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Informationen zum Dokument  BGer 7B.81/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.81/2006 vom 10.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.81/2006 /whl
 
Urteil vom 10. Juli 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X._______,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
 
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohungen,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. April 2006.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. April 2006, womit die Rekurse von X._______ abgewiesen wurden, die diese gegen den Beschluss des Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) vom 22. Dezember 2005 betreffend die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nr. 63'641, 68'466 und 73'524 des Betreibungsamts Zürich 4 eingereicht hatte,
 
in die Eingabe von X._______ vom 14. Mai 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. April 2006 verlangt wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts ausführt, die Rechtsvorschläge seien mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2005 im Umfang der späteren Konkursandrohungen aufgehoben worden und das Eidgenössische Versicherungsgericht sei mit Urteilen vom 20. Oktober 2005 auf die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht eingetreten,
 
dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eröffnet habe, Bestand und Umfang der betriebenen Forderung könnten als materielle Fragen im rein betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden,
 
dass die Vorinstanz weiter festhält, inzwischen seien die Revisionsgesuche der Rekurrentin gegen die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2005 mit Urteilen vom 1. Februar 2006 abgewiesen worden,
 
dass das Bezirksgericht, da die Fortsetzungsbegehren gemäss den Akten fristgerecht gestellt worden seien, die Beschwerde gegen die Konkursandrohungen zu Recht abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei,
 
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss gestützt auf Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, § 37 Rz. 458/459, die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen will,
 
dass die Beschwerdeführerin dies jedoch in keiner Weise begründet (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1),
 
dass für die obere Aufsichtsbehörde kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich war, und das auch für die erkennende Kammer zutrifft, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
 
dass die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat, da sie den angefochtenen Beschluss ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen hat und somit nur eine Verfahrensverzögerung zu beabsichtigen scheint (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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