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Informationen zum Dokument  BGer 6P.96/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.96/2006 vom 11.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.96/2006 /hum
 
6S.199/2006
 
Urteil vom 11. Juli 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
6P.96/2006
 
Strafverfahren, Willkür,
 
6S.199/2006
 
Strafzumessung (qualifizierte Vergewaltigung etc.)
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.96/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.199/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Zwischen Mai 2001 und Februar 2003 überfiel X.________ gemeinsam mit X.________ drei Massagesalons. Unter Schusswaffengewalt zwangen sie drei Frauen zu verschiedenen sexuellen Handlungen, raubten die Mitarbeiterinnen der Massagesalons aus und begingen weitere Handlungen zu ihrem Nachteil.
 
B.
 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 14. Mai 2004 der qualifizierten Vergewaltigung, der Gehilfenschaft zur qualifizierten sexuellen Nötigung, des mehrfachen Raubes und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und einer unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren. Seinen Mitangeklagten X.________ verurteilte es wegen qualifizierter Vergewaltigung, Gehilfenschaft zur qualifizierten Vergewaltigung, mehrfachen Raubes, sowie versuchter und vollendeter sexueller Nötigung zu sechs Jahren Zuchthaus und zu 10 Jahren Landesverweisung.
 
Sowohl die beiden Verurteilten als auch die Staatsanwaltschaft erhoben dagegen Appellation. Der Mitangeklagte X.________ zog seine Appellation am 13. September 2005 zurück, worauf die Staatsanwaltschaft ihre ihn betreffende Appellation ebenfalls zurückzog.
 
C.
 
Mit Urteil vom 18. November 2005 sprach das Appellationsgericht Basel-Stadt X.________ der qualifizierten Vergewaltigung und der qualifizierten sexuellen Nötigung, jeweils in gemeinsamer Tatbegehung, der versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Raubs schuldig und verurteilte ihn zu sieben Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung. Das Urteil wurde X.________ am 7. April 2006 zugestellt.
 
D.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, den erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
E.
 
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung sei willkürlich. Er wendet sich dabei in erster Linie dagegen, dass das Appellationsgericht ihn zu einer gegenüber X.________ um ein Jahr höheren Strafe verurteilt hat, obschon die erste Instanz dessen Verschulden als schwerer eingestuft und den Beschwerdeführer deshalb zu einer um ein halbes Jahr tieferen Strafe verurteilt hatte.
 
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde geltend gemacht werden kann. Soweit die Ungleichbehandlung gegen die in Art. 63 StGB enthaltenen Grundsätze der Strafzumessung verstösst, ist sie mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Denn die Frage, ob die kantonale Behörde die Strafe nach den Grundsätzen von Art. 63 StGB richtig bemessen hat, betrifft Bundesrecht. Die staatsrechtliche Beschwerde kommt nur zum Zug, wenn ausnahmsweise eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend gemacht wird, obwohl die bundesrechtlichen Zumessungsregeln eingehalten sind (BGE 116 IV 292 E. 2). Dies ist hier nicht der Fall.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung getragen.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt zur Hauptsache eine rechtsungleiche Behandlung im Vergleich zum Mitangeklagten X.________. Zwar habe die Vorinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz eine sexuelle Nötigung statt eine blosse Gehilfenschaft dazu bejaht, doch sei auch X.________ bereits wegen sexueller Nötigung bestraft worden. Als Begründung für die ungleiche Behandlung bleibe somit nur die gegen ihn zur Anwendung gebrachte Qualifikation der gemeinsamen Tatbegehung nach Art. 200 StGB. Dem stünden allerdings Straferhöhungsgründe auf Seiten von X.________ bzw. Strafminderungsgründe bei ihm selber gegenüber. Dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz ihn um ein Jahr härter bestrafe als seinen Mitangeklagten. Die Strafzumessung sei unzureichend und damit nicht nachvollziehbar begründet.
 
4.
 
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
 
Im Rahmen der Strafzumessung kann eine rechtsungleiche Behandlung geltend gemacht werden (BGE 120 IV 136 E. 3a S. 144). Unterschiede in den Strafmassen lassen sich üblicherweise mit dem Grundsatz der Individualisierung der Strafen erklären (BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Bei Mitangeklagten muss sich aus dem Urteil stichhaltig ergeben, weshalb sie zu unterschiedlichen Strafen verurteilt wurden (vgl. nur BGE 121 IV 202 E. 2 b).
 
5.
 
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Mitangeklagten X.________ zu einer Strafe von 6 Jahren Zuchthaus. Demgegenüber sprach es für den Beschwerdeführer eine Strafe von fünfeinhalb Jahren Zuchthaus aus. Die Differenz begründete die erste Instanz damit, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Opfern als der weniger aggressive Täter beschrieben worden sei, bei ihm gewisse Ansätze von Reue erkennbar seien, und er im Gegensatz zu X.________ nicht bis zuletzt jede Tatbeteiligung bestritten habe. Darüber hinaus rechtfertigten die anale Penetration eines Opfers durch X.________ und dessen Aussageverhalten, mit welchem er seinen Mitangeklagten belastet und angeschwärzt habe, das unterschiedliche Strafmass (Urteil Strafgericht S. 45).
 
