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Informationen zum Dokument  BGer 6P.70/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.70/2006 vom 17.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.70/2006 /rom
 
Urteil vom 17. August 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Linus Jaeggi,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 10. Dezember 2004 zweitinstanzlich schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Y.________ hat mit Eingabe vom 15. März 2006 gegen den Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Kassationsgericht verzichtet auf Bemerkungen zur Beschwerde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. Mai 2002 zusammen mit Z.________ und X.________ den Freizeitclub Seebach in Zürich überfallen zu haben. Zu dritt seien sie maskiert und bewaffnet in das Clublokal eingedrungen, hätten die Waffen auf die Gäste gerichtet, diese teilweise gefesselt, durchsucht und ihnen Wertgegenstände abgenommen. Anschliessend seien sie mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers geflüchtet und nach Uster gefahren, wo sie die Beute geteilt hätten.
 
Im kantonalen Verfahren gab der Beschwerdeführer nach anfänglicher Bestreitung zu, das Fluchtfahrzeug gesteuert zu haben. Indessen bestritt er eine weitere Mitwirkung an der Tat. Er machte geltend, er sei nicht im Clublokal gewesen, sondern habe draussen im Auto gewartet.
 
1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er wirft dem Kassationsgericht zusammenfassend vor, es sei in Willkür verfallen, indem es wesentliche Belastungsindizien verworfen, aber gleichwohl befunden habe, die verbleibenden Indizien würden genügen, um den Schuldspruch des Obergerichts zu bestätigen. Als "Ersatz" für die dahingefallenen Belastungsindizien habe es auf weitere angeblich belastende Indizien abgestellt, die vom Obergericht zu Recht nicht oder nicht mehr angeführt worden seien. Das Kassationsgericht habe somit - entgegen der rein kassatorischen Natur der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und in Überschreitung seiner Kognition - eine eigene, neue Beweiswürdigung vorgenommen und diese an die Stelle derjenigen des Obergerichts gesetzt. Da es dem Beschwerdeführer selbst prozessual verwehrt sei, seine (durchaus guten) appellatorischen Argumente vor der Kassationsinstanz vorzutragen, sei zugleich das Recht auf ein faires Verfahren bzw. der Grundsatz der Waffengleichheit sowie das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 EMRK).
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des Kassationsgerichts, der dies verneint. Er hat vielmehr im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass das Obergericht im Ergebnis eine willkürliche Beweiswürdigung vornahm, d.h. den Beschwerdeführer verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495 f.; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38 und E. 4b).
 
Nachfolgend ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen und jeweils zu prüfen, ob und inwieweit sie den obgenannten Begründungsanforderungen sowie den übrigen Eintretenserfordernissen genügen.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe auf belastende Indizien abgestellt, welche im obergerichtlichen Urteil nicht (mehr) angeführt würden. Die Verweisung des Obergerichts auf die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz habe sich nicht auf die Frage bezogen, ob er nur als Chauffeur mitwirkte oder tatsächlich im Lokal war. Das Obergericht habe diese Frage neu und abschliessend behandelt. Es habe sich lediglich auf fünf angeblich belastende Indizien gestützt, von denen das Kassationsgericht zwei als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet verworfen habe und ein drittes ebenfalls hätte verwerfen müssen.
 
3.2 Das Obergericht hielt einleitend fest, die Vorinstanz sei mit einer sehr sorgfältigen, einlässlichen und überzeugenden Begründung zum Schluss gelangt, dass die drei Angeklagten den Überfall gemeinsam verübt hätten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei in Anwendung von Art. 161 GVG/ZH auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen. Abweichungen in der Argumentation betreffend einzelne Punkte würden besonders erwähnt (Urteil des Obergerichts, S. 13).
 
