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Informationen zum Dokument  BGer C 138/2005  Materielle Begründung
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BGer C 138/2005 vom 03.07.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
C 138/05
 
Urteil vom 3. Juli 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
S.________, 1963, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen
 
(Entscheid vom 20. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene S.________ verlor per 30. September 2002 seine Stelle bei der Firma X.________ AG. Nach Rückkehr von einer vom 5. November 2002 bis 18. September 2003 dauernden Südamerikareise meldete er sich am 19. September 2003 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte ihn das Arbeitsamt Schaffhausen für die Dauer von 25 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Amtsstelle auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.
 
C.
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 19. September 2003 die (volle) Arbeitslosenentschädigung auszurichten; eventuell sei die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 4 Tage zu reduzieren.
 
Während das Arbeitsamt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht und die Verwaltung haben die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachweisen können zu müssen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 127 V 258 Erw. 4b, je mit Hinweisen) und zu den nach der Rechtsprechung erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (BGE 121 V 66 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Bleibt festzuhalten, dass die rechtsprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung auch nach der Regelung der Beratungspflicht gemäss ATSG gilt. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (BGE 131 V 472 Erw. 5 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 27 ATSG die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3).
 
Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3).
 
Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1 Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können. Im Kanton Zürich schreibt Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 ( Zürcher Gesetzessammlung Nr. 837.1) vor, dass die zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle bestimmt, welche insbesondere die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren führt (lit,a). Nach Art.1 der Verordnung vom 26.Oktober 2000 zum genannten Einführungsgesetz 8837.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
 
2.
 
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und sich in der Zeit während seiner zehnmonatigen Südamerikareise nicht um zumutbare Arbeit bemühte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
 
2.1 Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von der auch mit Blick auf den in Kraft getretenen ATSG abzuweichen kein Anlass besteht, muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile M. vom 28. Dezember 2004 [C 236/04] P. vom 15. Dezember 2003 [C 200/03] je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), so auch während einem Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2) unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Gleiches hat während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken zu gelten. Denn die Landesabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2). Dass Bewerbungen aus Südamerika völlig sinnlos und/oder unmöglich sind, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Da der Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2 mit Hinweis), stellte das Arbeitsamt den Versicherten grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.
 
2.2 Bleibt zu prüfen, ob entweder die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Badenerstrasse, Zürich, welche der Versicherte vor seinem Auslandaufenthalt um Auskunft bat, oder das seco, das mittels E-Mail während seiner Reise zum Vorgehen bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angefragt wurde, die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht durch eine unterbliebene oder unvollständige Auskunft verletzt haben und bejahendenfalls, ob der Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze davon ausgehen durfte, während seines Auslandaufenthaltes von der Arbeitssuche entbunden zu sein.
 
2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz haben weder die vor seiner Abreise angefragten Behörden noch das seco eine unvollständige Auskunft erteilt, da die Themenkreise der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und des Vorgehens bei der Anmeldung vollständig beantwortet worden seien. Die Auskunft über die auch im Ausland bestehende Stellensuchpflicht betreffe nicht die grundsätzliche Anspruchsberechtigung. Auch das seco habe sich mit der Aufzählung der für die Anmeldung bei der Gemeinde erforderlichen Dokumente begnügen dürfen, da der Versicherte nicht nach seinen allenfalls vor Anmeldung bestehenden Pflichten gefragt habe, weshalb keine den konkreten Umständen entsprechende, über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Aufklärungspflicht bestanden habe.
 
2.4 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Tatsache, dass er sich bei verschiedenen Stellen über die Konsequenzen seiner Reise und die notwendigen Schritte zur Anmeldung informiert habe, zeige bereits, dass er hierüber in Unkenntnis gewesen sei und nicht jedes Detail hätte erfragen können. Sodann habe er sich genau an das vom seco umschriebene Vorgehen gehalten. Nun sei es offensichtlich widersprüchlich, einerseits die Antwort des seco als korrekt zu bezeichnen, das Befolgen der Anweisungen aber als fehlerhaft anzusehen und zu sanktionieren. Es sei offensichtlich, dass er mit seiner Anfrage an das seco über das genaue Vorgehen bei der Anmeldung und über alle notwendigen Dokumente habe informiert werden wollen. Es seien aber nur einige Schritte und einige Dokumente erwähnt worden, nicht aber das einzige wichtige Dokument, welches er nicht nachreichen könne und den einzigen, nicht offensichtlichen und nicht nachholbaren Schritt. Diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Dies gelte umso mehr, als auf dem fehlenden Dokument über die Arbeitsbemühungen in Fettschrift stehe, dieses sei mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abzugeben. Somit habe die Auskunftsperson und nicht der Fragende fahrlässig gehandelt.
 