Die Vorinstanz heisst die Appellation der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Sie bringt für die anlässlich von zwei Überfällen begangenen Sexualdelikte die Qualifikation der gemeinsamen Begehung gemäss Art. 200 StGB zur Anwendung. Zudem spricht sie den Beschwerdeführer der (gemeinsam begangenen) qualifizierten sexuellen Nötigung schuldig, während die erste Instanz lediglich Gehilfenschaft zu dieser Tat angenommen hatte. Aus diesen Gründen folgt sie nicht der Auffassung des Strafgerichts, wonach der Beschwerdeführer der weniger aggressive Täter gewesen sei und damit sein Verschulden etwas geringer sei sowie die Strafe gegenüber X.________ aufgrund der von ihm begangenen analen sexuellen Nötigung um ein halbes Jahr höher als jene gegen den Beschwerdeführer ausfallen müsse. Anders als das Strafgericht verneint die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ferner sinngemäss Anzeichen von Einsicht und Reue. Im Übrigen folgt sie jedoch den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung. In Bezug auf die Tatkomponente habe dieses das rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Komplizen, die Steigerung ihrer Gewaltbereitschaft und das immer kaltblütigere und planmässigere Vorgehen zutreffend gewürdigt. Auch habe es das Verschulden beider Täter zu Recht als ausserordentlich schwer eingestuft. Abschliessend nimmt die Vorinstanz an, der verschärfte Schuldspruch sowie die beiden zusätzlichen Qualifikationen müssten zu einer Erhöhung des Strafmasses führen. Eine Strafe von sieben Jahren Zuchthaus werde den verübten Straftaten und dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht. Zudem sei die Landesverweisung von 10 auf 15 Jahre heraufzusetzen.
 
6.
 
6.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hatte anfänglich das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gegenüber beiden Mitangeklagten angefochten, und zwar jeweils mit gleicher Begründung und mit dem Antrag, sie mit einer Zuchthausstrafe von je neun Jahren zu belegen (kt. act. 2199, 2209). Nachdem X.________ seine Appellation zurückgezogen hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft ihrerseits den Rückzug der ihn betreffenden Appellation. Als Begründung dafür gab die Staatsanwaltschaft einzig das Rückzugsschreiben von X.________ an (kt. act. 2278). Dessen Anwalt verwies darin auf die verbindliche Zusage der Staatsanwaltschaft, sich seinem allfälligen Appellationsrückzug anschliessen zu wollen (kt. act. 2276).
 
Die Gründe für den Rückzug der einen Appellation durch die Staatsanwaltschaft lassen sich den Akten nicht entnehmen. Das Vorgehen begründete die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen und damit einer Ungleichbehandlung beider Mitangeklagten. Darüber hinaus vermittelt es zumindest den Anschein widersprüchlichen Verhaltens, weil die Appellationen in einer Rechtsschrift erfolgten, nahezu identisch begründet waren und für beide Täter die gleiche - wesentlich - höhere Strafe verlangten.
 
6.2 Die Vorinstanz begründet die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Erhöhung der Strafe um eineinhalb Jahre einerseits mit dem verschärften Schuldspruch und andererseits mit dem weitgehenden Wegfall der vom erstinstanzlichen Gericht zu Gunsten des Beschwerdeführers bejahten Faktoren. Sie legt jedoch mit keinem Wort dar, weshalb für den Beschwerdeführer eine Strafe angemessen sein soll, die um ein Jahr höher ist als jene für den Mitangeklagten (angefochtenes Urteil, S. 26).
 
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz - ebenso wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Appellationsbegründung - für alle begangenen Delikte von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung und einem weitgehend gleichen Verschulden der beiden Täter ausgeht. Da das Verschulden die massgebende Grösse bei der Strafzumessung ist, könnten die verschärften Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer für sich allein genommen nur dann allenfalls eine im Vergleich zu seinem Mittäter um eineinhalb Jahre höhere Freiheitsstrafe rechtfertigen, wenn angenommen würde, dass die vom Strafgericht Basel-Stadt gegen X.________ ausgesprochene Strafe im Falle einer Appellation ebenfalls auf sieben Jahre Zuchthaus hätte erhöht werden müssen. Selbst dann bliebe jedoch zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit bei der gegebenen Konstellation der Grundsatz der Gleichbehandlung in die Strafzumessung einfliessen müsste. Dazu hat sich die Vorinstanz wie gesagt ebenfalls nicht geäussert.
 
Auch wenn die Vorinstanz nicht an das rechtskräftige Urteil gegen X.________ gebunden gewesen sein mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.460/1999 vom 2. September 1999, E. 3a zur fehlenden Bindungswirkung von Urteilen anderer Gerichte), war sie unter den gegebenen Umständen verpflichtet, den genannten Aspekten bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die erste Instanz gegenüber X.________ zwei Straferhöhungsgründe berücksichtigt hat (hartnäckige Bestreitung jeglicher Tatbeteiligung und Belastung des Beschwerdeführers), zu denen sich die Vorinstanz ausschweigt.
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesetzesanwendung durch die Vorinstanz mangels Vergleichs mit der Strafe gegen den Mittäter nicht überprüfbar ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus den genannten Gründen gestützt auf Art. 277 BStP gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2005 im Strafzumessungspunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
5.
 
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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