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Informationen zum Dokument  BGer 6P.9/2006  Materielle Begründung
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BGer 6P.9/2006 vom 05.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.9/2006
 
6S.28/2006 /bri
 
Urteil vom 5. Juli 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen.
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
6P.9/2006
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör)
 
6S.28/2006
 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, vorsätzliche und unrechtmässige Herstellung von Werkexemplaren (Art. 67 Abs. 1 lit. e URG),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.9/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.28/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Verwaltungsrat der Firma A.________ AG, die unter dem Namen "B.________" eine Software für Krankenversicherungsunternehmen vertreibt. Eine gleichartige Software stellt die Firma C.________ AG her, deren Produkt von der Firma D.________ AG unter dem Namen "E.________" vertrieben wird. X.________ wird in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 15. Juni 2004 in Anklageziffer II/1 zur Last gelegt, er habe Anfang Oktober 2001 einen Schulungsordner mit dem Titel "F.________", welchen ihm G.________, designierter stellvertretender Geschäftsführer der Krankenkasse H.________, übermittelt hatte, kopiert respektive durch eine seiner Angestellten kopieren und in einen Ordner ablegen lassen, wobei er in Kauf genommen habe, dass es sich beim Schulungsordner um eine urheberrechtlich geschützte Dokumentation der Firma C.________ gehandelt habe.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 28. November 2005 in diesem Anklagepunkt in Bestätigung des Entscheids des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon vom 22. Dezember 2004 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Von den weiteren Anklagevorwürfen (der Urheberrechtsverletzung, Anklageziffer II/2, sowie des unlauteren Wettbewerbs, Anklageziffer I) sprach es ihn in teilweiser Gutheissung von dessen Berufung frei.
 
C.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er eine urheberrechtlich geschützte Dokumentation "kopierte respektive durch eine seiner Angestellten ... kopieren ... liess".
 
1.1 Der Beschwerdeführer sieht darin eine Alternativanklage, die mit Rücksicht auf § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH unzulässig sei, weil die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt seien, und er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Eine Alternativanklage sei nur gerechtfertigt, wenn sich der strafrechtlich zu beurteilende Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig klären lasse, aber sicher feststehe, dass sich der Sachverhalt auf die eine oder die andere Art zugetragen habe. Im vorliegenden Fall habe die Anklagebehörde indessen eine Alternativanklage erhoben, ohne alle Erkenntnisgrundlagen auszuschöpfen beziehungsweise ohne die notwendigen Beweismittel zu erheben. Er habe in der Untersuchung ausgesagt, dass er weder selbst den fraglichen Schulungsordner kopiert noch einer Angestellten den Auftrag zum Kopieren erteilt habe. Der Schulungsordner sei ohne seinen Auftrag von einer Angestellten, vermutlich von der temporären Aushilfsangestellten Frau J.________, kopiert worden. Die Untersuchungsbehörde habe es unterlassen, Frau J.________ oder auch Frau K.________, welche den Ordner von Herrn G.________ entgegengenommen habe, zu befragen. Ohne entsprechende Aussage einer Angestellten und damit ohne Beweis dürfe aber nicht schlicht davon ausgegangen werden, er habe den Schulungsordner selber kopiert oder durch eine Angestellte kopieren lassen. Indem das Obergericht seine Aussage nicht beachtet und keine Befragung der Angestellten angeordnet habe, habe es eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und die Maxime "in dubio pro reo" verletzt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe bereits in seiner Berufungsschrift vortragen lassen, dass die Umschreibung in der Anklage mit dem Akkusationsprinzip nicht vereinbar sei. Das Obergericht habe sich im angefochtenen Urteil (S. 6 f.) zwar mit der Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes in allgemeiner Form befasst, doch beträfen die diesbezüglichen Erwägungen explizit allein den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs gemäss Anklageziffer I, nicht auch den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung gemäss Anklageziffer II/1. Damit sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
 