Die erste kantonale Instanz nahm in ihrer zusammenfassenden Beweiswürdigung verschiedene Feststellungen auf (höchst widersprüchliche Aussagen der drei Angeklagten; fehlende Alibis; ihre Mobilitelefone seien im tatkritischen Zeitraum abgeschaltet gewesen; vor und nach dem Unterbruch seien sie in telefonischer Verbindung gestanden; sie hätten sich gemäss Antennenstandort ungefähr am gleichen Ort aufgehalten, usw.; Urteil des Bezirksgerichts, S. 76 ff.). Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers hielt sie unter anderem fest, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob beim Raub Waffen eingesetzt worden seien, geantwortet: "Ich hatte nie eine Waffe in der Hand". Diese Antwort sei verräterisch, weil er im Zeitpunkt des damaligen Untersuchungsstandes eine Tatbeteiligung vollumfänglich bestritt (Urteil des Bezirksgerichts, S. 38 f.). Als belastendes Indiz berücksichtigte das Gericht ferner die Aussage eines Geschädigten, der unmittelbar nach dem Überfall zu Protokoll gab, es sei ihm speziell aufgefallen, dass einer der Täter blaue Augen gehabt habe. Da von den in Betracht fallenden Personen nur der Beschwerdeführer diese Augenfarbe aufweise, widerspreche dies seiner Behauptung, er habe draussen im Wagen gewartet (Urteil des Bezirksgerichts, S. 17 f.).
 
3.3 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, die erstinstanzlichen Erwägungen seien aufgrund des Verweises im Sinne von § 161 GVG/ZH zum Bestandteil des obergerichtlichen Urteils geworden, soweit das Obergericht nicht explizit davon abgewichen sei (angefochtener Entscheid, S. 6, vgl. auch S. 19 und 22).
 
3.4 Der Beschwerdeführer negiert dies, indem er behauptet, "aus dem gesamten Zusammenhang" gehe hervor, dass sich der obergerichtliche Verweis nicht auf die Frage bezogen habe, ob er an der Tatausführung selbst beteiligt gewesen war (Beschwerde, Ziff. 13). Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge im Rahmen des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht. In der Beschwerde wird nicht weiter dargetan, inwiefern die Annahme des Kassationsgerichts unhaltbar sein sollte, wonach das Obergericht die einschlägigen Erwägungen der Erstinstanz zur eigenen Urteilsbegründung erhoben hat. Solches ist auch nicht ersichtlich, da nur ausdrückliche Abweichungen von der Verweisung ausgenommen werden und diese somit grundsätzlich als umfassend zu verstehen ist.
 
Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers aber auch insofern der Boden entzogen, als er - wie schon vor Kassationsgericht - lediglich behauptet, das Obergericht habe sich einzig und allein auf die fünf in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeführten Indizien gestützt.
 
Soweit der Beschwerdeführer die vorstehend genannten (E. 3.2) und vor Kassationsgericht unangefochten gebliebenen Feststellungen als aktenwidrig bzw. willkürlich rügt, ist er nicht zu hören (Beschwerde, Ziff. 13-15; angefochtener Entscheid, S. 7, 22; Akten KG, act. 1). Diesbezüglich ist das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erfüllt (Art. 86 OG). Das Erfordernis gilt nicht nur für die Beschwerde als Ganzes, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Vorbringen. Entsprechend sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die letzte kantonale Instanz volle Kognition hatte und das Recht von Amtes wegen anwenden musste oder nicht (BGE 118 Ia 20 E. 5 S. 26; 109 Ia 312 E. 1 S. 314). Noven sind zwar unter anderem zulässig, wenn zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f.), doch trifft dies vorliegend nicht zu. Denn die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes bzw. jene der ersten kantonalen Instanz. Er wäre daher gehalten gewesen, seine Rügen bereits vor Kassationsgericht zu erheben, was ihm auch möglich gewesen wäre (§ 430 Ziff. 4 und 5 StPO/ZH). Indem er dies unterliess, hat er den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei aktenwidrig oder jedenfalls unlogisch und damit willkürlich, wenn aufgrund seiner Anstalten zur Flucht auf eine Mitwirkung an der Tatausführung geschlossen werde. Dieses dritte angeblich belastende Indiz hätte das Kassationsgericht ebenfalls verwerfen müssen.
 
