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Informationen zum Dokument  BGer 5C.137/2006  Materielle Begründung
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BGer 5C.137/2006 vom 23.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.137/2006 /blb
 
Urteil vom 23. August 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________ (Ehefrau),
 
Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
 
gegen
 
Y.________ (Ehemann),
 
Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Rioult.
 
Gegenstand
 
Aufhebung der Beistandschaft,
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirkes Bülach vom 27. August 2003 wurde den Eheleuten Y.________ und X.________ das Getrenntleben bewilligt und wurden die Nebenfolgen entsprechend zweier Teilvereinbarungen der Parteien geregelt. Am 13. Januar 2004 ordnete der Eheschutzrichter für die sieben, der elterlichen Obhut von X.________ unterstellten Kinder der Parteien, A.________ (10. Dezember 1989), B.________ (15. November 1991), C.________ (1. September 1993), D.________ (22. August 1995), die Zwillinge E.________ und F.________ (8. März 1998), und G.________ (30. Juli 2000) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Der Beistand wurde insbesondere berechtigt, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen Y.________ und den Kindern zu regeln und, soweit erforderlich, im Konfliktfall die Parteien und die Kinder an eine Fachstelle für Kinder- und Jugendberatung zu verweisen oder eine entsprechende Fachperson beizuziehen. Die Vormundschaftsbehörde Wallisellen wurde mit der Ernennung des Beistands und mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 24. März 2004 wurde eine Beiständin eingesetzt.
 
B.
 
B.a Am 17. November 2004 beantragte X.________ die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welchem Antrag die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 23. Februar 2005 nicht entsprach; die Kindsmutter wurde verpflichtet, an den von der Beiständin einberufenen Sitzungen zur Klärung des Besuchsrechts teilzunehmen.
 
B.b Auf Beschwerde von X.________ hob der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 2. November 2005 die Beistandschaft auf, erteilte den Eltern sinngemäss im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB aufsichtsrechtlich die Weisung, jeweils halbjährlich die Besuchstermine zu vereinbaren und darüber die Vormundschaftsbehörde zu orientieren. Sollte ein Elternteil diesbezüglich auf Schwierigkeiten stossen, habe er beim Jugendsekretariat um Vermittlung zu suchen. Die Kindsmutter habe im Hinblick auf die weitere Ausübung des Besuchsrechts motivierend auf die Kinder einzuwirken.
 
B.c Mit Beschluss vom 13. April 2006 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats auf und wies den Antrag der Mutter um Aufhebung der Beistandschaft ab.
 
C.
 
X.________ hat gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. April 2006 eidgenössische Berufung erklärt. Darin beantragt sie die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie die Aufhebung der Beistandschaft über ihre Kinder; es sei eine der Verfügung des Bezirksrats Bülach vom 2. November 2005 entsprechende Weisung gemäss Art. 307 ZGB anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die durch Beschluss des Eheschutzrichters vom 13. Januar 2004 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben werden kann. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip; eine Änderung der Massnahmen setzt indes eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 313; N. 2 zu Art. 134 ZGB). Es gilt indes ebenso zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (Breitschmid, a.a.O. N. 1 zu Art. 313 ZGB). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 124 III 401 E. 2a S. 402).
 
2.
 
Das Obergericht hält dafür, bei der Ausübung des Besuchsrechts seien Verbesserungen festzustellen, wenngleich sie noch nicht problemlos erfolge und von einem reibungslosen Ablauf noch nicht die Rede sein könne. Bezüglich der Modalitäten des Besuchsrechts bestehe nach wie vor eine konfliktsträchtige Situation; das Verhältnis unter den Parteien sei nach wie vor gestört, und der Kontakt zwischen ihnen verlaufe meistens schriftlich, häufig über die Beiständin. Eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Verhältnisse liege nicht vor. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sich die Besuchsrechtsproblematik akzentuiere, wenn der Druck der Beistandschaft wegfalle. Nicht zu übersehen sei schliesslich, dass die Berufungsklägerin im Scheidungsverfahren ein begleitetes Besuchsrecht beantragt habe (E. 4.2).
 
