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Informationen zum Dokument  BGer 5P.199/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.199/2006 vom 13.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.199/2006 /blb
 
Sitzung vom 13. Juli 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Kindsrückführung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 10. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Beschwerdeführer), US-amerikanischer Staatsangehöriger und Y.________ (Beschwerdegegnerin), schweizerische Staatsangehörige, heirateten 2001 in S.________ und wohnten seither in T.________. Im Jahre 2004 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, A.________, in T.________ geboren. Er besitzt sowohl die schweizerische als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.
 
B.
 
Am 31. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Baden folgendes Begehren :
 
1.
 
Es sei der Gesuchsgegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem Gesuchsteller in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen.
 
2.
 
Eventualiter sei der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen und dort dem Gesuchsteller zu übergeben.
 
3.
 
Ferner sei die Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, den Pass von A.________ beim Gericht zu hinterlegen und es seien weitere geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ausreise von A.________ woandershin als die USA zu verhindern, z.B. sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, mit A.________ aus der Schweiz auszureisen, ausser zur Rückführung des Kindes an seinen Wohnsitz in den USA.
 
4.
 
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
 
Mit vorläufig sofortiger Verfügung des Gerichtspräsidiums 1 Baden vom 14. November 2005 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Pass von A.________ beim Gerichtspräsidium Baden zu hinterlegen, und es wurde der Beschwerdegegnerin richterlich untersagt, mit A.________ aus der Schweiz auszureisen. Am 21. November 2005 hinterlegte die Beschwerdegegnerin den schweizerischen Pass von A.________.
 
Mit Gesuchsantwort vom 3. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs.
 
Am 17. Februar 2006 erkannte das Gerichtspräsidium 1 Baden was folgt:
 
1.
 
Die Klage auf Rückführung des Kindes A.________ wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
 
3.
 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2006 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Begehren:
 
1.
 
Es sei das Urteil vom 17. Februar 2006 aufzuheben und
 
es sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem Beklagten und Gesuchsteller in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen;
 
es sei die Beklagte im Sinne der ausgesprochenen vorsorglichen Massnahme weiterhin zu verpflichten, den schweizerischen und italienischen Reisepass von A.________ bei Gericht bis zur letztinstanzlichen Entscheidung in dieser Sache zu hinterlegen bzw. hinterlegt zu halten.
 
2.
 
Eventualiter sei der Klägerin und Gesuchstellerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Kläger und Gesuchsteller zu übergeben;
 
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin, insoweit die Kosten nicht auf die Staatskasse und die Entschädigungen zwingend wettzuschlagen sind."
 
Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Begehren. Das Obergericht wies die Beschwerde am 10. April 2006 ab.
 
D.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:
 
1. Es sei das Urteil vom 13. April 2006 aufzuheben und die Beschwerde des Klägers gutzuheissen; entweder sei wie folgt direkt zu urteilen oder durch die Vorinstanz entscheiden zu lassen:
 
a. der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem Kläger und Beschwerdeführer in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen;
 
b. dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Beklagte im Sinne der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen vorsorglichen Massnahme weiterhin zu verpflichten, den schweizerischen und italienischen Reisepass von A.________ beim Bezirksgericht Baden bis zur hiesigen Entscheidung in dieser Sache zu hinterlegen bzw. hinterlegt zu halten.
 
2. Eventualiter sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Kläger und Beschwerdeführer zu übergeben;
 
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin, insoweit die Kosten nicht auf die Staatskasse und die Entschädigungen zwingend wettzuschlagen sind."
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Präsident der II. Zivilabteilung hat der Beschwerde am 30. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt und das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Am 1. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin das Sicherstellungsgesuch erneuert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Auseinandersetzung über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) stellt keine Zivilrechtsstreitigkeit dar. Es geht in diesem Verfahren vielmehr um eine Art administrative Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten. Damit steht gegen Entscheide über Rückführungsgesuche die Berufung nicht offen, so dass sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig erweist (BGE 123 II 419 E. 1a S. 421; 120 II 222 E. 2b S. 224).
 
