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Informationen zum Dokument  BGer 5A.16/2006  Materielle Begründung
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BGer 5A.16/2006 vom 27.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.16/2006 /bnm
 
Urteil vom 27. Juli 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 17. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der am 22. April 1965 in Nigeria geborene X.________ gelangte im Februar 1992 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen und gab vor der Migrationsbehörde in der Einvernahme vom 11. März 1992 unter anderem zu Protokoll, er habe im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen am 14. Oktober 1991 seine Eltern, Geschwister, die Ehefrau R.________ und seine 1986 geb. Tochter S.________ verloren. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit einer Verfügung vom 1. Oktober 1992 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung liess X.________ am 30. Oktober 1992 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission einreichen. Am 28. Januar 1994 heiratete er in A.________ die am 29. Dezember 1948 geb. Schweizer Bürgerin V.J.. In Anbetracht der Heirat stellte ihm der Kanton St. Gallen eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Am 6. Mai 1994 schrieb die Schweizerische Asylrekurskommission das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab, und der Kanton St. Gallen erteilte eine Aufenthaltsbewilligung.
 
A.b Am 18. November 1997 stellte X.________ einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Im Gesuchsformular verneinte er unter der entsprechenden Rubrik explizit die Existenz unverheirateter ausländischer Kinder. Am 14. Februar 2000 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau die von der Einbürgerungsbehörde verlangte Erklärung unterzeichnet, wonach sie beide "in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen, ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben" würden, weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden und sie zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
 
Am 12. April 2000 erhielt X.________ gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Am 26. Februar 2001 reichten die Eheleute beim zuständigen Bezirksgericht Sargans gemeinsam einen Scheidungsantrag ein, und am 14. Juni 2001 wurde die Ehe geschieden. Am 11. August 2001 verheiratete sich X.________ in Nigeria mit der am 1. Januar 1978 geborenen nigerianischen Staatsangehörige B.E..
 
B.
 
B.a Am 18. Dezember 2001 richtete der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ein Schreiben an das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), in dem er unter Vorlage entsprechender Dokumente darauf aufmerksam machte, dass X.________ während bestehender Ehe mit der Schweizer Bürgerin zwei aussereheliche Kinder mit einer nigerianischen Staatsangehörigen gezeugt habe (Y.________, geb. 1995, und Z.________, geb. 1997). Ob ein Fall von Bigamie vorliege, sei Gegenstand laufender Abklärungen.
 
B.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 teilte das BFA X.________ mit, es erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Man habe Grund zur Annahme, dass er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür seien die Zeugung zweier ausserehelicher Kinder, die relativ kurze Zeit nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung erfolgte Scheidung und die rasche Wiederverheiratung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen.
 
Der Beschwerdeführer hatte dazu am 25. Januar 2002, am 19. August 2003 und schliesslich am 7. Januar 2004 Stellung genommen.
 
B.c Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste das BFA beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen eine Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau. Der Auftrag wurde am 16. Juli 2003 durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgeführt; das Einvernahmeprotokoll wurde X.________ zur Kenntnis gebracht.
 
B.d Am 11. Mai 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
 
Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung als nichtig.
 
Die von X.________ dagegen am 25. August 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 17. März 2006 abgewiesen.
 
C.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des EJPD vom 17. März 2006 sei aufzuheben und auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei zu verzichten. Sodann ersucht er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 hat der Präsident der II. Zivilabteilung diesem Gesuch entsprochen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3).
 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei im Februar 1992 in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei vom BFF noch im gleichen Jahr abgewiesen worden, wogegen der Betroffene Beschwerde bei der Schweizerischen Asyl-Rekurskommission erhoben habe. Während dieses Verfahrens habe er sich am 28. Januar 1994 mit einer über 16 Jahre älteren Schweizer Bürgerin verheiratet. Dadurch sei er im Kanton St. Gallen zu einer Jahres-Aufenthaltsbewilligung gelangt. Am 18. November 1997 habe der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung gestellt. Am 14. Februar 2000 hätten die Ehegatten die Erklärung unterzeichnet, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft an der gleichen Adresse lebten und sich bewusst seien, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder die Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit Verfügung vom 12. April 2000 sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden. Unmittelbar darauf, im Mai 2000 habe er das eheliche Domizil in B.________ verlassen und in C.________ eine eigene Wohnung bezogen. Am 27. Februar 2001 sei beim Bezirksgericht Mels ein Scheidungsbegehren eingereicht worden, und am 14. Juni 2001 sei die Scheidung von der schweizerischen Ehefrau erfolgt. Am 11. August 2001 habe sich der Beschwerdeführer in Nigeria mit einer 1978 geborenen und damit gegenüber seiner schweizerischen Ehefrau rund 30 Jahre jüngeren Nigerianerin verheiratet. In der Folge habe er umgehend versucht, nicht nur seine neue Ehefrau, sondern auch zwei während der Ehe mit der Schweizerin - mit einer anderen, inzwischen verstorbenen Nigerianerin - gezeugte Kinder nachkommen zu lassen. Diese Umstände, namentlich die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin, der grosse Altersunterschied der Ehegatten, die in Nigeria mit einer Nigerianerin ausserehelich gezeugten Kinder, der unmittelbar nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung erfolgte Auszug aus der ehelichen Wohnung, die baldige Scheidung und sofortige Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ex-Ehegattin wesentlich jüngeren Nigerianerin bildeten eine ausgesprochen starke Vermutungsbasis dafür, dass bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte, gelebte eheliche Beziehung und damit auch kein echter Wille mehr bestanden haben könne, die Ehe tatsächlich aufrecht zu erhalten. Nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Ex-Ehegattin soll es in der Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung zu einer massgeblichen Zerrüttung gekommen sein. Es sollen rein finanzielle Probleme gewesen sein, die sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 akzentuiert hätten und die die Ehefrau schliesslich dazu gebracht hätten, die Ehe aufzugeben.
 