4.2 Das Obergericht erblickte in den Fluchtanstalten des Beschwerdeführers ein klares Indiz dafür, dass er sich am Raubüberfall aktiv beteiligt habe. Sein Verhalten lasse sich überhaupt nicht mit seiner von ihm selbst behaupteten Rolle beim Überfall in Einklang bringen. Zunächst habe er ja geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, was passiert sei, sondern einfach im Auto gewartet zu haben, womit er sich am Raub in keiner Weise beteiligt und damit auch kein Motiv zur Flucht gehabt hätte. Seine späteren Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen und seien allesamt als nachgeschobene Rechtfertigung seines Verhaltens anzusehen. Seine Fluchtabsicht lasse sich plausibel nur mit einer aktiven Tatbeteiligung erklären (Urteil des Obergerichts, S. 21 f.).
 
4.3 Das Kassationsgericht verneinte eine aktenwidrige Annahme durch das Obergericht. Dessen Schluss, aus den Anstalten zur Flucht sei zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer in einer weitergehenden Weise als nachträglich eingeräumt beteiligt habe, sei nicht unhaltbar. Die Rügen des Beschwerführers erachtete das Kassationsgericht nach einlässlicher Prüfung als unbegründet (angefochtener Entscheid, S. 13-17).
 
4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Um Willkür darzutun, wiederholt er seine bereits im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den dazu angestellten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht vor, es habe mit einem offensichtlich unzulässigen Umkehrschluss gebilligt, dass ein für sich genommen zweifellos entlastendes Indiz von der Beweiswürdigung ausgeschlossen worden sei, und zwar einzig mit dem Argument, der Sachverhalt sei bereits anderweitig erstellt.
 
5.2 Das Obergericht ging davon aus, dass neben den drei maskierten Tätern, die ins Clublokal eindrangen, weitere Täter am Raub beteiligt waren, die Funktionen (z.B. als Aufpasser) ausserhalb des Lokals versahen. Es liege nahe, dass A.________ ein weiterer Täter gewesen sei, doch liesse sich aus dieser Erkenntnis nichts zu Gunsten der Angeklagten Y.________, Z.________ und X.________ ableiten. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses stehe klar und eindeutig fest, dass es sich bei den drei maskierten Haupttätern im Clublokal um die Angeklagten gehandelt hätte (Urteil des Obergerichtes, S. 60).
 
Der Beschwerdeführer rügte mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, der Umstand, dass einer der vier Tatbeteiligten vor dem Lokal wartete, hätte als Entlastungsindiz zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Aus dem obergerichtlichen Urteil gehe nicht hervor, warum ausgerechnet A.________ es gewesen sein soll, der Funktionen ausserhalb des Lokals übernahm, und nicht etwa er selbst.
 
Das Kassationsgericht hielt dazu fest, das Obergericht begründe durchaus, weshalb A.________ und nicht etwa der Beschwerdeführer Funktionen ausserhalb des Lokals wahrgenommen habe, nämlich damit, dass die Angeklagten als die Täter festständen, die maskiert ins Clublokal eingedrungen seien (angefochtener Entscheid, S. 18).
 
5.3 Das Bundesgericht gesteht dem Sachrichter in der Beweiswürdigung einen weiten Spielraum des Ermessens zu. Die Beweiswürdigung kann immerhin als willkürlich erscheinen, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht lässt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130). Der sich aus der Unschuldsvermutung ergebende Grundsatz von "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat darüber hinaus keine weiterreichende Bedeutung, da er lediglich besagt, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).
 
5.4 Das Obergericht - und in der Folge auch das Kassationsgericht (angefochtener Entscheid, S. 19 ff., 23) - hat in Anbetracht der naheliegenden Tatbeteiligung von A.________ durchaus in Betracht gezogen, dass es der Beschwerdeführer gewesen sein könnte, der draussen vor dem Lokal wartete. Wie sich aus den dargelegten Erwägungen des Obergerichts ergibt, hat es diese Möglichkeit nicht von vornherein ausser Acht gelassen, sondern erst nach einer objektiven Würdigung des gesamten Beweisergebnis ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass damit in die Beweiswürdigung sehr wohl eingeflossen ist, dass einer der vier Tatbeteiligten nicht im Lokal war. Inwiefern aber die (mögliche) Tatbeteiligung von A.________ als Indiz geeignet wäre, das übrige Beweisergebnis derart zu erschüttern, dass sich schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Mittäterschaft des Beschwerdeführers einstellten, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge stellt auch die kassationsgerichtliche Begründung keinen willkürlichen Umkehrschluss dar.
 
