutige Gesuchstellerin reicht im vorliegenden Verfahren die eidesstattliche Erklärung (Affidavit) eines Organs der Klägerin vom 16. Januar 2006 ein, in dem gestützt auf drei bestimmt bezeichnete, aber nicht beigelegte Dokumente erklärt wird, das oberste Exekutivorgan der damaligen Klägerin halte an der Behauptung nicht fest, der dänische Anwalt S.________ sei an ihr wirtschaftlich allein berechtigt. Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren auf diese Dokumente, deren Edition sie verlangt und für deren Inhalt sie sich eventuell auf die Darstellung in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2006 und ihre eigene Zusammenfassung (Beilage 12) beruft.
 
3.
 
Der Beizug der in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2006 genannten Dokumente ist für die Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht erforderlich. In der eidesstattlichen Erklärung wird der Inhalt dieser drei Dokumente beschrieben und die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin haben diesen Inhalt aufgrund der Kenntnisnahme im Verfahren vor dem ad-hoc Schiedsgericht Zürich aus ihrer Sicht zusammengefasst (Beilage 12). Die Gesuchstellerin macht zwar geltend, der Inhalt der drei Dokumente sei in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2006 mindestens teilweise falsch oder geradezu irreführend dargestellt. Abgesehen davon, dass sie jedoch nicht im Einzelnen ausführt, in welcher Hinsicht sie die Darstellung in der eidesstattlichen Erklärung als geradezu irreführend erachtet, ist der Inhalt der Dokumente im vorliegenden Zusammenhang nur insofern von Bedeutung, als sich daraus die fehlende wirtschaftliche Alleinberechtigung des dänischen Anwalts an der Klägerin ergibt, welche das Schiedsgericht im Entscheid vom 16. August 2004 als erwiesen angesehen hat bzw. sich umgekehrt die von der Gesuchstellerin schon im Schiedsverfahren behauptete wirtschaftliche Berechtigung des von ihr genannten Funktionsträgers des russischen Staates belegen lässt. Dies trifft aber sowohl nach den Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2006 wie auch nach der vertraulichen Zusammenfassung der Gesuchstellerin in Beilage 12 ihres Gesuchs zu. Die Gesuchstellerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass gemäss Ziffer 28 der eidesstattlichen Erklärung aus einem Schreiben der Kanzlei von S.________ an Dr. T.________ vom Juni 2002 hervorgeht, dass der russische Funktionär seit über zehn Jahren deren Klient und letztlich der wirtschaftlich Berechtigte an B.________ war. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in der Antwort zwar, dass die wirtschaftliche Berechtigung an ihr für den Vorwurf der Geldwäscherei erheblich sei, stellt den Inhalt dieser Erklärung jedoch ebenso wenig in Frage wie denjenigen der Aktiennotiz Dr. U.________ vom 2. August 2001 oder der Erklärung an die Bank V.________. Nach der Aktennotiz vom 2. August 2001 über eine Besprechung bestätigten der Anwalt S.________ und einer seiner Büropartner, dass der russische Funktionär der wirtschaftlich Berechtigte bestimmter, mit B.________ konzernverwandter Gesellschaften ist. In der Erklärung an die Bank V.________ wird bestätigt, dass der russische Funktionär der wirtschaftlich Berechtigte an der liechtensteinischen Anstalt K.________ war, die ihrerseits zu den mit der Gesuchsgegnerin wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften gehört. Aus diesen Gründen ist das Editionsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen.
 
4.
 
Das Gesuch um Revision des Schiedsurteils vom 16. August 2004 ist gutzuheissen, wenn es innerhalb der Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. b OG gestellt worden ist und die Voraussetzungen von Art. 137 lit. b OG erfüllt.
 