1.2
 
1.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Berufungsschrift vom 30. Mai 2005 (Akten des Obergerichts act. 46 S. 18) zum Vorwurf des Kopierens des Schulungsordners "F.________" unter dem Titel "Beweiswürdigung" - allerdings nur eher am Rande - den Einwand, die Anklageschrift genüge im Anklagepunkt II/1 den Anforderungen von § 162 StPO/ZH nicht, da sich aus ihr nicht ergebe, ob er den Ordner selbst kopiert habe oder ihn habe kopieren lassen. Das Obergericht hat sich mit diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht explizit befasst. Die obergerichtlichen Erwägungen zum Anklageprinzip betreffen einzig die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs gemäss Anklageziffer I (siehe angefochtenes Urteil S. 6 f.). Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen sich das Obergericht nicht explizit mit der Rüge befasst hat, dass der Anklagevorwurf des Kopierens respektive Kopierenlassens den Anforderungen an eine Anklageschrift gemäss § 162 StPO/ZH nicht genüge. Es ist somit unklar, ob das Obergericht den diesbezüglichen Einwand übersehen oder aber etwa als offenkundig nicht ausreichend substantiiert bzw. als offensichtlich unbegründet übergangen hat. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen dahingestellt bleiben. Denn die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes infolge unzulässiger Alternativanklage und die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind offensichtlich unbegründet.
 
1.2.2 Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Nach § 163 StPO/ZH kann für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine eventuelle Anklage erhoben werden. Inwiefern sich aus diesen Bestimmungen ergibt, unter welchen Voraussetzungen eine sog. Alternativanklage zulässig ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zwar wird eine Alternativanklage typischerweise erhoben, wenn sich der strafrechtlich zu subsumierende Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig klären lässt (siehe Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 163 N. 2; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 79 N. 7). Daraus folgt aber nicht, dass eo ipso irgendwelche aus der Strafprozessordnung oder unmittelbar aus der Verfassung sich ergebende Rechte des Beschuldigten verletzt sind, wenn allenfalls ohne Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen eine Alternativanklage erhoben wird. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern seine Rechte als Beschuldigter verletzt worden seien. Er konnte der Anklageschrift entnehmen, was ihm im Anklagepunkt II/1 zur Last gelegt wird, und er konnte sich gegen den Vorwurf, er habe den Ordner kopiert respektive durch eine Angestellte kopieren lassen, verteidigen (siehe auch BGE 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448). Dass der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung den Schulungsordner weder selber kopierte noch durch eine Angestellte kopieren liess, berührt nicht den Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, er habe im Untersuchungsverfahren die Einvernahme von Angestellten zur Klärung der Frage beantragt, wer in wessen Auftrag den Schulungsordner kopiert hat.
 
1.3 Das Obergericht hält fest, der Einzelrichter habe mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.2.1.1), dass mithin der Beschwerdeführer entsprechend der Anklageschrift den Schulungsordner kopierte respektive durch eine seiner Angestellten kopieren liess (siehe angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.2.1). Das Obergericht ist somit im Anklagepunkt II/1 in tatsächlicher Hinsicht der erstinstanzlichen Hauptbegründung gefolgt. Es hatte daher keinen Anlass, sich auch mit der erstinstanzlichen Eventualbegründung zu befassen, wonach der Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR verpflichtet gewesen wäre, eine allfällige Widerhandlung einer Untergebenen in ihren Wirkungen aufzuheben. Somit musste sich das Obergericht auch nicht mit der in der Berufungsschrift erhobenen Rüge befassen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne der erstinstanzlichen Eventualbegründung gegen den Anklagegrundsatz verstosse. Demnach ist die in der staatsrechtlichen Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.
 
1.4 Inwiefern aber die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den fraglichen Schulungsordner selber kopiert respektive durch eine seiner Angestellten kopieren lassen, willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar sei, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich. Wohl ist es denkbar, dass - entsprechend den Aussagen des Beschwerdeführers - eine Angestellte den fraglichen Schulungsordner ohne diesbezügliche Anweisung, mithin quasi eigenmächtig, kopiert haben könnte. Eine solche Annahme liegt indessen - auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung, auf welche der Einzelrichter in diesem Zusammenhang hinwies (siehe Urteil des Einzelrichters S. 13 E. 3.3.1) - nicht nahe. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, er habe im kantonalen Verfahren den Beweisantrag auf Einvernahme von bestimmten Angestellten eingereicht. Daher ist auch die andeutungsweise erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet.
 
2.
 
2.1 Das Obergericht berichtigte die Annahme des Einzelrichters, dass nur Auszüge des Schulungsordners "F.________" kopiert worden seien. Soweit die Kopie und das Original nicht übereinstimmten, sei dies damit zu erklären, dass der Originalordner überarbeitet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2001 eine Kopie erstellt habe beziehungsweise habe erstellen lassen. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Schulungsordner "F.________", Stand September 2001, vollständig kopiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 25/26 E. 4.2.1.1).
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung des Obergerichts sei aktenwidrig und willkürlich. Demnach sei das Obergericht bei der rechtlichen Beurteilung von einem falschen Tatobjekt ausgegangen.
 