3.
 
3.1 Absatz 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Da es sich in diesem Fall um im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne Person erfolgten Informationen handelte, kommt Absatz 2 derselben Bestimmung zum Tragen. Er beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472 Erw. 4.2 mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung).
 
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im eben zitierten Entscheid unter Erw. 4.2 und 4.3 (mit Hinweis auf Literatur) festgehalten, dass die in Art 27 Abs. 2 ATSG verankerte Beratungspflicht, unter Hinweis auf die einhellige Lehrmeinung, nicht bloss eine Kodifizierung bisherigen Rechts darstellt, da nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen (und mithin für die dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungszweige heute überholten) Rechtsprechung (ARV 2002 S. 113, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b; BGE 124 V 220 Erw. 2b) keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden (unter Vorbehalt von Art. 16 KVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) bestand, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Ebenso wurde festgehalten, dass nach der Literatur die Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei.
 
3.3 Wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind, brauchte das Eidgenössische Versicherungsgericht weder im zitierten Urteil F. vom 14. September 2005 noch in den Urteilen L. vom 11. Oktober 2005 (C 122/05) und W. vom 28. Oktober 2005 (C157/05) zu entscheiden. Denn aufgrund des Wortlautes ("Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten."; "Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) stand beim ersten zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches (in concreto: die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann. Genauso eindeutig erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen L. vom 11. Oktober und W. vom 28. Oktober 2005, dass es ebenso zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf den Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf diese Ferientage gefährdete (C 122/05) und dass ihre Situation (in jenem Fall die andauernde arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch gefährden kann (C 157/05).
 
3.4 Der hier zu beurteilende Sachverhalt präsentiert sich hingegen anders. Zwar ist Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht auf versicherte Personen begrenzt (Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 321, Rz 18 zu Art. 27). Nicht ausser Acht gelassen darf hingegen, dass sowohl die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, wie auch das RAV Badenerstrasse nicht einem bereits bei ihnen gemeldeten Versicherten im Rahmen der Betreuung eines laufenden Versicherungsfalls Auskunft erteilten. Die Informationen erfolgten denn auch nicht anlässlich eines (vereinbarten) Beratungsgesprächs beim RAV oder beim zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse. Vielmehr erkundigte sich der Beschwerdeführer an seinem damaligen Wohnort lediglich telefonisch bei zwei Durchführungsorganen (von deren sachlichen und örtlichen Zuständigkeit er zumindest ausgehen durfte) erstens über eine allfällig auch während des Auslandaufenthalts bestehende Anspruchsberechtigung und zweitens über die möglichen Folgen der Einlegung eines Zwischenjahres bezüglich der Anspruchserhebung nach der Rückkehr in die Schweiz.
 
Mit Blick auf die zu § 14 des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) ergangene Literatur, dem die Norm des Art. 27 Abs. 2 ATSG nachgebildet ist (zitiertes Urteil F. vom 14. September 2005 Erw. 4.3) kann daher nicht verlangt werden, dass eine umfassende Beratung zur gezielten und abschliessenden Unterrichtung über seine Rechte und Pflichten erfolgte (vgl. Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Darmstadt 1976, S. 121, N 11 und 12 zu § 14). Die Leistungsträger durften sich vielmehr bei der sich ihnen präsentierenden Situation darauf beschränken, die klar umrissenen Fragen im Sinne einer Auskunftserteilung zu beantworten. Den Behörden kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht noch über diese Fragen hinaus, welche die Versicherungsträger richtig und sorgfältig beantworteten, indem sie aufzeigten, ob eine generelle Anspruchsberechtigung bestand und gegebenenfalls wann das Verhalten des Beschwerdeführers die Anspruchsberechtigung grundsätzlich gefährden würde, noch einen Rat oder einen Hinweis zur im Ausland vorzunehmenden Stellensuche erteilten. Ein solcher Beratungsanspruch kann auch aus Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht abgeleitet werden. Gleiches muss hinsichtlich der Anfrage per E-Mail vom 2. Juli 2003 an das seco gelten. Ob das seco als Aufsichtsbehörde über die Organe der Arbeitslosenversicherung überhaupt als zuständige Auskunftsstelle von Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst wird, welcher sich lediglich auf die Versicherungsträger bezieht (vgl. hiezu Kieser, a.a.O. Rz 12 zu Art. 27 und Vorbemerkungen Rz 48) ist fraglich, kann indessen, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, offen gelassen werden. Mit der klar formulierten Anfrage bat der Beschwerdeführer um Auskunft, welche Schritte er für die Anmeldung als Arbeitsloser vorzukehren hätte, insbesondere welche Dokumente bei einer Anmeldung benötigt würden und ob er sich auch aus dem Ausland anmelden könne. Es kann nicht Aufgabe einer Aufsichtsbehörde sein, eine individuell-konkrete, die ganze Situation des Anfragenden umfassende Beratung mittels E-Mail vorzunehmen. So sind die Informationen des seco auf ihrer offiziellen website zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (http://www.treffpunkt-arbeit.ch) zu Recht auch - entsprechend der für die Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs 1. ATSG zu verlangenden Aufklärungstiefe - (Kieser, a.a. O. Rz 7 ff. zu Art. 27 ATSG) genereller Natur, welche für weitergehende, individuelle Auskünfte an das zuständige RAV verweisen. Die E-Mail wurde korrekterweise identisch mit den auf der website hiezu abgegebenen Informationen beantwortet, zumal bei der sich dem seco präsentierenden Sachlage kein Anlass zu einer weitergehenden Empfehlung bestand.
 