1.2 Bei der Staatsvertragsbeschwerde überprüft das Bundesgericht Konventionsverletzungen frei (BGE 130 III 489 E. 1.4 S. 492; 126 III 438 E. 3 S. 439). Die Kognition hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen beschränkt sich auf eine Willkürprüfung, jedenfalls wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen den Entscheid einer gerichtlichen Instanz richtet (BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.). Nova sind in einer Staatsvertragsbeschwerde unzulässig (BGE 128 I 357 E. 6c, d). In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur dann, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2a mit Hinweisen; 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 128 I 81 E. 2 S. 86). Die Beweiswürdigung gilt namentlich dann als willkürlich, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen) oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht den Anspruch, dass das Gericht zu allen Darstellungen und Beweismitteln ausdrücklich Stellung nimmt. Es genügt, dass es seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige Sachdarstellung des Beschwerdeführers verwirft (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist auch keine Willkür nach, wenn er lediglich seine Sachdarstellung an die Stelle derjenigen der kantonalen Behörden setzt. Vielmehr muss er darlegen und beweisen, dass deren Sachdarstellung mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden kann und daher willkürlich ist.
 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer lediglich auf seine Eingabe im kantonalen oder in anderen Verfahren verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ebenso wenig ist auf seine Beschwerde einzutreten, soweit er Nova in das Verfahren einführt.
 
1.4 Soweit der Beschwerdeführer auch der ersten Instanz Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil Gegenstand des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein kann.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Obergericht habe auf S. 7 in Ziffer 3 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Obergericht seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 lediglich pauschal zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt, was trotz sozialer Untersuchungsmaxime dem Rügeprinzip im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht genüge. Der Umstand, dass das Obergericht seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 übergangen habe, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
 
2.1 Vor erster Instanz hat nicht nur der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005 das vorliegend streitige Rückführungsgesuch zusammen mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt, sondern die Beschwerdegegnerin hat am 28. September 2005 beim Bezirksgericht Baden ebenfalls die Scheidungsklage anhängig gemacht und in diesem Zusammenhang gleichzeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden hat am 14. November 2005 angeordnet, die beiden Begehren würden im gleichen (summarischen) Verfahren behandelt und sie seien je der Gegenpartei zur schriftlichen Beantwortung zuzustellen. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 mit zahlreichen Beilagen zum Begehren der Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren und die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2005 zum Rückführungsgesuch Stellung nehmen konnten. Im erstinstanzlichen Entscheid (Erwägung 3) stellte der Gerichtspräsident dann fest, dass gestützt auf Art. 16 HEntfÜ die schweizerischen Gerichte keine Sachentscheidungen über das Sorgerecht treffen dürfen, solange nicht entschieden sei, dass das Kind aufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben sei. Die in der Verfügung vom 14. November 2005 sinngemäss angeordnete Vereinigung der beiden Verfahren sei daher unzulässig. Die Verfahren seien zu trennen und es sei zunächst über die Rückführung zu entscheiden.
 
2.2 Die - fälschlicherweise - vorübergehende Zusammenlegung der beiden Verfahren bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 noch einmal zu seinem Rückführungsbegehren hätte äussern können. Vielmehr konnte er sich zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren äussern und auch verlangen, dass die beiden Verfahren wieder getrennt werden, was in der Folge auch geschah. Nach der Trennung der Verfahren gehörte die Eingabe vom 2. Dezember 2005 zu den Akten des Scheidungsverfahrens.
 
2.3 Der Beschwerdeführer verkürzt die Aussage des Obergerichts in Erwägung 3 zudem in unzulässiger Weise. Das Obergericht hat zunächst die zusammenfassende Sachdarstellung des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 31. Oktober 2005 und vom 2. Dezember 2005 wiedergegeben. Anschliessend hat es die kantonalrechtlichen Verfahrensgrundsätze in Summarverfahren dargestellt und insbesondere ausgeführt, es gelte die soziale Untersuchungsmaxime, wonach der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen habe. Es gelte das uneingeschränkte Novenrecht, weshalb auch die erst vor Obergericht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu beachten seien. Die soziale Untersuchungsmaxime entbinde die Parteien jedoch nicht von ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibe mithin Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Weiter sei das Beschwerdeverfahren vom Rügeprinzip geprägt, wonach in der Beschwerdeschrift substantiierte und konkrete Rügen zu erheben und darzutun sei, inwiefern das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Ein allgemeiner Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben genüge daher nicht zur Beschwerdebegründung - dies gelte umso mehr für Rechtsschriften und Eingaben aus anderen Verfahren.
 
