VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 76/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 76/2006 vom 03.07.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
C 76/06
 
Urteil vom 3. Juli 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
(Entscheid vom 8. Februar 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ ist Inhaber eines Architektur- und Ingenieurbüros in X.________. Am 3. März 2005 reichte er eine Voranmeldung von Kurzarbeit bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz für zwei Angestellte ein. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (AWA) des Kantons Schwyz erhob teilweise Einspruch, begrenzte eine allfällige Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung auf den Zeitraum vom 13. März bis 31. Mai 2005 und setzte den anrechenbaren prozentualen Arbeitsausfall auf 50% fest (Verfügung vom 1. April 2005). Nach vorgängiger Anhörung des Arbeitgebers (vom 12. Oktober 2005) verneinte die Arbeitslosenkasse wegen verspäteter Geltendmachung einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März, April und Mai 2005 (Verfügung vom 14. November 2005). Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 8. Februar 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die dem streitigen Prozessthema zugrunde liegende Rechtslage zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich diejenige Partei trägt, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts (wie hier) eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe (vgl. dazu BGE 109 Ia 85 oben, 98 Ia 249, 97 III 15 f., 82 III 102), sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 257 Erw. 3).
 
2.
 
2.1 Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 38 Abs. 1 AVIG) lief für die Abrechnungsperioden März, April und Mai je am 30. Juni, 31. Juli und 31. August ab (vgl. zum Begriff der Abrechnungsperiode und zur Fristberechnung BGE 124 V 81 Erw. 4b/bb; ARV 2003 S. 251 ff. Erw. 2.2 und 2.3.1 f.). Die Arbeitslosenversicherung hat ihren Angaben zufolge die zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung erforderlichen Unterlagen mit eingeschriebener Sendung vom 26. September 2005 am folgenden Tag erhalten. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, einer seiner Mitarbeiter habe die Abrechnungen bereits am 12., allenfalls 13. Juli 2005 mit nicht eingeschriebener Briefpost zugestellt. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Akten und mit überzeugender Begründung zutreffend erkannt, dass sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lässt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung schon am 12. (oder 13.) Juli 2005 geltend gemacht hat.
 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Verdeutlichung beizufügen, dass die wiederholte Bekräftigung des Beschwerdeführers, er könne "bezeugen, dass wir alle nötigen Unterlagen rechtzeitig erstellt und auch rechtzeitig weitergeleitet haben", nicht beweistauglich ist. Er befand sich ab 12. Juli 2005 in den Ferien, weshalb er nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass die fragliche Sendung der Post tatsächlich übergeben worden ist. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2005 und der darin enthaltenen, unterzeichneten Aussage eines seiner Mitarbeiter ist nur zu entnehmen, dass dieser die erforderlichen Unterlagen am 12. Juli 2005 (versandbereit) zusammengestellt und der Verwaltung zugesandt hat. Ein Nachweis dafür, dass die so vorbereitete Sendung dann tatsächlich gleichentags oder am 13. Juli 2005 der Post übergeben worden ist, kann darin schon angesichts der Unsicherheit bezüglich des Datums nicht erblickt werden. Eine administrative Fehlleistung im Betrieb des Beschwerdeführers ist mithin nicht auszuschliessen. Da die objektive Beweislast bei ihm liegt, hat er die nachteiligen Folgen - Anspruchsverwirkung - der unbewiesenen rechtzeitigen Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung zu tragen. Falls die Beweislosigkeit auf einem Fehler der Post beruht, was ungewiss ist, hätte dafür ebenfalls der beweisbelastete Beschwerdeführer einzustehen. Nur er hatte es in der Hand, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse, ob die uneingeschrieben aufgegebenen Abrechnungen mitsamt Unterlagen eingetroffen seien. Letztes hat er aber, wie die Vorinstanz festgestellt hat, nicht einmal anlässlich des Telefongesprächs vom 21. September 2005 mit einem Sachbearbeiter des AWA getan, welches unmittelbar vor der am 26. September 2005 erfolgten Zustellung der Unterlagen und nach Ablauf der Frist von drei Monaten zur Wahrung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung der Abrechnungsperioden März, April und Mai 2005 statt fand. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der der Firma obliegende Beweis aus von der Arbeitslosenkasse zu vertretenden Gründen nicht mehr erbracht werden konnte, weshalb keine Beweislastumkehr Platz greifen kann. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, die Kurzarbeitsentschädigung sei von der Verwaltung zugesichert worden, dass unerheblich ist, wann er den Anspruch angemeldet hat, weil klar zwischen Voranmeldung einerseits und Geltendmachung des Anspruchs anderseits zu unterscheiden ist (BGE 124 V 81 mit Hinweis auf Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 28 ff. zu Art. 38-39). Auf diese Rechtslage hat das AWA in der Verfügung vom 1. April 2004 ausdrücklich hingewiesen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene "aktive Hilfe" ist mit diesem Hinweis gerade geleistet worden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 3. Juli 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).