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Informationen zum Dokument  BGer H 170/2005  Materielle Begründung
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BGer H 170/2005 vom 10.07.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
H 170/05
 
Urteil vom 10. Juli 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
F.________, 1936, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue
 
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 5. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Dem am 21. Juli 1936 geborenen, italienischen Staatsangehörigen F.________ sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. August 2001 eine monatliche Altersrente von Fr. 211.- zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'360.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren (Rentenskala 9). Nachdem F.________ nach Deutschland gezogen war, richtete ihm die Schweizerische Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 12. November 2001 ab 1. November 2001 weiterhin eine Altersrente in der Höhe von Fr. 211.- aus. Nach dem Tod seiner Ehefrau M.________ am 22. März 2004 sprach sie ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April bis 31. Dezember 2004 eine monatliche Altersrente von Fr. 360.- sowie ab 1. Januar 2005 von Fr. 367.- zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'230.- (unter zusätzlicher Aufrechnung von durchschnittlichen Übergangsgutschriften gemäss lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10] von Fr. 18'540.-), eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren (Rentenskala 9) sowie einen Verwitwetenzuschlag von 20 %. Daran hielt die Schweizerische Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2004 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 5. September 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss eine höhere Rente.
 
Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 452 Erw. 1.3, 475 Erw. 1.3, 130 I 320 Erw. 1.3.1).
 
1.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet auf "Bitte um Abschaffung der Geschlechts-Diskriminierung", dies "in Bezug auf die Zahlung der Hinterbliebenen-Rente". Einen ausdrücklichen Antrag hinsichtlich einer von der Ausgleichskasse auszurichtenden Leistung stellt der Versicherte nicht. Insgesamt kann seinen Ausführungen jedoch sinngemäss entnommen werden, dass er eine höhere Rente verlangt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als rechtsgenüglich, weshalb auf diese einzutreten ist.
 
2.
 
Die Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente (Art. 23 AHVG), zum Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten (Art. 35bis AHVG) sowie zu den Übergangsgutschriften bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind (lit. c Abs. 2 und 3 ÜbBest. AHV 10), zutreffend wiedergegeben.
 
Ebenfalls richtig dargelegt wird im angefochtenen Entscheid, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist und, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass im Falle, da eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt wird (Art. 24b AHVG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Begründung auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Rüge der verfassungswidrigen Geschlechtsdiskriminierung und damit auf die Verletzung von Art. 8 BV, zu welcher sich die Rekurskommission indes überhaupt nicht geäussert hat.
 
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Berufung auf das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter offenbar, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente für Frauen und Männer insofern unterscheiden, als der Anspruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG in jedem Fall davon abhängig ist, ob die versicherte Person Kinder hat. Demgegenüber haben nach Art. 24 Abs. 1 AHVG auch kinderlose Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
 
Tatsächlich würde eine Witwerrente des Beschwerdeführers - bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse nicht nur Fr. 244.- betragen, sondern um einiges höher ausfallen als die zugesprochene Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag, was gemäss Art. 24b AHVG zur Ausrichtung dieser höheren Witwenrente führen würde. Der Grund liegt darin, dass bei den Hinterlassenenrenten nicht das durchschnittliche Einkommen und die Beitragsdauer des Witwers selbst, sondern gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG der verstorbenen Person zu berücksichtigen sind und die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Neufestsetzung ihrer Altersrente im Jahre 2001 eine für ihren Jahrgang vollständige Beitragsdauer und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'664.- aufweisen konnte.
 
Damit ist der Versicherte durch die gerügte Ungleichbehandlung grundsätzlich beschwert. Eine solche Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch Art. 191 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Danach ist es dem Bundesgericht verwehrt, einem Bundesgesetz mit der Begründung, es sei verfassungswidrig, die Anwendung zu versagen. Wohl schliesst das die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze verfassungskonform auszulegen sind, nicht aus. Art. 191 BV statuiert in diesem Sinne ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke. Das heisst nichts anderes, als die gesetzliche Regelung selbst gestützt auf Art. 191 BV nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn sie der Verfassung widerspricht. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 Erw. 5.4, 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen).
 
3.2 Andere Einwände, insbesondere gegen die Berechnung der Rente, werden nicht vorgebracht. Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Rechnung ausdrücklich als richtig, soweit die gesetzliche Regelung zu akzeptieren ist. Auf die Rentenberechnung ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liessen.
 
4.
 
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das von der Vorinstanz zitierte und vom Beschwerdeführer als "bilaterale Abkommen" ins Feld geführte FZA und die Koordinierungsverordnungen, ohne dass dieser jedoch näher darlegen würde, welche diesbezüglichen Bestimmungen er als verletzt erachtet.
 
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49) beurteilt sich wie auch der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsieht (BGE 131 V 387 Erw. 8.2 mit Hinweisen sowie 213 Erw. 5.3; SVR 2006 AHV Nr. 15 S. 56 [Urteil S. vom 17. Februar 2006, H 289/03]), sodass die materiellen und formellen Unterschiede der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen bleiben, soweit damit kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorliegt. Andererseits kann in der Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern gemäss AHVG kein Verstoss gegen ein gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliches Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 FZA; [wobei beiden Bestimmungen der gleiche Diskriminierungsbegriff zu Grunde liegt; vgl. BGE 131 V 397 Erw. 5.1 und 9]), erblickt werden, gelten doch die entsprechenden Bestimmungen für Schweizer Bürger wie für ausländische Staatsangehörige gleichermassen und wird damit der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit gewährleistet (vgl. BGE 132 V 82 Erw. 5.3).
 
Schliesslich bezieht sich auch das in Art. 14 EMRK enthaltene Verbot der Geschlechtsdiskriminierung nur auf die in der EMRK genannten Rechte und enthält kein generelles Verbot einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen. Ein Anspruch auf Rentenleistungen ohne Geschlechtsdifferenzierung ergäbe sich nur aus dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK (vgl. Urteil Willis gegen Vereinigtes Königreich vom 11. Juni 2002, Recueil CourEDH 2002-IV S. 333), das aber für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. in Bezug auf die AHV Nichtzulassungsentscheid vom 18. Januar 1996, VPB 1996 Nr. 122). Auch aus anderen völkerrechtlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf solche Gleichbehandlung (BGE 121 V 229).
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Juli 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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