2.4 Was an diesen Ausführungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich ist nicht zu beanstanden, wenn die obere kantonale Instanz gestützt auf das kantonale Recht - dessen Anwendung der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt - verlangt, dass die Rügegründe in der Beschwerdeschrift selber zu bezeichnen sind und ein blosser Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren oder gar ein solcher auf Eingaben in einem andern Verfahren (vorliegend dem Scheidungsverfahren) nicht genügt (BGE 129 I 120 E. 2.1; 130 I 302 E. 4.10). Bei dieser Sachlage ist aus der Sicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den blossen Verweis auf die Eingabe vom 2. Dezember 2005 zur Begründung der Beschwerde nicht als genügend erachtete.
 
2.5 Anders verhält es sich allenfalls mit den zusammen mit der Eingabe vom 2. Dezember 2005 eingelegten Beweismitteln. Diese wurden in das damals vereinte Verfahren eingeführt. Es ist fraglich, ob diese Belege bei der Trennung der Verfahren ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Behörde ohne weiteres und von Amtes wegen dem Scheidungsverfahren zugeordnet werden durften mit der Folge, dass sie im Rückführungsverfahren unbeachtlich wurden. Wie es sich damit verhält, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer die meisten Beilagen zur Eingabe vom 2. Dezember 2005 in seiner Beschwerde an das Obergericht aufführte und diese als zulässige Nova behandelt wurden.
 
2.6 Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass er in seiner Beschwerde an das Obergericht die in der Eingabe vom 2. Dezember 2005 erhobenen Rügen und Argumente zum Teil wiederholt hat. Insoweit sind die Rügen und Argumente beachtlich und durch das Obergericht in Betracht zu ziehen. Etwas anderes ist Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids - wie ausgeführt - auch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Obergericht sogar die wesentlichen Argumente seiner Eingaben vom 31. Oktober 2005 und vom 2. Dezember 2005 zusammengefasst. Dagegen kommt er mit der pauschalen Behauptung, das Obergericht habe seine Argumente glatt übergangen, nicht an. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar Anspruch hat, dass das Gericht seine Argumente in die Würdigung einbezieht, nicht aber, dass es seinen Argumenten folgt.
 
2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe insbesondere seine Beilagen 7/1-6, 7/10-14 und 7/22 zur Eingabe vom 2. Dezember 2005 kommentarlos übergangen. Abgesehen davon, dass sich das Gericht - wie ausgeführt - nicht ausdrücklich mit jeder Beilage befassen muss, kann nicht gesagt werden, die genannten Beilagen - auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht ausdrücklich verwies (S. 4 und 5) - seien nicht beachtet worden. Die Beilage 7/22, welche sich mit dem Engagement der Beschwerdegegnerin an der Grundschule G.________ befasst, ist inhaltlich in den angefochtenen Entscheid eingeflossen (E. 4.1.2 S. 9 unten), die Beilagen 7/1-6, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn A.________ nicht bereits seit März 2005 ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und auch Beilage 7/10 sind insofern beachtet worden, als das Obergericht angenommen hat, die Beschwerdegegnerin und A.________ hätten sich im Sommer 2005 - und nicht im Frühjahr - in der Schweiz niedergelassen (E. 4.2.4 S. 11). Und was die Beilagen betrifft, welche die Absicht der Parteien belegen sollen, dauernd in den USA zu bleiben, hat das Obergericht beweiswürdigend seine Sicht der Dinge dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin selber bis zum Scheitern der Scheidungskonvention davon ausgegangen sei, dass sie gestützt auf die Konvention nach der Scheidung ein Jahr in T.________ leben werde.
 
2.8 Bezüglich dem Autokauf, welchen die Parteien nach den Feststellungen des Obergerichts gemeinsam in der Schweiz getätigt haben (angefochtener Entscheid E. 4.2.3), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 19), weil das Gericht eine Äusserung in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 nicht beachtet habe. Er habe dort ausgeführt, nicht die Parteien, sondern die Beschwerdegegnerin habe das Auto erworben. Er macht aber selber nicht geltend, dass er diese Behauptung in seine Beschwerde an das Obergericht aufgenommen habe. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
 
2.9 Ähnliches gilt für die Vorgänge rund um die Scheidungskonvention. Der Beschwerdeführer weist auch in diesem Zusammenhang auf seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 hin (Ziff. 20 der staatsrechtlichen Beschwerde), gibt aber keinen Hinweis darauf, dass er in der Beschwerdeschrift an das Obergericht ein Argument vorgebracht habe, das nicht berücksichtigt worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht hat, die Parteien hätten sich nicht auf einen Konventionsinhalt geeinigt. Von nichts anderem geht indessen auch der angefochtene Entscheid aus.
 