6.
 
6.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, das Kassationsgericht hätte als rein kassatorische Instanz mit sehr beschränkter Kognition das obergerichtliche Urteil aufheben müssen, nachdem es zwei Belastungsindizien verworfen habe. Statt dessen habe es die Beweiswürdigung des Obergerichts ergänzt und eine eigene neue gesamthafte Würdigung vorgenommen. Dies zeige namentlich die Erwägung, wonach den blauen Augen des Beschwerdeführers grössere Bedeutung als erheblich belastendes Indiz zukomme. Das Kassationsgericht habe somit sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Obergerichts gesetzt und seine Kognition überschritten. In dieser willkürlichen Anwendung von kantonalem Prozessrecht liege zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens, weil es ihm selbst, dem Beschwerdeführer, verwehrt sei, sich gegen das obergerichtliche Ermessen zu wenden. Überdies sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich zur neuen Würdigung der Indizien nicht habe äussern können.
 
6.2 Das Kassationsgericht hielt zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorab fest, der Beschwerdeführer habe sich mit der zusammenfassenden Beweiswürdigung des Obergerichts bzw. der Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Seine Rügen vermöchten diesbezüglich einen Nichtigkeitsgrund nicht darzulegen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Alsdann ging es auf die vorgebrachten Rügen gleichwohl im Einzelnen ein, da die damit beanstandeten Feststellungen für das Obergericht immerhin in ergänzendem bzw. verstärkendem Masse belastende Indizien gewesen seien. Es erwog, dass zwei der drei gerügten Belastungsindizien entfielen und bei der Beweiswürdigung ausser Betracht fallen müssten. Hernach prüfte es, ob die obergerichtliche Beweiswürdigung und der daraus gezogene Schluss - die drei maskierten Täter, die ins Clublokal eindrangen, seien die Angeklagten Y.________, Z.________ und X.________ - auch nach dem Dahinfallen der beiden Belastungsindizien und unter Berücksichtigung sämtlicher verbleibender Indizien willkürlich sei. Das Kassationsgericht nahm dabei zu den einzelnen Indizien Stellung und hielt jeweils fest, die obergerichtliche Würdigung sei nicht zu beanstanden. Bezüglich der Aussage des Geschädigten, einer der maskierten Täter habe blaue Augen gehabt, wies es darauf hin, dass sich die Bewertung der Vorinstanzen als schwaches Indiz auf eine unbestimmte Anzahl von möglichen Tätern bezogen habe. Prüfe man indes, welche drei Personen aus dem Kreis der Tatbeteiligten diese Augenfarbe aufweise, gewinne die Aussage grössere Bedeutung als erheblich belastendes Indiz, wenn man sie in Bezug bringe zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer als einziger der vier Beteiligten blaue Augen habe. Zusammenfassend kommt das Kassationsgericht zum Schluss, dass das obergerichtliche Beweisergebnis nicht willkürlich, sondern haltbar sei (angefochtener Entscheid, S. 19-23).
 
6.3 Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 428 ff. StPO/ZH ist ein unvollkommenes und ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem nur bestimmte Rechtsverletzungen gerügt werden können (§ 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO/ZH). Die Kognition der Kassationsinstanz ist auf die in der genannten Bestimmung aufgelisteten Nichtigkeitsgründe beschränkt. Sie prüft stets nur Gesetzes- bzw. Rechtsverletzungen. Hingegen überprüft sie die Würdigung der Beweise an sich nicht, es sei denn, diese stelle eine Rechtsverletzung dar (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996/1998, je N. 1 zu §§ 428 und 430 StPO/ZH). Auch bei einer behaupteten Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" prüft die Kassationsinstanz nicht frei, ob bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben, sondern allein, ob der Sachrichter das Vorhandensein solcher Zweifel ohne Willkür verneinen durfte (Donatsch/Schmid, a.a.O., N. 21 f. zu § 430 StPO/ZH).
 
