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Informationen zum Dokument  BGer I 105/2006  Materielle Begründung
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BGer I 105/2006 vom 02.08.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 105/06
 
Urteil vom 2. August 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Z.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Hans Spillmann, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2005)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau Z.________ (geb. 1951) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe IV-Rente ab 1. Oktober 2002 zu, welche am 1. Januar 2004 wegen der mit der 4. IV-Revision geänderten Vorschriften auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle diese Verfügung.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 ab.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ein neues Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit einzuholen und ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; 130 V 354 Erw. 2.2.3 und 398 Erw. 5.3 und 6) richtig dargelegt. Auch die übergangsrechtliche Ordnung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des ATSG und der Bestimmungen der 4. IV-Revision ist zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht - wie schon im kantonalen Verfahren - einzig geltend, er sei am 8. September 2004 erneut am Knie operiert worden, was in den bisherigen medizinischen Akten, namentlich dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 2. September 2004, nicht berücksichtigt sei. Seit dieser Operation habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Daher sei eine erneute Abklärung nötig.
 
Verwaltung und Vorinstanz hatten Kenntnis von der erwähnten Knieoperation. Beide kamen zum Schluss, dass diese keine Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer dem Rücken angepassten Tätigkeit habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schmerzen hätten zugenommen. Indessen bleibt er jeglichen Nachweis für seine Behauptungen schuldig. Namentlich hat er den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten aktuellen Bericht des behandelnden Arztes nicht eingereicht. Die Operation am Knie bezweckte eigentlich, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen und ist daher kein Beweis für eine dauerhafte Verschlechterung. Laut Operationsbericht vom 8. September 2004 gilt dieser bei komplikationslosem Verlauf zugleich als Austrittsbericht. Komplikationen scheinen keine eingetreten zu sein; jedenfalls sind keine echtzeitlichen Akten dazu vorhanden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Operation problemlos verlaufen ist. Es fehlen somit Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit sich durch die Knieoperation in einem geeigneten Verweisungsberuf weiter reduziert hätte. Unter solchen Umständen besteht kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Vielmehr ist auf den in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid zu verweisen, dem nichts beizufügen bleibt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. August 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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