2.10 Was die Bestätigung von Frau K.________ vom 13. Februar 2006 anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer vorab, dass er dazu nicht habe Stellung nehmen können, weil diese erst mit der Beschwerdeantwort vor Obergericht eingereicht worden sei. Es trifft zu, dass die schriftliche Bestätigung erst mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde. Der Sache nach hat die Beschwerdegegnerin den Gegenstand des Gesprächs der Parteien mit Frau K.________ bereits in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort beschrieben und damals Frau K.________ als Zeugin angerufen (S. 10 zweiter Absatz). Die erste Instanz hatte darauf in ihrem Entscheid hingewiesen (Entscheid Gerichtspräsidium Baden S. 6 Absatz 2). Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits in der Beschwerdeschrift Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin den wesentlichen Teil der schriftlichen Bestätigung in ihrer Antwort vor Obergericht wörtlich wiedergegeben, so dass sie dem Beschwerdeführer in ihrem Wortlaut bekannt war. Er macht nicht geltend, gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht hätte er im summarischen Verfahren Anspruch auf eine Replik gehabt. Es trifft allerdings zu, dass er sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu diesem Schreiben hätte äussern dürfen. Angesichts der Notwendigkeit, in den summarisch geführten Rückführungsverfahren mit der gebotenen Eile zu handeln und zu entscheiden (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ; dazu BGE 131 III 334), haben auch die Parteien alles daran zu setzen, um Verzögerungen zu vermeiden. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, von sich aus zu den schriftlichen Ausführungen von Frau K.________ Stellung zu nehmen, wenn er dies für nötig gehalten hätte. Dass ihm dazu nicht hinreichend Zeit verblieb, macht der Beschwerdeführer mit Grund nicht geltend. Ihm wurde die Beschwerdeantwort am 20. März 2006 zugestellt; der angefochtene Entscheid erging am 10. April 2006. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen von Frau K.________ durch das Obergericht beanstandet, und die Meinung vertritt, diese hätten gegenüber andern Unterlagen - insbesondere der Bestätigung der Nachbarn - ein Übergewicht erhalten, rügt er die Beweiswürdigung und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu unten E. 5.3).
 
2.11 Insgesamt ist der Vorwurf, das Obergericht habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, unbegründet. Er konnte sich erstinstanzlich in seinem Gesuch und oberinstanzlich in seiner Beschwerde ausführlich äussern und die ihm notwendig erscheinenden Belege eingeben; das gleiche Recht stand der Beschwerdegegnerin zu. Es kann auch nicht gesagt werden, das Obergericht habe die Argumente des Beschwerdeführers schlicht übergangen. Es gelangte vielmehr aufgrund der zahlreichen Belege zu einem andern Schluss als sich dies der Beschwerdeführer wünschte. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
 
3.
 
Das HEntfÜ zielt auf sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art. 1 lit. a HEntfÜ). Als widerrechtlich gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach den Regeln des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HEnftÜ). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kind A.________ vor dem Verbringen in die Schweiz in T.________ gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dass den Parteien als Eltern von A.________ die elterliche Obhut und das Sorgerecht gemeinsam zustehen. Ebenso wenig ist bestritten, dass das Verbringen des Kindes in die Schweiz das Mitsorgerecht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 HEntfÜ verletzt.
 
4.
 
4.1 Art. 13 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ermöglicht es, die Rückführung abzulehnen, wenn die Person, welche sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass der Gesuchsteller dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. Gemäss der nicht veröffentlichten Praxis des Bundesgerichts (Urteil 5P. 367/2005 vom 15. November 2005, E. 7.1) hat der beweislastpflichtige entführende Elternteil die Verweigerungsgründe anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen und muss die Zustimmung bzw. Genehmigung (ausdrücklich oder konkludent) klar zum Ausdruck gelangen. Diese Erwägung bedarf insofern der Präzisierung, als sie geeignet ist, Missverständnisse aufkommen zu lassen; sie unterscheidet nicht mit der nötigen Klarheit zwischen tatsächlichen Feststellungen einerseits und der Frage anderseits, ob die festgestellten Tatsachen (Tatfrage) den Schluss erlauben, dass der Gesuchsteller den Verweigerungsgründen - hier dem Verbringen oder Zurückhalten - zugestimmt oder dieses Verhalten nachträglich genehmigt hat (Rechtsfrage).
 