Der Einwand ist unbegründet. Die kantonalen Akten enthalten sowohl das Original (act. ND 1/12/8/2, blauer Ordner) als auch die Kopie (act. ND 1/11/7/4, grünlicher Ordner). Schon ein summarischer Vergleich ergibt, dass die im Originalordner enthaltenen Dokumente, welche in der inkriminierten Kopie fehlen, jedenfalls überwiegend am 8. Oktober 2001 oder später erstellt wurden und somit im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Kopie erstellte beziehungsweise erstellen liess, noch gar nicht vorhanden waren. Der Beschwerdeführer hat demnach jedenfalls den überwiegenden Teil des originalen Schulungsordners, wie er im Zeitpunkt der inkriminierten Tat bestand, kopiert beziehungsweise kopieren lassen. Rechtlich entscheidend ist insoweit allein, ob die Dokumente, welche der Beschwerdeführer kopierte beziehungsweise kopieren liess, in ihrer Gesamtheit als ein urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen sind. Dass und inwiefern das Obergericht bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage auch Dokumente mitberücksichtigt hat, die in Tat und Wahrheit gar nicht kopiert worden sind, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch das Obergericht war einzig die in den kantonalen Akten enthaltene Kopie (act. ND 1/11/7/4), wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (S. 28 E. 4.2.1.6) ergibt.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Berufungsschrift geltend, er sei gestützt auf Art. 21 URG und Art. 17 URV berechtigt gewesen, sich Kenntnis über die Schnittstellenstruktur zu verschaffen und überhaupt alle Informationen zu beschaffen, die nötig gewesen seien, um den Übergang der Daten betreffend die Krankenkasse H.________ vom System "E.________" der Firma C.________ auf das System "B.________" der Firma A.________ AG zu bewerkstelligen (Akten des Obergerichts act. 46 S. 21 unten).
 
3.2 Das Obergericht ist diesem Einwand nicht gefolgt.
 
3.2.1 Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil (S. 29 E. 4.2.1.7) zum einen ausgeführt, aus den Akten gehe zweifelsfrei hervor, dass sich im Tatzeitpunkt (Anfang Oktober 2001) die Frage nach der Beschaffung von Schnittstelleninformationen noch gar nicht gestellt habe, da der Vertrag zwischen der Krankenkasse H.________ und der Firma A.________ AG erst am 6. September 2002 abgeschlossen worden sei und die Übernahmearbeiten am 13. September 2002 begonnen hätten.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Ausführungen des Obergerichts seien falsch und aktenwidrig. Er verweist auf verschiedene Aktenstücke (betreffend E-Mail-Verkehr), aus denen sich ergebe, dass schon lange vor September 2002 über die Übernahme der Daten von "E.________" auf "B.________" diskutiert worden sei. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten E-Mails vom 20./21. November 2001 sind indessen insoweit unerheblich, weil sie nach der Tat versandt wurden. Auch wenn eine Übernahme der Daten betreffend die Krankenkasse H.________ von "E.________" auf "B.________" bereits im Tatzeitpunkt zur Diskussion gestanden haben beziehungsweise in Betracht gezogen worden sein sollte, wie sich allenfalls unter anderem aus dem in der Beschwerde ebenfalls erwähnten E-Mail vom 1. Oktober 2001 ergibt, ändert dies nichts daran, dass erst im September 2002 der Vertrag abgeschlossen wurde und die Übernahmearbeiten begannen.
 
3.2.2 Der in der Berufungsschrift erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 21 URG und Art. 17 URV zur Herstellung einer Kopie berechtigt gewesen, wird im angefochtenen Urteil (S. 29 E. 4.2.1.7) zum anderen mit der Begründung verworfen, dass der fragliche Schulungsordner gar keine Informationen über Schnittstellen enthalte, die zur Herstellung der Interoperabilität eines andern Computerprogramms benützt werden könnten.
 