Mit Bezug auf die Verwahrlosung der Kinder führte das Obergericht aus, im Jahr 2004 seien schlimme Zustände angetroffen worden. Die ein Jahr später aufgenommenen Bilder zeigten zwar eine tadellose Ordnung, was freilich nicht unbedingt aussagekräftig sei, zumal die Kinder auch in neuesten Schulberichten als ungepflegt, schmuddelige Kleider tragend und einen unangenehmen Geruch verbreitend beschrieben würden. Was die Entwicklungs- und Schulsituation der Kinder, namentlich in Bezug auf B.________ und A.________ anbelange, dürfte sich die vermittelnde Rolle der Beiständin als hilfreich erweisen (E. 4.4).
 
Das Obergericht hat einlässlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach eine Beistandschaft nach wie vor aufrecht erhalten werden soll. Dabei hat es bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, den ihm eingeräumten Ermessensspielraum weder überschritten, noch sonst sein Ermessen falsch angewendet. Der gut begründete Beschluss erweist sich als bundesrechtskonform.
 
3.
 
Was die Berufungsklägerin dagegen vorträgt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
 
3.1 Die Berufungsklägerin setzt sich über weite Strecken nicht rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander; insoweit kann auf die Berufung von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 131 III 26 E. 12.3 S. 32). Unzulässig ist insbesondere die Rüge des rechtlichen Gehörs, die im vorliegenden Fall mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen wäre (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
 
3.2 Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin zur Verhältnismässigkeit und Eignung der Beistandschaft im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (Berufung Ziff. 13 bis 23) hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die Ausübung des Besuchsrechts noch nicht problemlos erfolge und noch nicht von einem reibungslosen Ablauf gesprochen werden könne; insbesondere bestehen laut obergerichtlicher Feststellung nach wie vor konfliktgeladene Situationen und ist das Verhältnis unter den Parteien nach wie vor gestört, weshalb der Kontakt unter den Parteien schriftlich, häufig über die Beiständin erfolgt. Das Obergericht kommt zudem zum Schluss, dass sich die Besuchsrechtsproblematik zu akzentuieren droht, wenn der Druck der Beistandschaft wegfällt. Zudem hat die Berufungsklägerin im Scheidungsverfahren selber auf einem begleiteten Besuchsrecht bestanden, was die Besuchsrechtsproblematik deutlich manifestiert. Soweit sich die Berufungsklägerin nicht in unzulässiger Weise mit ihrer anders lautenden Sachdarstellung gegen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet (Art. 63 Abs. 2 OG), legt sie nicht dar, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben und die Beistandschaft durch eine mildere Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB ersetzt werden kann.
 
3.3 Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in Ziff. 24 bis 26 der Berufung hat das Obergericht nicht festgestellt, dass die Verwahrlosung nicht erstellt ist, hält es doch ausdrücklich fest, dass die im Jahre 2005 fotografisch festgehaltenen ordentlichen Zustände nicht überzeugen, da die Kinder auch in neuesten Schulberichten als ungepflegt, schmuddelige Kleider tragend und einen unangenehmen Geruch verbreitend beschrieben werden. Auch insoweit beruht die Kritik der Berufungsklägerin zum grossen Teil auf einer den obergerichtlichen Feststellungen widersprechenden Sachverhaltsdarstellung (Art. 63 Abs. 2 OG), die im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann. Dass die festgestellte Neigung zur Verwahrlosung zusammen mit der vorhandenen Besuchsrechtsproblematik eine Beistandschaft rechtfertigt und eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht ausreichend erscheinen lässt, wie das Obergericht annimmt, ist nicht zu beanstanden. Ist aber die Beistandschaft aufgrund der geschilderten Umstände nach wie vor gerechtfertigt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Erörterungen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der schulischen Entwicklung von A.________; es genügt der Hinweis, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang auf die vermittelnde Rolle der Beiständin hingewiesen hat, womit die nach wie vor geltende Massnahme auch insoweit im Kindeswohl liegt.
 
4.
 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Berufungsbeklagten ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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