4.2 Mit Bezug auf die Tatfrage interessiert im vorliegenden Fall, welchem Beweismass die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit dem HEntfÜ zu genügen haben. Soweit das HEntfÜ keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält, kommt in der Schweiz - in Ermangelung einer eidgenössischen Einführungsgesetzgebung - zwangsläufig kantonales Recht zur Anwendung (BGE 130 III 530 E. 1 S. 532 f.). Der Kanton Aargau, um dessen Entscheid es hier geht, hat betreffend das HEntfÜ kein Einführungsgesetz. Das Verfahren ist nicht eigens geregelt. Auch der angefochtene Entscheid spricht sich zur Verfahrensart nicht explizit aus, führt aber u.a. aus, die Verweigerungsgründe seien glaubhaft zu machen. Damit scheint das Obergericht stillschweigend an das so genannte typische Summarverfahren angeknüpft zu haben, in welchem auch in zahlreichen andern Kantonen Klagen auf Rückführung von Kindern abgewickelt werden. Dieses typische oder eigentliche Summarverfahren ist u.a. durch Beschränkung der Beweismittel, aber auch der Beweisstrenge charakterisiert (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 12. Kap., N. 150 ff.; betreffend Kanton AG: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 4 Vorbemerkungen zu §§ 289-316): Gefordert wird Glaubhaftmachung. Auch in der (schweizerischen) Literatur wird hinsichtlich der Beweisstrenge bei den Verweigerungsgründen nach Art. 13 HEntfÜ postuliert, es seien diese "anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft" zu machen "und zwar ohne langwierige Ermittlungsverfahren" (Haus/Urwiler, Kindesentführungen, in: Rechtshilfe und Vollstreckung (hrsg. von Leuenberger/Guy), Bern 2004, S. 72). Dem ist im Prinzip zuzustimmen. Und das war auch gemeint, wenn im vorgenannten Entscheid (5P. 367/2005, E. 7.1) etwas missverständlich gesagt wurde, es seien die Verweigerungsgründe anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen. Glaubhaft zu machen sind so genannte Tatsachen. Ob eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, überprüft das Bundesgericht als Tatfrage unter dem Gesichtswinkel der Willkür, jedenfalls wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen den Entscheid einer gerichtlichen Instanz richtet (E. 1.2 hiervor; BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.).
 
4.3 Was den umstrittenen Verweigerungsgrund der Zustimmung bzw. nachträglichen Genehmigung (Rechtsfrage) anbelangt, fordert die Lehre, soweit sie sich zum Problem überhaupt äussert, dass daran hohe Anforderungen zu stellen sind (statt vieler: Staudinger/Pirrung, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 1994, Vorbemerkungen zu Art. 19 EGBGB, Rz. 682; Carla Schmid, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindesentführungen, AJP 2002 S. 1332; Bucher, L'enfant en droit international privé, 2003, S. 165 Rz. 465). Das war auch die Meinung, wenn im vorgenannten Entscheid (5P. 367/2005, E. 7.1) gesagt wurde, die Zustimmung bzw. Genehmigung (ausdrücklich oder konkludent) müsse klar zum Ausdruck gelangen. Dass an die Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung strenge Anforderungen zu stellen sind, liegt denn auch in der Natur der Sache, darf man sich doch bei rechtsgestaltenden Erklärungen nicht mit Zweideutigkeiten zufrieden geben. Deshalb muss die Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung klar sein. Das Erfordernis der Klarheit der Zustimmung bzw. der Genehmigung ergibt sich aus den materiellen Bestimmungen des HEntfÜ. Ob die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss auf eine klare ausdrückliche bzw. konkludente Zustimmung bzw. Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens in der Schweiz zulassen oder nicht, ist Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen der Staatsvertragsbeschwerde frei prüft, sofern - wie hier - eine den Begründungsanforderungen genügende Rüge vorliegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 110 E. 2.1 S. 112).
 