Mit diesem Einwand des Obergerichts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ordner sei ihm einzig zum Zwecke der Suche nach Informationen über Schnittstellen überlassen worden, steht im Widerspruch zu den Aussagen von G.________, wonach die Übergabe des Schulungsordners an den Beschwerdeführer erfolgte, damit dieser als Fachmann zu den von ihm (G.________) festgestellten Mängeln am System "E.________" besser Stellung nehmen konnte (siehe angefochtenes Urteil S. 32 E. 5.3 mit Hinweis auf die Aussagen von G.________, act. ND 1.6.1 S. 14 Frage 78).
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz berichtigte die Annahme der ersten Instanz, dass nur Auszüge des Schulungsordners "F.________" kopiert worden seien. Soweit die Kopie und das Original nicht übereinstimmten, sei dies damit zu erklären, dass der Originalordner überarbeitet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2001 eine Kopie erstellt habe beziehungsweise habe erstellen lassen. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Schulungsordner "F.________", Stand September 2001, vollständig kopiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 25/26 E. 4.2.1.1).
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Feststellung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, das gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP von Amtes wegen zu berichtigen sei.
 
Der Einwand ist unbegründet. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.2) verwiesen werden.
 
6.
 
Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG). Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG).
 
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der kopierte Teil des Schulungsordners sei kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Er enthalte neben einem sehr kurzen Inhaltsverzeichnis praktisch ausschliesslich Bildschirmausdrucke von Eingabemasken ("Screenshots"), welche mit sprachlich auf ein Minimum reduzierten Kommentaren und Anweisungen versehen seien. Ziel des Handbuches sei es, dem Anwender die Benutzung des Programms zu erleichtern. Dementsprechend seien der thematische Aufbau des Handbuches sowie dessen Inhalt und Gestaltung weitgehend durch das Computerprogramm vorgegeben. Der Ersteller habe keinerlei Spielraum bei der Auswahl und Anordnung des Stoffes gehabt. Die darin enthaltenen Kommentare zu den einzelnen "Screenshots" seien trivial und alltäglich. Das Handbuch sei eine schlichte Gebrauchsanweisung. Es sei deshalb keine geistige Schöpfung und habe keinen individuellen Charakter. Daher sei es kein urheberrechtlich geschütztes Werk, weshalb eine Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung ausser Betracht falle. Mit Rücksicht auf das aus dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) sich ergebende Gebot der Bestimmtheit von Strafnormen sei der offene Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, soweit strafrechtlich relevant, eher restriktiv auszulegen.
 
6.2 Zu den Computerprogrammen, die gemäss Art. 2 Abs. 3 URG als Werke gelten, gehören auch die Entwicklungsdokumentationen, nicht aber die Anwenderdokumentationen (siehe Denis Barrelet/Willi Egloff, Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, Art. 2 UWG N. 24; Emil F. Neff/Matthias Arn, Urheberrecht im EDV-Bereich, SIWR II/2, 1998, S. 123 ff.). Letztere können jedoch unter den in Art. 2 Abs. 1 URG genannten Voraussetzungen als Sprachwerke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG urheberrechtlichen Schutz geniessen, mithin wenn sie als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter anzusehen sind.
 
Der urheberrechtliche Schutz hängt gemäss der Legaldefinition vom individuellen Charakter der geistigen Schöpfung ab. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem revidierten Gesetz nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 130 III 168 E. 4.4, 714 E. 2.1; Roland von Büren/Michael A. Meer, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR II/1, 2. Aufl. 2006, S. 70 ff.). An das Mass der geistigen Schöpfung, an den Grad der Individualität, sind dabei nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen. Das erforderliche individuelle Gepräge hängt vielmehr vom Spielraum des Schöpfers ab. Wo ihm der Sache nach von vornherein wenig Raum bleibt, wird urheberrechtlicher Schutz bereits gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 125 III 328 E. 4b; 113 II 190 E. I/2a S. 196; BGE 4C.120/2002 vom 19. August 2002, E. 2, in sic! 1/2003 S. 28, je mit Hinweisen).
 
6.3 Der auf Veranlassung des Beschwerdeführers kopierte Teil des Schulungsordners (act. ND 1/11/7/4) besteht im Wesentlichen aus einem kurzen (einseitigen) Inhaltsverzeichnis und dem ca. 180 Seiten umfassenden Kapitel 2 "Prämien/Mutationen". Dieses Kapitel ist in fünf Abschnitte unterteilt, die ihrerseits in verschiedene Unterabschnitte gegliedert sind. Die ca. 180 Seiten enthalten Bildschirmausdrucke von Eingabemasken ("Screenshots"). Einige Seiten enthalten zu diesen Bildschirmausdrucken Bedienungsanleitungen ("Arbeitsschritte") und/oder Erläuterungen ("Infos"). Diese Informationen bestehen in der Regel aus einigen Zeilen und haben beispielsweise folgende Inhalte:
 
"Hat der Zahler mehrere Konti, müssen diese einzeln erfasst werden (mit Hinzufügen). Wechselt das Konto, wird zuerst das Gültig ab- Datum gesetzt und dann mit Ändern übernommen. Mit den Pfeilen in der History kann dann die Mutation nachvollzogen werden."
 