4.1 Nach Art. 141 Abs. 1 lit. b OG muss das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung in den Fällen des Artikels 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an, beim Bundesgericht anhängig gemacht werden. Danach beginnt die Frist, sobald der Gesuchsteller hinreichend sichere Kenntnis von den massgebenden Tatsachen oder Beweismitteln hat (BGE 95 II 283 E. 2b S. 286; Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi d'organisation judiciaire, N. 1.2 zu Art. 141 OG). Dies traf hier spätestens zu, als die Gesuchstellerin die eidesstattliche Erklärung des Organs der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nahm, in der die Existenz und der Inhalt der Dokumente dargestellt werden, auf die sich die Gesuchstellerin zum Beweis ihrer im Hauptverfahren aufgestellten Tatsachenbehauptung über die Identität des an der Gesuchsgegnerin wirtschaftlich Berechtigten beruft und die sie zur Begründung ihres Revisionsgesuchs anführt. Die eidesstattliche Erklärung datiert vom 16. Januar 2006 und das Revisionsbegehren wurde am 12. April 2006 eingereicht. Das Revisionsgesuch wurde somit innert 90 Tagen seit Ausstellung der eidesstattlichen Erklärung gestellt, von der die Gesuchstellerin früher keine Kenntnis haben konnte. Die Frist ist in jedem Fall gewahrt, sofern die Gesuchstellerin von den dort erwähnten drei Dokumenten nicht bereits früher Kenntnis hatte. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Gesuchsgegnerin bringt zwar in der Antwort vor, die Gesuchstellerin habe verfehlt, ihre unverschuldete Unkenntnis der neuen Beweismittel darzulegen und habe insbesondere im Hauptverfahren nicht hinreichend auf ihren Editionsbegehren und Beweisanträgen zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung beharrt. Sie behauptet aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin von den in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2006 konkret erwähnten Dokumenten vor dem 16. Januar 2006 überhaupt Kenntnis hatte. Das Revisionsgesuch ist demnach fristgerecht eingereicht worden.
 
4.2 Die als Revisionsgrund angerufenen Dokumente sind unechte Noven und damit als neue Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu qualifizieren (vgl. Escher, in: Geiser/Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, § 8 Revision und Erläuterung, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 8.21). Die in der eidesstattlichen Erklärung vom 13. Januar 2006 erwähnten Dokumente datieren vom August 2001 und vom Juni 2002, während der Zeitpunkt der Erklärung gegenüber der Bank V.________ nach dem Wissensstand der Gesuchstellerin nicht feststeht. Mindestens die beiden Dokumente vom August 2001 und Juni 2002 lagen damit zwar im Urteilszeitpunkt vom 16. August 2004 vor, konnten jedoch von der Gesuchstellerin im früheren Verfahren nicht beigebracht werden, da diese von deren Existenz keine Kenntnis hatte.
 
Auch die Erheblichkeit der neuen Beweismittel ist zu bejahen. Sie dienen dem Beweis einer Tatsache, deren Kenntnis nach den Erwägungen des Schiedsgerichts im Urteil vom 16. August 2004 für die Abklärung des von der damaligen Beklagten erhobenen Vorwurfs der Geldwäscherei notwendig ist. Die als neue Beweismittel angerufenen Dokumente dienen nicht der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung (oben E. 2.1). Sie sind geeignet, die vom Schiedsgericht für die Beurteilung der Geldwäscherei ausdrücklich erheblich erklärte Tatsache der Identität der wirtschaftlichen Berechtigung an der Gesuchsgegnerin im Sinne der Gesuchstellerin zu beweisen. Das Schiedsgericht hielt aufgrund der damaligen Beweislage die wirtschaftliche Berechtigung des dänischen Anwalts in Übereinstimmung mit der Darstellung der Gesuchsgegnerin für bewiesen, während sie die Behauptung der Gesuchstellerin für nicht nachgewiesen hielt. Die in der eidesstattlichen Erklärung erwähnten Dokumente veranlassten jedoch das Exekutivorgan der Gesuchsgegnerin selbst, an der früheren Behauptung der wirtschaftlichen Alleinberechtigung des Anwalts S.________ nicht festzuhalten, wie in der Erklärung vom 16. Januar 2006 dargelegt wird. Die in dieser Erklärung erwähnten Dokumente sind daher geeignet, die vom Schiedsgericht als erheblich erachtete Tatsache der von der Gesuchstellerin behaupteten Identität des wirtschaftlich an der Gesuchsgegnerin Berechtigten zu beweisen.
 
5.
 
Aus diesen Gründen ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Entscheid des Schiedsgerichts im Verfahren Nr. 12875/MS vom 16. August 2004 aufzuheben. Die Streitsache ist an das von der Internationalen Handelskammer bestellte Schiedsgericht mit Sitz in Genf zur neuen Beurteilung des von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwurfs der Geldwäscherei unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel der Gesuchstellerin sowie zu neuem Entscheid in der Sache zurückzuweisen.
 
Das zweite Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 14. August 2006 wird mit der Aufhebung des Schiedsurteils vom 16. August 2004 gegenstandslos.
 
6.
 
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 16. August 2004 des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (Verfahren Nr. 12875/MS) wird aufgehoben und die Streitsache wird an das von der Internationalen Handelskammer bestellte Schiedsgericht mit Sitz in Genf zur neuen Beurteilung des von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwurfs der Geldwäscherei unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel der Gesuchstellerin zurückgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
 
4.
 
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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