5.
 
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er habe sich lediglich mit einem Ferien- und Erholungsaufenthalt der Beschwerdegegnerin mit seinem Sohn in der Schweiz einverstanden erklärt, welcher nicht länger als bis Ende September 2005 dauern sollte. Umstritten ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht hat; anderseits fragt sich, ob die allenfalls glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände in rechtlicher Hinsicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bzw. konkludent dem Zurückhalten von A.________ in der Schweiz klar zugestimmt hat.
 
5.1 Das Obergericht hat in Erwägung 4.1.1 (S. 8) die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu dieser Frage zusammenfassend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer äussert sich in den Ziffern 26 bis 34 ausführlich zu diesen Argumenten, als ob es sich um die Beweiswürdigung des Gerichts handeln würde. Er macht indessen nicht geltend, das Obergericht habe die Argumentation der Beschwerdegegnerin willkürlich zusammengefasst und es sei ihm daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
 
5.2 In Erwägung 4.1.2 (S. 9) hat das Obergericht den Standpunkt des Beschwerdeführers zusammengefasst. Dieser führt in der staatsrechtlichen Beschwerde zwar aus, sein Standpunkt sei bemerkenswert kurz zusammengefasst worden. Er erhebt in diesem Zusammenhang indessen keine Willkürrüge, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.
 
5.3 In Erwägung 4.2.1 (in Verbindung mit Erwägung 4.2.4 am Anfang) führt das Obergericht aus, am 5. August 2005 habe K.________ die Parteien auf dem Berg E.________ besucht, was nicht bestritten sei. Anschliessend gibt das Gericht die schriftliche Bestätigung von K.________ vom 13. Februar 2006 wörtlich wieder. Es erachtet diese schriftliche Erklärung als eines von mehreren Indizien, dass die Parteien im Sommer 2005 die gemeinsame Absicht hatten, dass sich die Beschwerdegegnerin und A.________ in der Schweiz niederlassen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, solches der Erklärung von Frau K.________ zu entnehmen. Diese hat unter anderem ausgeführt, sie hätten gemeinsam besprochen, dass die Wohnung auf dem Berg E.________ sich gut als Bleibe für die ganze Familie eigne, bis klar sei, wo die Beschwerdegegnerin arbeiten werde. Sie hätten gemeinsam ihre verschiedenen Bewerbungen besprochen, insbesondere auch die Organisation einer Reise nach F.________ zur zweiten Runde der Bewerbung bei SAP Schweiz. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er während dieser Zeit die Betreuung von A.________ übernehmen werde. Sie hätten auch über die beruflichen Pläne des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen.
 
Der Beschwerdeführer gibt an, an diesem Abend habe vorab die Beschwerdegegnerin auf Schweizerdeutsch mit Frau K.________ gesprochen, gemeinsam seien in erster Linie die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin behandelt worden, nicht aber ein möglicher Transfer seines Sohnes in die Schweiz oder seine Unterstützung einer permanenten Anstellung der Beschwerdegegnerin ausserhalb von T.________. Auch wenn dies seiner Wahrnehmung entspricht, macht diese Behauptung, welche von der Beschwerdegegnerin einlässlich bestritten wird, die schriftliche Bestätigung nicht unglaubwürdig, abgesehen davon, dass er in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge erhebt. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, um den 5. August 2005 habe in F.________ gar kein Anstellungsgespräch mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden, erhebt er ebenso wenig eine Willkürrüge. Im Übrigen vermöchte seine diesbezügliche Indizienkette unter Willkürgesichtspunkten nicht durchzuschlagen.
 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe es willkürlich unterlassen, diese Erklärung von Frau K.________ den übrigen vorhandenen Akten gegenüberzustellen. Er verweist insbesondere auf die Erklärung von 15 Personen in T.________, die bestätigt hätten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin jemals angedeutet hätten, in die Schweiz umsiedeln zu wollen. Diese Mitteilung sei vielmehr eine Überraschung gewesen. Abgesehen davon, dass diese Rüge neu und damit unzulässig ist, ist es nicht willkürlich, die konkrete individuell abgefasste Bestätigung von Frau K.________ stärker zu gewichten, als die in einem Formular enthaltene sehr allgemeine Bestätigung, welche von mehreren Personen mitunterzeichnet ist, von denen die Beschwerdegegnerin im Weiteren behauptet, sie zum Teil kaum zu kennen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Obergericht hätte diese Aussage mit andern Argumenten abwägen sollen, die er im kantonalen Verfahren gar nicht vorgebracht hat (so z.B. Ziffer 62 der staatsrechtlichen Beschwerde mit den bisher im vorliegenden Verfahren nicht angerufenen Beilagen 7/18 und 7/19), ist er nicht zu hören.
 
