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Informationen zum Dokument  BGer I 345/2006  Materielle Begründung
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BGer I 345/2006 vom 26.08.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 345/06
 
Urteil vom 26. August 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 15. März 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 8. Juli 1998 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1952 geborenen V.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu. Auf ein Revisionsgesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2001 nicht ein. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. November 2001 ab. Im Rahmen eines im November 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle Berichte der Klinik X.________ vom 19. November 2003 sowie der Psychiaterin Frau Dr. med. H.________ vom 17. April 2004 bei und erkundigte sich bei der früheren Arbeitgeberin, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, nach der Höhe des Einkommens, das die Versicherte heute ohne Behinderung verdienen würde (Auskunft vom 3. Mai 2004). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 60 % und sprach V.________ dementsprechend ab 1. Januar 2004 anstelle der halben eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 26. November 2004), woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 festhielt.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher V.________ dem Sinne nach die Zusprechung einer ganzen anstelle der Dreiviertelsrente hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 15. März 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Das kantonale Gericht äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle auf deren Abweisung schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
 
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
 
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
 
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
 
3.
 
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 1995 ausgerichtete halbe Rente ab 1. Januar 2004 revisionsweise statt auf eine Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, was voraussetzt, dass der Invaliditätsgrad im massgebenden Vergleichszeitraum von 57 % auf mindestens 70 % zugenommen hat.
 
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revision eingeholten Berichte der Klinik X.________ vom 19. November 2003 und der Psychiaterin Frau Dr. med. H.________ vom 17. April 2004 festgestellt, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit zwischen Juli 1998 und November 2004 nicht in revisionserheblichem Ausmass zugenommen, sich beim Einkommensvergleich aber insofern eine Änderung ergeben hat, als beim Invalideneinkommen nunmehr von einem tieferen Tabellenlohn auszugehen ist; dies hat zur Folge, dass ein leicht höherer Invaliditätsgrad von 60 % resultiert, der ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.
 
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Frau Dr. med. H.________ bescheinigt zwar im Bericht vom 17. April 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies jedoch bereits seit 1996, und erachtet den psychischen Zustand der Versicherten in den letzten Jahren als stabil, weshalb ihre Stellungnahme revisionsrechtlich unerheblich ist. Dem Bericht der Klinik X.________ wiederum lassen sich im Wesentlichen die seit längerem bekannten Diagnosen entnehmen. Soweit neue Befunde erhoben werden, in erster Linie Handgelenksschmerzen, von den Ärzten als beginnende Bouchard-Arthrosen interpretiert, und ein thorakolumbales Schmerzsyndrom, haben diese keinen zusätzlich limitierenden Einfluss auf die berufliche Einsatzfähigkeit der Versicherten, gehen die Klinik-Ärzte doch weiterhin davon aus, dass dieser ein leidensangepasstes Arbeitspensum mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit und der Möglichkeit regelmässiger Pausen im Umfang von 50 % zumutbar wäre, welche Einschätzung mit der Stellungnahme im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. Dezember 1997 übereinstimmt. Überdies wurde im Bericht der Klinik X.________ darauf hingewiesen, dass die Hauptproblematik in den Konzentrationsstörungen sowie den zervicobrachialen Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Hand liege.
 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Die Versicherte verkennt offenbar, dass nur revisionsrechtlich erhebliche Änderungen des Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit von Belang sind, worauf bereits die Vorinstanz aufmerksam gemacht hat. Es ist daher nicht entscheidend, dass seitens der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. H.________ und des Privatgutachters PD Dr. G.________ schon seit Jahren volle Arbeitsunfähigkeit angenommen wird, waren diese Einschätzungen der IV-Stelle doch bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 23. Mai 2001, welche von der Vorinstanz bestätigt wurde, bekannt.
 
3.3 Mit Bezug auf den Einkommensvergleich, namentlich die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zufolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 70 % zu begründen vermöchte. Ausgehend von dem auf Angaben der früheren Arbeitgeberin beruhenden Valideneinkommen von Fr. 81'000.-, welches entgegen den Vorbringen der Versicherten als massgebend zu erachten ist, wäre ein Anspruch auf eine ganze Rente nur ausgewiesen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund von Umständen, die sich seit der erstmaligen Rentenzusprechung verwirklicht haben, mit Rücksicht auf ihre Behinderung nicht mehr in der Lage wäre, Erwerbseinkünfte von mindestens Fr. 24'300.- im Jahr (30 % x Fr. 81'000.-), entsprechend einem Monatslohn von Fr. 2025.-, zu erzielen. Dies kann mit Verwaltung und Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. August 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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