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Informationen zum Dokument  BGer I 226/2006  Materielle Begründung
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BGer I 226/2006 vom 25.08.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 226/06
 
Urteil vom 25. August 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 1. Februar 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene gelernte Carrossieriespengler E.________ arbeitete seit 1995 als Mitarbeiter in der Spenglerei der Firma S.________ AG, einer Gartenmöbelproduzentin. Am 12. Januar 2003 meldete er sich zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Rente) der Invalidenversicherung an. Seit dem 24. Mai 2002 sei er wegen verschiedenen Beschwerden nur noch teilweise arbeitsfähig. Das Arbeitsverhältnis war von der Firma S.________ AG auf den 31. Januar 2003 gekündigt worden. Die IV-Stelle Thurgau holte verschiedene Arztberichte ein, so unter anderem ein Gutachten des Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, welches dieser am 17. Juni 2003 im Auftrag der als Taggeldversicherung auftretenden Basler Versicherungen verfasste. Im weiteren liess sie den Versicherten durch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, und Dr. med. V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten. In der Expertise vom 14. Juni 2004 mit Zusatzgutachten vom 31. Mai 2004 wurden die Diagnosen eines chronifizierten cervico- und lumbo-degenerativen Wirbelsäulensyndroms und einer reaktiven Dysthymie (ICD F34.1) bei chronischem Schmerzsyndrom gestellt. Die Ärzte erachteten E.________ aus somatischer Sicht bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit ohne längere Zwangshaltungen, als zu 70% arbeitsfähig. Als Carrosseriespengler schätzten sie die Restarbeitsfähigkeit auf 40% ein. Diese Werte würden durch die psychiatrische Diagnose nicht weiter eingeschränkt. Da dem Versicherten die ehemalige Arbeit bei der S.________ AG sowie jede andere angepasste Tätigkeit gemäss Dr. B.________ zu 70% zumutbar sei, folgerte die IV-Stelle Thurgau, dieser sei zu 30% invalid. Das zumutbarerweise zu erzielende Invalideneinkommen legten sie dabei im Sinne eines Prozentvergleichs auf Fr. 53'812.- fest, was 70% des von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommens von Fr. 76'874.- entspricht. Mit drei Verfügungen vom 23. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung und auf Arbeitsvermittlung ab. Leistungen für berufliche Massnahmen wurden abgelehnt, weil der Versicherte in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit als zu 70% arbeitsfähig gelte und die Erwerbsfähigkeit durch eine Umschulung daher nicht verbessert werden könne und weil eine Arbeitsvermittlung aktuell nicht möglich erscheine, da der Versicherte selbst sich als höchstens zu 50% arbeitsfähig fühle. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheide vom 29. März 2005).
 
B.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2006 ab.
 
C.
 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission sei die Sache zur Veranlassung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im weiteren ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren.
 
Die IV-Stelle Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das EVG in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim EVG hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim EVG hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung von Art. 132 OG.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Auf Grund des Rechtsbegehrens in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde interessiert in erster Linie, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt sind.
 
3.
 
Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c [Urteil K. vom 19. Januar 2000, I 554/98]) sowie die Anwendung der intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Die Aktenlage stellt sich in medizinischer Hinsicht wie folgt dar: Gemäss Bericht des Dr. med. D.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 14. Februar 2003 leidet der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2002 an einem cervicalen Schmerzsyndrom bei objektiv nachgewiesener Wurzelirritation C6-C7 links und seit Beginn des Jahres 2003 an einer Lumboischialgie rechts bei einer Diskushernie L5-S1. Wegen der chronischen Schmerzen sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Gegenüber den als Taggeldversicherung involvierten Basler Versicherungen fasste er die Perioden unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeiten am 20. Dezember 2003 wie folgt zusammen: 21. Mai 2002 bis 16. Juni 2002: 100%; 17. Juni bis 14. Dezember 2002: 50%; 15. Dezember 2002 bis 16. Januar 2003: 80%; 17. Januar bis 31. Juli 2003: 100% und ab 1. August 2003 wiederum 50%. Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 17. Juni 2003 die Diagnosen eines chronifizierten, therapieresistenten teils cervico-spondylogenen, teils residuellen cervico-radikulären Schmerzsyndroms rechts bei Diskopathie L5/S1 und Spondylolisthesis L5/S1. Zudem äussert dieser Arzt einen Verdacht auf Aggravation und Begehrungshaltung. Die verminderte Belastbarkeit führt nach Einschätzung des Dr. Z.________ zu einer "medizinisch-theoretischen" Arbeitsunfähigkeit von 30%. In der Tätigkeit im Gartenmöbelgeschäft schätzt er diese "in der Grössenordnung von ca. 15%", wobei die Frage an Ort und Stelle abgeklärt werden müsse. Die Arbeit als Carrosseriespengler sei im Bereiche von 50% zumutbar. Die von der IV-Stelle beauftragten Gutachter Dr. med. B.________ und Dr. med. V.________ diagnostizierten einerseits ein chronifiziertes cervico- und lumbo-degeneratives Wirbelsäulensyndrom und andererseits eine reaktive Dysthymie (IDC-10: F34.1) bei chronischem Schmerzsyndrom. Aus somatischer Sicht attestierte Dr. med. B.________ für eine leichte, wechselbelastende und ohne längere Zwangshaltungen auszuführende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Dabei gingen die Gutachter davon aus, die zuletzt bei der Firma S.________ AG geleistete Arbeit habe diesem Profil entsprochen. Als Carrossieriespengler sei der Beschwerdeführer noch zu 40% arbeitsfähig. Der Psychiater Dr. V.________ erachtet die von ihm gestellte Diagnose als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache-Begründung vom 8. März 2005 einen Verlaufsbericht seiner behandelnden Ärzte am Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) X.________ ein. Dr. med. F.________ und Dr. med. I.________ stellen darin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F32.11) bestehend seit Anfang 2003 - initial im Sinne einer Anpassungsstörung reaktiv auf eine psychosoziale Belastungssituation - und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen (ICD-10:F61.0), welche vermutlich seit der Adoleszenz beziehungsweise dem frühen Erwachsenenalter vorliege. Zu Beginn ihrer Behandlung im Sommer 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden, die sich ab Januar 2005 auf 70% verschlechtert habe.
 
4.2 Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht einerseits darüber Uneinigkeit, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch Dr. V.________ im Mai 2004 verschlechtert habe und in der Folge eine erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit resultierte, und andererseits, ob es sich bei den verschiedenen psychiatrischen Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsattesten um bloss unterschiedliche Beurteilungen desselben Sachverhalts handelt. Weiter wird darüber argumentiert, ob die bei der Firma S.________ AG ausgeübte Tätigkeit als leicht zu bezeichnen ist und ob diese dem Anforderungsprofil des Dr. B.________ entspricht.
 
4.2.1 Die kantonale Rekurskommission stellt hinsichtlich der psychischen Beschwerden allein auf das Gutachten des Dr. V.________ ab. Sie begründet dies mit dessen höheren Beweiswert, da es "auch unter Berücksichtigung sämtlicher IV-Akten erstellt" worden sei.
 
Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Die Rechtsprechung hat es als mit diesem Grundsatz vereinbar erklärt, in Bezug auf bestimmt Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht der Richter beispielsweise bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die IV-Stelle eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist - wie solchen der Unfallversicherungen - bei der Beweiswürdigung solange volle Beweiskraft zuzuerkennen, als nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
 
4.2.2 Dr. V.________ setzt sich in seinem Kurzgutachten zu Handen der Verwaltung nicht mit den Akten auseinander. Der Beginn der einzig durch die Ärzte des EPD festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen wird von diesen auf die Adoleszenz beziehungsweise das frühe Erwachsenenalter datiert. Dr. V.________ bezeichnet hingegen die persönliche und Familienanamnese als "weitgehend unauffällig", ohne sie darzustellen. Auch in der ärztlichen Beurteilung wiederholt er lediglich die von ihm gestellte Diagnose und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Die psychiatrischen Beurteilungen vom 31. Mai 2004 (Dr. V.________) und vom 3. Februar 2005 (EPD X.________) differieren hingegen nicht nur in der unterschiedlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es werden darin auch verschiedene Diagnosen gestellt, die zwar beide in den Bereich der affektiven Störungen (ICD-10: F30 - F39) fallen, aber gemäss den Klassifikationen von so unterschiedlicher Intensität sind, dass sie nicht ohne weiteres als blosse "andere Würdigung des gleichen Sachverhalts" qualifiziert werden können. Bei der von Dr. V.________ diagnostizierten Dysthymie (F34.1) handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierende depressiven Störung zu erfüllen (DIMDI [Hrsg.], Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, Ausgabe 2006). Demgegenüber fanden die Dres. F.________ und I.________ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) mit vorwiegend narzisstischen Anteilen.
 