Die Erklärung von Frau K.________ darf ohne Verletzung von Konventionsrecht als tatsächlicher Anhaltspunkt für die rechtliche Schlussfolgerung gewertet werden, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2005 dem Verbringen von A.________ in die Schweiz nicht nur zu Ferien- bzw. Erholungszwecken, sondern auf unbestimmte Dauer, d.h. einem Zurückhalten in der Schweiz, zumindest konkludent zugestimmt hat. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Obergericht nicht ausschliesslich auf diese Erklärung abgestellt, sondern sie als einen Anhaltspunkt für seine Annahme anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer damals mit der Absicht der Beschwerdegegnerin einverstanden war, den ständigen Aufenthaltsort in die Schweiz zu verlegen.
 
5.4 In Erwägung 4.2.2 weist das Obergericht auf die zahlreichen Unterlagen, welche belegen, dass sich die Beschwerdegegnerin im August/September 2005 um eine Anstellung in der Schweiz bemüht und sich diesbezüglich auch mit dem Beschwerdeführer ausgetauscht hatte. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nie behauptet, die Stellensuche sei gegen seinen Willen erfolgt, und er macht auch nicht geltend, die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen seien willkürlich als glaubhaft gemacht betrachtet worden. Das Obergericht wertet diesen Vorgang als einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2005 dem Verbringen von A.________ in die Schweiz - nicht nur zu Ferien- bzw. Erholungszwecken, sondern auf unbestimmte Dauer - zumindest konkludent zugestimmt hat. Das verletzt kein Konventionsrecht. Die aktive Beteiligung an der Diskussion um die Stellensuche der Beschwerdegegnerin in der Schweiz darf als Element dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die Wohnsitznahme der Beschwerdegegnerin - und damit von A.________ - in der Schweiz in Kauf nahm.
 
5.5 In Erwägung 4.2.3 führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, die Parteien hätten im August 2005 beschlossen, ein Auto in der Schweiz zu erwerben und hätten sich gemeinsam verschiedene Wagen angesehen. Auch diesen Vorgang wertet das Obergericht als einen Anhaltspunkt dafür, dass der länger dauernde Aufenthalt der Beschwerdegegnerin mit A.________ in der Schweiz vom Beschwerdeführer konkludent gebilligt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diese Darstellung in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 bestritten. Er macht indessen selber nicht geltend, er habe die Bestreitung in seiner Beschwerdeschrift vorgenommen. Wie ausgeführt, genügte der blosse Verweis auf seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 nicht, um das Vorbringen der Beschwerdegegnerin gültig zu bestreiten. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Vorgängen beschäftigt, die im angefochtenen Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben, ist darauf nicht näher einzugehen. Ist aber in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien im August 2005 beschlossen haben, ein Auto in der Schweiz zu erwerben, dann darf daraus der Schluss gezogen werden, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bloss zu Ferien- oder Erholungszwecken in der Schweiz befinde.
 
5.6 Erwägung 4.2.4 des angefochtenen Entscheids enthält im Wesentlichen die Beweiswürdigung gestützt auf die verschiedenen Anhaltspunkte. Diese kann insgesamt nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer beanstandet zusätzlich die in dieser Erwägung vorgenommene Würdigung des E-Mails vom 27. September 2005 durch das Obergericht, ohne jedoch eine Verfassungsrüge zu erheben und ohne zu bestreiten, dass er die in diesem Zusammenhang vorgetragene Darstellung der Beschwerdegegnerin vor Obergericht nicht substanziiert bestritten habe. Die neuen Vorbringen sind nicht zu hören. Was die Bestätigung von Frau L.________ anbelangt, die Beschwerdegegnerin wolle im September 2005 ihre Unterstützung für die Grundschule G.________ wieder aufnehmen, hat sich das Obergericht damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe gemäss deren Aussage mit dieser Nachbarin lediglich über verschiedene Schulsysteme gesprochen und offeriert, man könne sich gelegentlich einmal telefonisch austauschen. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht auf diese Bestätigung im Gegensatz zu derjenigen von Frau K.________ nicht abgestellt habe. Es trifft zu, dass in diesem Zusammenhang eine andere Beweiswürdigung möglich und möglicherweise auch nahe liegender gewesen wäre. Dies genügt nicht für die Annahme von Willkür. Selbst wenn diese Bestätigung seitens des Obergerichts stärker gewichtet worden wäre, wäre der rechtliche Schluss, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2005 einer dauernden Wohnsitzverlegung von A.________ konkludent zugestimmt, nicht konventionswidrig.
 