Das EJPD fährt fort, diese Darstellungsweise überzeuge aus verschiedenen Gründen nicht. So sei schon rein in den zeitlichen Dimensionen kaum denkbar, dass eine Ehe, die während rund 6 ½ Jahren völlig intakt gewesen und uneingeschränkt gelebt worden sein soll, in einem Zeitraum von lediglich einem guten halben Jahr eine derartige Zerrüttung erfahren könne, dass sie schliesslich aufgegeben werde. Es komme hinzu, dass diese Wende zum Schlechten unmittelbar nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung eingetreten sein solle. Gegen eine intakte Ehe spreche aber insbesondere das ehebrecherische Verhalten des Beschwerdeführers. Er müsse schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine aussereheliche Beziehung mit einer wesentlich jüngeren Nigerianerin aufgenommen haben, die er regelmässig in seinem Heimatland besucht und mit der er zwei Kinder gezeugt habe. Es könne der schweizerischen Ex-Ehefrau nicht geglaubt werden, wenn sie behaupte, das habe die Ehe nicht belastet, und dies mit ihrem Unvermögen, noch Kinder zu bekommen und dem Verständnis für die kulturelle Herkunft ihres Mannes zu erklären versuche. Dass sie keine gemeinsamen Kinder hätten haben können, damit hätten beide schon von Anfang an rechnen müssen; schliesslich sei die Ehegattin anlässlich ihrer Heirat bereits 45 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass es gerade die Unterstützung der Angehörigen in Nigeria gewesen sein soll, die das Budget der Eheleute über Gebühr belastet habe.
 
Auf Grund dieser Erwägungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin im rechtlich relevanten Zeitraum eine intakte, auf die Zukunft ausgerichtete Ehe geführt habe und ein stabiler Ehewille vorhanden gewesen sei.
 
2.4 Bereits diese vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers - die tatsächliche Vermutung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat.
 
2.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Aussagen der Ex-Ehefrau seien vom EJPD zu wenig gewürdigt worden. Diese habe ausgeführt, es hätte zwar eheliche Probleme gegeben, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Erteilung der erleichterten Einbürgerung sei der Ehewille jedoch bei beiden Ehegatten intakt gewesen. Sie habe auch erwähnt, dass der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung sich aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben habe. Ferner sei die Ex-Ehefrau von Anfang an über die Geburt der beiden ausserehelichen Kinder informiert gewesen, und diese Tatsache hätte keinerlei Einfluss auf die Stabilität der Ehe gehabt.
 
Diese Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Vermutung des EJPD umzustossen, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (14. Februar 2000) keine tatsächliche Ehe mehr bestanden hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz - in E. 2.3 hiervor - festgestellten Eckdaten (die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verheiratung mit einer fast 17 Jahre älteren Schweizer Bürgerin, die in Nigeria gezeugten ausserehelichen Kinder, der unmittelbar nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung erfolgte Auszug aus der ehelichen Wohnung, die baldige Scheidung und sofortige Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ex-Ehegattin wesentlich jüngeren Nigerianerin) besteht nach der bundesgerichtlichen Praxis (E. 2.2 hiervor) die Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil sein konnte. Die Abfolge der Ereignisse deutet darauf hin, dass in diesem Zeitpunkt kein auf die Zukunft gerichteter gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vorhanden war, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (E. 2.1 hiervor). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass schon bei der Stellung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (18. November 1997) auf Grund der 1995 und 1997 gezeugten ausserehelichen Kinder kein tatsächlicher Wille im Sinne von Art. 27 BüG vorhanden gewesen sein kann. Die Vorfälle ab Mai 2000 (Verlassen der ehelichen Wohnung) bis zur Scheidung und Wiederverheiratung am 11. August 2001 drängen diese Schlussfolgerung geradezu auf.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was das Auseinanderbrechen der nur kurz vor der Scheidung noch intakten Ehe erklären könnte. Die eingangs angeführten Gründe vermögen dies nicht. Damit bleibt es bei der Tatsachenvermutung, auf Grund welcher auf eine Erschleichung der Einbürgerung zu schliessen ist.
 
2.6 Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnamen (Befragung der Ex-Ehefrau und Abklärungen beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen betreffend das Nicht-Verschweigen der beiden ausserehelichen Kinder) unterbleiben.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juli 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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