4.2.3 Die Vorinstanz hat sich entgegen den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht mit diesen Unterschieden auseinandergesetzt. Zusammenfassend kann dem Kurzgutachten des Dr. V.________ kein höherer Beweiswert zugesprochen werden, als dem Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte beim EPD X.________. Die damit vorliegende Diskrepanz bezüglich der Diagnosen und Beurteilungen der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist daher mit einer weiteren eingehenden psychiatrischen Begutachtung zu klären, wobei insbesondere die Auswirkung der neben der affektiven Störung gefundenen Persönlichkeitsstörung zu untersuchen sein wird, wofür die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
 
5.
 
Unabhängig vom Ausgang der noch durchzuführenden Sachverhaltsabklärung ist zudem festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nicht den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vorgaben entspricht.
 
5.1 Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist gemäss dem damaligen Hausarzt Dr. med. D.________ auf den 21. Mai 2002 zu datieren, sodass der Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens auf Mai 2003 fällt. Es ist deshalb zu untersuchen ob damals eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% vorlag und wie sie sich in der Folge entwickelte (BGE 129 V 222).
 
5.2
 
5.2.1 Der Beschwerdeführer verdiente im letzten Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens - 2001 - Fr. 75'788.-. Diese Summe hätte sich auf Grund von Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohnentwicklung 2004 Tabelle T1.93 [Nominallohnindex], Wirtschaftszweig 36-37 [Herstellung von Möbeln, Schmuck und sonstigen Erzeugnissen]) bis ins Jahr 2003 auf Fr. 77'380.- (Index 2001: 109,5; Index 2003: 111,8) erhöht, weshalb das Valideneinkommen auf diesen Betrag zu beziffern ist.
 
5.2.2 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen auf 70% (Fr. 53'812.-) des von ihr ermittelten Valideneinkommens (Fr. 76'874.- für das Jahr 2004) festgesetzt, da der Beschwerdeführer laut Gutachten des Dr. B.________ in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauernde Zwangshaltung in diesem Umfang arbeitsfähig sei und die zuletzt bei der Firma S.________ AG ausgeübte Arbeit dieser Definition entspreche. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere vorgebracht, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin verrichtete Tätigkeit werde fälschlicherweise als leicht qualifiziert. Gemäss dem Stellenbeschrieb des Geschäftsführers S.________ hätte diese die gleichen körperlichen Anforderungen gehabt, wie eine Tätigkeit als Carrosseriespengler In dieser sei er laut Dr. B.________ hingegen lediglich zu 40% arbeitsfähig. Wie die Arbeit bei der Firma S.________ AG zu qualifizieren ist, ist insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer seine Stelle im hier relevanten Zeitpunkt im Mai 2003 bereits verloren hatte.
 
5.2.3 Das Invalideneinkommen ist demnach auf Grund der Verhältnisse auf dem ihm offenen Arbeitsmarkt zu bestimmen. Auszugehen ist für jenen Zeitpunkt auf Grund des Gutachten des Dr. B.________ von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Ob sich diese wegen psychischen Problemen weiter reduziert, wird - wie unter Erwägung 4.2.2 dargelegt - noch abzuklären und - gegebenenfalls - zu überprüfen sein, ob solche invalidisierenden Charakter haben. Da der Beschwerdeführer zwar über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt, in dieser Tätigkeit aber nur eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens vom Mittel von Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik auszugehen. Im Jahre 2002 also vom Mittel von Fr. 5493.- und Fr. 4557.-, somit Fr. 5025.-. Bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und aufgerechnet auf das Jahr 2003 sowie eine durchschnittliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt das Fr. 44'004.-, wovon ein Abzug von 10% (vgl. BGE 126 V 75 ff.) vorzunehmen ist, was zu einem Invalideneinkommen auf Grund der somatischen Beschwerden von Fr. 39'603.- und damit einem Invaliditätsgrad von mindestens 49% führt.
 
5.3 Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und eine Umschulung, wie sie der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung forderte, wesentlich verbessert werden könnte, damit auch bei einer neuen Tätigkeit vom Lohnniveau mit Berufs- und Fachkenntnissen ausgegangen werden kann, wird die IV-Stelle nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 1. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 29. März 2005 aufgehoben und die Sache an letztere zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. August 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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