5.7 Soweit der Beschwerdeführer (in den Ziffern 54 ff. zu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids) mit Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben, noch einmal das Gegenteil behauptet, ohne die Rüge zu erheben, das Obergericht habe diese Elemente nicht berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Ebenso wenig ist er mit neu eingeführten Beweismitteln zu hören. Die weitere tatsächliche Schlussfolgerung des Obergerichts in Erwägung 4.3, der Beschwerdeführer habe sich am 28. September 2005 bezüglich des Aufenthaltsorts von A.________ offensichtlich anders besonnen und das vorliegende Rückführungsverfahren eingeleitet, nachdem das Scheitern der Scheidungskonvention Tatsache geworden war und sich die Beschwerdegegnerin geweigert hatte, A.________ dem Beschwerdeführer nach T.________ mitzugeben, ist auch nicht willkürlich. Diese tatsächliche Schlussfolgerung ist aufgrund der einschneidenden Ereignisse vom 28. September 2005, welche die Parteien zwar je aus ihrer Sicht, aber im Kern übereinstimmend schildern, vielmehr nahe liegend.
 
5.8 Der Beschwerdeführer macht geltend (Ziffer 63 der staatsrechtlichen Beschwerde), auch wenn angenommen werde, er habe dem Aufenthaltswechsel der Beschwerdegegnerin in die Schweiz konkludent zugestimmt, könne Gleiches nicht für den gemeinsamen Sohn A.________ gelten. Angesichts des Umstandes, dass Mutter und Kind sich zumeist gemeinsam in der Schweiz aufhielten und dass A.________ damals ungefähr einjährig war, kann er dies ernstlich nicht behaupten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwar dem dauernden Aufenthalt der Mutter in der Schweiz, nicht aber demjenigen von A.________ zugestimmt habe, zumal die dauernde Trennung von der Mutter als wichtigster Bezugsperson die psychische Entwicklung und Stabilität von A.________ gefährden könnte, weil Kleinstkinder der mütterlichen Fürsorge in besonderer Weise bedürfen. Jedenfalls verletzte das Obergericht kein Konventionsrecht, wenn es die konkludente Zustimmung nicht nur auf die Beschwerdegegnerin, sondern auch auf A.________ bezog.
 
5.9 Zusammengefasst gilt auf Grund der willkürfreien obergerichtlichen Ausführungen als glaubhaft gemacht, dass die Parteien im Sommer 2005 die gemeinsame Absicht hatten, dass sich die Beschwerdegegnerin und A.________ in der Schweiz niederlassen; der Beschwerdeführer war damit einverstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Schweiz Arbeit sucht und sich einen Wagen ersteht. Im Übrigen ist aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Alters des Kindes, nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer der Übersiedlung der Beschwerdegegnerin ohne ihren Sohn zugestimmt hat. Gestützt auf die willkürfrei glaubhaft gemachten Sachumstände ist daher mit dem Obergericht in rechtlicher Hinsicht zu schliessen, der Beschwerdeführer habe dem Zurückhalten des Sohnes in der Schweiz mit genügender Klarheit konkludent zugestimmt. Es kann nicht gesagt werden, das Obergericht sei nur deshalb zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangt, weil es die Last der Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer überbunden habe. Das Obergericht hat demnach Art. 13 Abs. 1 lit. a HEntfÜ korrekt angewendet.
 
6.
 
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage sind zum Schutze der Interessen des Beschwerdeführers keine vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Das erneuerte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherheitsleistung wird gegenstandslos.
 
7.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; BGE 131 III 334 E. 7 S. 344). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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