VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.478/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.478/2006 vom 24.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.478/2006 /leb
 
Urteil vom 24. August 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Betschart,
 
Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
 
26. April 2006.
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2006, mit welchem der Rekursentscheid des kantonalen Departementes für Justiz und Sicherheit vom 6. Februar 2006 betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für den aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. 1963) bestätigt wird,
 
- in die vom Betroffenen am 22. August 2006 beim Bundesgericht hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
in Erwägung,
 
- dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 18. Oktober 2004 mit der Schweizer Bürgerin Y.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
 
- dass diese eheliche Beziehung, welche nie zu einem gemeinsamen Wohnsitz führte, aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung (BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen), die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben und angewendet worden ist, zulässigerweise als eigentliche Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe bezeichnet werden durfte,
 
- dass damit gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht und das Verwaltungsgericht eine solche verweigern durfte, ohne diesen Entscheid noch von einer Interessenabwägung abhängig machen zu müssen,
 
- dass die im kantonalen Verfahren diesbezüglich erhobenen Einwendungen (wonach der Beschwerdeführer als Serbe angeblich bloss die albanische Sprache beherrschen soll) ohnehin nicht stichhaltig wären,
 
- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,
 
- dass demzufolge die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
 
- dass mit dem Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinfällig wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).