Oder:
 
"Es erscheinen lediglich die möglichen Produktvarianten; wurde z.B. bestimmt, dass ein Produkt nur einmal verwendet werden kann (Grundversicherung), wird dieses Produkt auch nur einmal, d.h. beim ersten Erfassen angezeigt."
 
Und:
 
"Bei der Zusammenführung von Policen errechnet das System etwaige Gutschriften/Belastung für die Prämienabrechnung automatisch.... selbstverständlich sind auch bereits bezahlte Prämien miteingerechnet (Gutschrift bei Partner A, Belastung bei Partner B; auf Wunsch diese Beträge umbuchen)."
 
Der Aufbau und die Gliederung des Schulungsordners ergeben sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs fast zwangsläufig aus dem Computerprogramm und damit aus der Sache selbst. Entsprechendes gilt für die Auswahl und die Formulierung der verschiedenen Informationen. Der fragliche Schulungsordner ist eine relativ umfangreiche Anwenderdokumentation, die angesichts ihres Aufbaus und ihrer Gliederung sowie der Auswahl und des Inhalts der Informationen in ihrer Gesamtheit als eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 URG und damit als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG anzusehen ist.
 
Das Urheberrechtsgesetz geht von einem einheitlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks aus, und dieser ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Urheberstrafrecht nicht enger auszulegen als im Urheberzivilrecht.
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer hatte im Untersuchungsverfahren ausgesagt, dass der Ordner ohne sein Wissen und ohne seine Anweisung von einer Angestellten, vermutlich von der damaligen temporären Aushilfe Frau J.________, kopiert worden sei (act. ND 1.5.2 S. 2). Dazu hielt die erste Instanz fest, nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kopiere eine temporäre Aushilfsangestellte Inhalte eines Ordners nicht selbständig, sondern nur auf Geheiss eines Vorgesetzten. Die erste Instanz ging daher in ihrer Hauptbegründung in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anweisung zum Kopieren des Schulungsordners gegeben hatte (erstinstanzliches Urteil S. 13 E. 3.3.1). Die Vorinstanz verweist zustimmend auf diese Feststellung (siehe angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.2.1.1).
 
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an tatsächliche Feststellungen nicht gebunden ist, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen und daher nicht Gegenstand der Beweisführung sind. Er legt indessen nicht dar, dass und inwiefern die Feststellung der kantonalen Instanzen, die temporäre Aushilfsangestellte habe den Schulungsordner nicht ohne Anweisung kopiert, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, und dies ist auch nicht ersichtlich (siehe auch E. 1.4 hievor)
 
7.3 Der Beschwerdeführer meint, das ihm angelastete Kopierenlassen sei keine relevante Tathandlung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG. Nach dieser Bestimmung werde bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf irgendeine Weise Werkexemplare "herstellt". Das "Herstellenlassen" sei kein "Herstellen", sondern nach den auch bei Urheberrechtsverletzungen anwendbaren allgemeinen strafrechtlichen Regeln allenfalls als Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB zum Herstellen strafbar. Eine diesbezügliche Verurteilung falle aber unter anderem deshalb ausser Betracht, weil die Anklageschrift keinen entsprechenden Vorwurf enthalte.
 
Der Einwand ist unbegründet. Anstiftung zu vorsätzlicher und unrechtmässiger Herstellung eines Werkexemplars ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil offenkundig davon auszugehen ist, dass die Angestellte, welche den fraglichen Schulungsordner auf Anweisung des Beschwerdeführers kopierte, nicht mit dem erforderlichen (Eventual-)Vorsatz der Urheberrechtsverletzung gehandelt und damit keine Straftat begangen hat. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Anstifter, sondern mittelbarer Täter, der die Angestellte als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützte, und er ist als solcher wie der Täter strafbar.
 
8.
 
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG falle mangels eines gültigen Strafantrags ausser Betracht. In der Strafklage vom 19. November 2002 werde Strafantrag wegen Übernahme und Verwendung von E.________-Programmen respektive E.________-Dokumentationen gestellt. Ein Strafantrag wegen Herstellens eines Werkexemplars fehle völlig, und eine solche Straftat werde in der Strafklage auch nicht sinngemäss umschrieben. Nach der Hausdurchsuchung (vom 28. Februar 2003), bei welcher der nun in Frage stehende Schulungsordner beschlagnahmt worden sei, sei der Strafantrag nicht erweitert worden.
 
