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Informationen zum Dokument  BGer I 417/2006  Materielle Begründung
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BGer I 417/2006 vom 23.08.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 417/06
 
Urteil vom 23. August 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Wey
 
Parteien
 
G.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 28. Februar 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1946 geborene G.________ reiste im April 1981 in die Schweiz ein. Danach arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt ab Juni 1994 als Betriebsmitarbeiter bei der Firma X._________ AG. Im Februar 1986 erlitt der Versicherte eine Distorsion des rechten Handgelenks mit Scaphoidfraktur, die eine Pseudarthrose zur Folge hatte. Nach einer neuerlichen Handgelenksdistorsion im Juli 1998 wurden die nicht abklingenden Beschwerden im Juni 2000 operativ angegangen (Vier-Corner-Arthrodese). Überdies leidet der Versicherte seit 2001 an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) sowie seit August 2003 an Augenbeschwerden. Er geht seit Februar 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Am 11. Juli 2000 meldete sich G.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste die notwendigen medizinischen Abklärungen und zog zudem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei. Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Februar 2001 bis zum 30. September 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % und ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zu. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 28. Mai 2004 ein Revisionsbegehren stellen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom 29. September 2004 lehnte die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 fest.
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab.
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die Sache zur näheren Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der erwerblichen Auswirkungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm ab Mai 2004 eine halbe Rente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen bisheriges Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, die dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und über die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 IVV; BGE 130 V 349 Erw. 3.5) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität im Zeitraum zwischen den Rentenverfügungen vom 15. Oktober 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. März 2005 in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat.
 
3.1
 
3.1.1 Seit August 2003 leidet der Versicherte gemäss dem Bericht des Dr. H.________, Augenarzt FMH, vom 3. Dezember 2004 auf beiden Augen an einer Retinitis centralis serosa. Diese Netzhauterkrankung kann mit mässigem Sehschärfeverlust, einem Gesichtsfeldausfall und veränderter Wahrnehmung von Gegenständen verbunden sein (Pschyrembel, 259. Auflage, S. 292, Stichwort "Chorioretinopathia centralis serosa"). Der Facharzt geht allerdings davon aus, dass das Gesichtsfeld tatsächlich nicht eingeschränkt und die Sehkraft als normentsprechend zu bezeichnen sei. Aus ophthalmologischer Sicht sei daher eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Mit Blick auf die Sehfähigkeit des Beschwerdeführers besteht somit zwar ein veränderter Gesundheitszustand, ohne dass dieser sich aber auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken würde, sodass es an der Erheblichkeit der Änderung fehlt. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den fachärztlichen Bericht vorgebrachten Einwände vermögen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt worden sind, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht an der fachärztlichen Beurteilung zu zweifeln, wonach das Gesichtsfeld des Versicherten nicht eingeschränkt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ihm das Lenken eines Autos erlaubt ist.
 
3.1.2 Neben den Handgelenk- und Augenbeschwerden besteht seit 2001 ein Lungenleiden. Eine Untersuchung im Lungenzentrum der Klinik Y.________ vom 10. September 2002 ergab eine leichte obstruktive Ventilationsstörung. Der Pneumologe führt indessen aus, dass die Atmung des Versicherten "unter der regelmässigen inhalativen Therapie (...) deutlich freier geworden" sei. Dementsprechend wurde die Weiterführung der inhalativen sowie medikamentösen Therapie verordnet. Daraus ergibt sich - wie bereits vorinstanzlich zutreffend dargelegt -, dass das Lungenleiden therapeutisch erfolgreich behandelt werden kann. Der Bericht des Hausarztes vom 9. Juni 2004 geht zwar ausdrücklich von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, bescheinigt im gleichen Bericht aber dennoch eine Zunahme der Lungenbeschwerden (chronisch obstruktive Lungenerkrankung [COPD] mit Sinusitiden und Asthma bronchiale), die eine regelmässige medikamentöse Therapie erforderlich machen. Da das Lungenleiden offenbar selbst im Fall einer Zunahme erfolgreich therapierbar ist, kann die Frage einer Änderung des Gesundheitszustands offen bleiben. Denn es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die therapeutisch angegangenen Lungenbeschwerden des Versicherten keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Damit fehlt es auch mit Blick auf das Lungenleiden (zumindest) an der Erheblichkeit der Veränderung des Invaliditätsgrades. Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen wären keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).
 
3.2 Schliesslich kann die Frage offen bleiben, ob der von der Vorinstanz und der Verwaltung herangezogene statistische Lohn wegen den hinzugetretenen Gesundheitsschädigungen im Sinne von BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc weitergehend herabzusetzen wäre. Denn der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers würde selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % nicht die für eine halbe Invalidenrente erforderlichen 50 % erreichen.
 
3.3 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die seit den Rentenverfügungen vom 15. Oktober 2002 entstandenen Gesundheitsschädigungen keinen leistungswirksamen Anstieg des Invaliditätsgrades begründen.
 
4.
 
5. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. August 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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