6.4 Zunächst steht fest, dass das Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung in keiner Art und Weise ergänzt hat. Es schöpfte nicht frei aus den Akten, um selbst zu untersuchen, ob erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Schuldspruch verblieben. Vielmehr beschränkte es sich ausdrücklich auf die im Urteil des Obergerichts genanten Indizien und prüfte nur, ob dieses das ihm zustehende Ermessen in der Beweiswürdigung missbraucht hatte (angefochtener Entscheid, S. 20 ff.). Eine Überschreitung der Kognition liegt insoweit nicht vor. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer wiederholten Kritik am Verweis im Sinne von § 161 GVG/ZH (vgl. oben E. 3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, das Kassationsgericht hätte das obergerichtliche Urteil bereits aufheben müssen, nachdem es zwei der belastenden Indizien als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet verworfen hatte. Er selbst brachte mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde nämlich vor, die obergerichtliche Schlussfolgerung sei in ihrer Gesamtheit nicht mehr haltbar (Akten KG, act. 1, Ziff. 24). Das Kassationsgericht war daher verpflichtet, seine Prüfung im Hinblick auf das Beweisergebnis als Ganzes fortzusetzen und durfte sich nicht einfach mit der Feststellung begnügen, zwei der gerügten Indizien hätten ausser Betracht zu fallen. Wäre eine weitere Prüfung unterblieben, würde sich gar die Frage stellen, ob darin nicht eine unzulässige Beschränkung der Kognition läge, die dem kantonalen Recht widerspricht. Der Beschwerdeführer selbst scheint jedenfalls dieser Ansicht zu sein, machte er vor Kassationsgericht doch geltend, auch im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde sei frei und umfassend zu untersuchen, ob die verbleibenden Indizien insgesamt ausreichten, um den Schuldspruch zu bestätigen (Akten KG, act. 1, Ziff. 24).
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung auch nicht durch eine eigene, gesamthafte Würdigung ersetzt und dadurch Ermessen ausgeübt. Es überprüfte vielmehr, ob die obergerichtliche Schlussfolgerung vor dem Willkürverbot standhält. Bei dieser Prüfung untersuchte es die verbleibenden bzw. unangefochtenen Indizien auf Willkür hin und hielt jeweils im Einzelnen dazu fest, dass die Würdigung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist. Von einer neuen, abweichenden Gesamtwürdigung durch das Kassationsgericht kann daher nicht die Rede sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis bezüglich der blauen Augen des Beschwerdeführers als Belastungsindiz. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich dieses einen, für sich allein nicht ausschlaggebenden Indizes auch eine stärkere Gewichtung vertretbar gewesen wäre. Wie aus dem Ergebnis der Willkürprüfung jedoch hervorgeht, hat das Kassationsgericht daraus nichts abgeleitet. Es betonte vielmehr, dass die Schlussfolgerung des Obergerichts angesichts der unbestrittenen Ausgangslage und der verbleibenden Indizien haltbar ist. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich somit nichts entnehmen, woraus sich eine Überschreitung der Kognition ergäbe. Demnach erweist sich der Einwand der willkürlichen Anwendung von kantonalem Prozessrecht in jeder Hinsicht als unbegründet.
 
Hat das Kassationsgericht aber kein Ermessen ausgeübt, stösst auch die Rüge ins Leere, der Grundsatz der Waffengleicheit bzw. des fairen Verfahrens sei verletzt, weil der Nichtigkeitskläger selbst sich nicht gegen das obergerichtliche Ermessen wenden dürfe. Gleiches gilt für den ebenfalls als verletzt gerügten Anspruch auf rechtliches Gehör. Da das Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung weder ergänzt noch neu gewürdigt hat, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte erhalten müssen, sich nochmals zu äussern.
 
7.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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