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Informationen zum Dokument  BGer 7B.103/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.103/2006 vom 14.08.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.103/2006 /bnm
 
Urteil vom 14. August 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einkommenspfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Juni 2006.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 21. April 2006 betreffend die Einkommenspfändung vom 12. Januar 2006 in der Betreibung Nr. ...) des Betreibungsamts A.________ eingereicht hatte,
 
in die Eingabe von X.________ vom 26. Juni 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Juni 2006 verlangt wird,
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Forderung der Gläubigerin oder deren Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten wollen, hätte er dies innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären, d.h. Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erheben müssen,
 
dass der Bestand der Betreibungsforderung nicht zum Gegenstand des aufsichtsrechtllichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne,
 
dass der Beschwerdeführer, falls sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Geburt eines Kindes geändert hätten, beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen könne (Art. 93 Abs. 3 SchKG),
 
dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),
 
dass er unter anderem sinngemäss vorbringt, die Gläubigerin sei nicht forderungsberechtigt,
 
dass dieser Einwand und die weiteren Vorbringen nicht gehört werden können, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288) und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestand (Art. 79 Abs. 1 OG),
 
dass kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtgemeinde A.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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