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht (Art. 27 ATSG; Art. 19a AVIV) vorliegt. Des Weiteren berechtigte den Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht irgendetwas zur Annahme, der Hinweis der Behörden, er sei im Ausland nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt, entbinde ihn von der Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen. Dementsprechend führte der Versicherte denn auch im vorinstanzlichen Verfahren replicando aus, er habe aus der Information, er könne während der Südamerikareise keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, da er nicht vermittlungsfähig sei, den falschen Schluss gezogen, dass die Auflagen der Arbeitslosenversicherung während seiner Reise nicht gelten würden. Diese rechtsirrtümliche Auffassung hat der Versicherte selber zu vertreten, zumal es, bei den Arbeitsbemühungen nicht bloss um eine Auflage der Arbeitmarktbehörden handelt. Dokumentierte Arbeitsbemühungen stellen den sichtbaren Beweis der subjektiven Bereitschaft des Versicherten dar, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen zu wollen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 218 und 219.) Es sollte im eigenen Interesse des Versicherten stehen, alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wozu die intensive und bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit auch möglichst frühzeitige Stellensuche eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte, die jedem Arbeitssuchenden ohne besonderen Hinweis bewusst sein muss. Überdies war der Rechtsirrtum nach Lage der Akten für die Behörde auch nicht erkennbar, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur Aufklärung ergab (BGE 124 V 222 Erw. 2b/bb mit Hinweisen). Auf der erwähnten Website des seco werden übrigens die von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen darauf hingewiesen, dass sie unverzüglich mit der Arbeitssuche beginnen sollten, und dass sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werden, wenn sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer daraus nicht schloss, er müsse sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gegebenenfalls auch aus dem Ausland um eine Stelle bemühen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherte bereits im Jahr 1995 arbeitslos gemeldet war und somit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitslosen hätte vertraut sein sollen. Bei dieser Sachlage dringt die Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz nicht durch.
 
4.
 
Bezüglich des Einstellmasses wurde hingegen dem Verschulden des Beschwerdeführers mit einer im mittleren Bereich des schweren Verschuldens liegenden Einstellungsdauer von 25 Tagen nicht angemessen Rechnung getragen, womit der Vorinstanz in diesem Punkt im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) nicht gefolgt werden kann. Die Verwaltung begründete die verfügte Einstellungsdauer im angefochtenen Entscheid einzig mit dem Hinweis, dass diese der kantonalen Praxis entspreche. Gemäss Vorinstanz wirke sich zu Ungunsten des Versicherten aus, dass es ihm aufgrund seines Bildungsgrades ohne Weiteres auch aus grösserer Distanz zumutbar gewesen wäre, sich vorab schriftlich zu bewerben. Zudem wäre der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen Arbeitmarktlage gehalten gewesen, besondere Anstrengungen vorzunehmen. Der Bildungsgrad kann ein bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigendes Element darstellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich. 1998, S. 167), fällt jedoch im zu beurteilenden Fall nicht erheblich ins Gewicht. Weiter kann der Umstand allein, dass grundsätzlich die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 14 zu Art. 17) nicht Grundlage bilden, um vom - für die Verwaltung verbindlichen - Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003, Sanktionen (Teil D), Einstellraster, erheblich abzuweichen. Dieser sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist - welche Regelung für den vorliegenden Sachverhalt analog heranzuziehen ist - eine Einstellungsdauer von 4-6 Tagen, mithin einem leichten Verschulden entsprechend, vor. In Anlehnung daran und in Berücksichtigung, dass ein erstmaliges Vergehen zu beurteilen ist, rechtfertigt sich, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 6 Tagen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 20. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid des Arbeitsamtes des Kantons Schaffhausen vom 10. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 6 Tage herabgesetzt wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 3. Juli 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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