8.2 Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt den Einwand erhoben, dass in Bezug auf das ihm als Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG angelastete Kopieren beziehungsweise Kopierenlassen des Schulungsordners "F.________" kein gültiger Strafantrag vorliege. Er hat einen solchen Einwand auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren erhoben. Wohl auch damit ist es zu erklären, dass sowohl im erstinstanzlichen Entscheid wie auch im angefochtenen Urteil die Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Strafantrags mit keinem Wort behandelt wird. In der Berufungsschrift vom 30. Mai 2005 (Akten des Obergerichts act. 46) beispielsweise werden gegen die Verurteilung im Anklagepunkt II/1 eine ganze Reihe von Einwänden erhoben (S. 18-21), nicht aber der Einwand, es fehle an einem gültigen Strafantrag. Erstmals in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird der Einwand erhoben, dass die Strafklage und der Strafantrag vom 19. November 2002 (act. ND 1.2) die Herstellung einer Kopie des fraglichen Schulungsordners nicht erfasse und insoweit kein gültiger Strafantrag vorliege.
 
Ob unter diesen Umständen auf den Einwand überhaupt einzutreten ist, kann hier dahingestellt bleiben, da er ohnehin aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen ist.
 
8.3 In der Strafklage und Strafantrag vom 19. November 2002 (act. ND 1.2) wird ausgeführt, dass die dreimonatige Strafantragsfrist zweifellos gewahrt sei. "Von der Übernahme und der damit zweifelsohne verbundenen unrechtmässigen Verwendung von E.________ Programmen resp. E.________ Dokumentationen" hätten die Strafklägerinnen frühestens am 23. Oktober 2002 erfahren (S. 16 oben). In der Strafklage wird mithin die Bestrafung unter anderem wegen unrechtmässiger Verwendung von E.________-Dokumentationen beantragt. Zur Verwendung eines Werks gehört auch die Herstellung eines Werkexemplars, wie sich schon aus Art. 10 URG ergibt, und ein Werkexemplar kann unter anderem durch Kopieren hergestellt werden. In der Strafklage wurde im Übrigen eine Hausdurchsuchung beantragt, bei welcher "insbesondere alle mit C.________, H.________ und/oder E.________ oder Wortteilen davon ... bezeichneten Unterlagen/Dokumentationen (wie z.B. CD's, Handbücher ... etc.) sicherzustellen" seien (S. 2), und zwar als Beweismittel sowie zur Verhinderung der Fortführung der strafbaren Handlungen (S. 16). Der Strafantrag bezieht sich auf Verwendungen aller Art von E.________-Programmen und E.________-Dokumentationen. Er erfasst damit auch das hier einzig zur Diskussion stehende Kopieren des Schulungsordners "F.________". Wohl stand erst nach der Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2003 und somit nach Einreichung des Strafantrags sicher fest, dass der fragliche Schulungsordner kopiert worden war. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach diesem Zeitpunkt der Strafantrag insoweit hätte erneuert bzw. konkretisiert werden müssen.
 
9.
 
Die Vorinstanz hält fest, die erste Instanz habe mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.2.1.1), dass mithin der Beschwerdeführer entsprechend der Anklage den Schulungsordner kopierte respektive durch eine seiner Angestellten kopieren liess (siehe angefochtenes Urteil S. 25 E. 4.2.1). Die Vorinstanz ist somit im Anklagepunkt II/1 in tatsächlicher Hinsicht der erstinstanzlichen Hauptbegründung gefolgt.
 
Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Beschwerdeführer, falls er keine Anweisung zum Kopieren des Schulungsordners erteilt haben sollte, in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VStrR gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG zu verurteilen wäre, nicht ebenfalls übernommen, wozu auch kein Anlass bestand. Daher stösst die in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Rüge der falschen Anwendung des VStrR ins Leere. Im Übrigen kann Art. 6 VStrR entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch bei Urheberrechtsverletzungen im Sinne von Art. 67 URG zur Anwendung gelangen, wie sich aus Art. 71 URG ("Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben") ergibt, der ausdrücklich Art. 6 und 7 VStrR für anwendbar erklärt.
 
10.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen.
 
III. Kosten
 
11.
 
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- für beide Verfahren auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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