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Informationen zum Dokument  BGer 6S.74/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.74/2006 vom 03.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.74/2006 /bri
 
Urteil vom 3. Juli 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen.
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Betrug (Art. 146 StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); Strafzumessung, retrospektive Konkurrenz,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 14. November 2005 im Berufungsverfahren schuldig des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie ferner der falschen Anschuldigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Vereitelung einer Blutprobe. Es verurteilte ihn zu 2 Jahren und 11 Monaten und 16 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft, und drohte ihm bei erneuter Delinquenz Sicherungsverwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB an.
 
B.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
C.
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2006 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zum Zwecke der Erlangung eines Hypothekarkredits für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen in Berlin reichte der Beschwerdeführer durch einen gewissen A.________ bei der Deutschen Bank, Kredit-Services Nord, Hamburg, verschiedene Unterlagen ein, die allesamt, teilweise vom Beschwerdeführer selbst, teilweise in dessen Auftrag von einem gewissen B.________, gefälscht worden waren, so unter anderem Lohnausweise und Lohnabrechnungen des (angeblichen) früheren und des (angeblichen) neuen Arbeitgebers, Kontoauszüge zweier Banken sowie die Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft betreffend Vorsorgeansprüche. Gestützt auf diese Unterlagen, welche den in Wahrheit überschuldeten Beschwerdeführer als zahlungsfähig und kreditwürdig erscheinen liessen, gewährte ihm die Deutsche Bank mit Vertrag vom 23. Juli 2001 einen Hypothekarkredit von 187'388.47, womit die beiden Eigentumswohnungen finanziert wurden. In der Folge zahlte der Beschwerdeführer weder Zinsen noch Amortisationen. Unter anderem wegen dieses Sachverhalts (Anklagepunkt HD) sprach die Vorinstanz ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Betrugs schuldig.
 
2.
 
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
 
2.1
 
2.1.1 Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Gebäude von raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet oder wenn er sich besonderer Machenschaften bedient, d.h. den andern durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, namentlich durch Verwendung von rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden und Belegen, täuscht (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d, je mit Hinweisen).
 
2.1.2 Nach der neueren Rechtsprechung ist das Kriterium der Überprüfbarkeit nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 163).
 
2.2 Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Arglist im vorliegenden Fall bejaht. Mit sehr verschiedenen, einander bestätigenden und ineinandergreifenden gefälschten oder verfälschten Urkunden, die zudem vermeintlich von verschiedenen, unabhängigen Ausstellern stammten, habe der Beschwerdeführer ein abgerundetes Bild seiner angeblich guten Finanzlage aufgezeigt. Dieses Geflecht von gefälschten Urkunden sei nicht bloss als eine Aneinanderreihung von mehreren einfachen Lügen anzusehen. Im Geschäftsverkehr müssten sich die Geschäftspartner auf unverdächtige Urkunden verlassen können. Hinzu komme, dass es sich vorliegend um einen Hypothekarkredit handle, der mit Sicherheit weniger genaue Nachprüfungen bedinge als ein ungesicherter Kredit, welcher allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers gewährt werde. Unter den gegebenen Umständen sei für die Kredit gebende Bank eine Nachfrage beim angeblichen Arbeitgeber des Beschwerdeführers obsolet gewesen (angefochtenes Urteil S. 14). Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz. Darin wird der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Angaben leicht überprüfbar gewesen wären, verworfen. Dass eine Bank bei Vorliegen einer ganzen Palette von verschiedenartigen Dokumenten noch Abklärungen vornehmen soll, überspanne die Anforderungen selbst an ein vorsichtiges Betrugsopfer bei weitem (erstinstanzliches Urteil S. 68).
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei Arglist entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen nicht gegeben. Die Deutsche Bank verfüge als Grossbank über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen im Immobiliengeschäft bzw. bei der Kreditvergabe. Er sei bis anhin kein Kunde dieser Bank gewesen, weshalb kein Vertrauensverhältnis bestanden habe, und zudem als Schweizer aus der Sicht der Kreditgeberin ein Ausländer. Er habe an den Kauf der beiden Eigentumswohnungen keinen Cent beigesteuert, und der Hypothekarkredit von insgesamt  187'338.47 sei auch für die Deutsche Bank keine Bagatelle. Unter diesen Umständen beschränke sich das Mass der Sorgfalt der Kreditgeberin nicht einfach darauf, die ihr eingereichten Unterlagen, die auf den ersten Blick unverdächtig erschienen, durchzulesen. Vielmehr gehöre es zur minimalen Sorgfalt bei der Kreditvergabe, die eingereichten Dokumente genau anzusehen. Dabei hätte den zuständigen Mitarbeitern der Bank ohne weiteres auffallen müssen, dass mit den beiden eingereichten Kontoauszügen etwas nicht stimmen könne, da diese auffallend kleine Kontonummern aufwiesen, was damit zu erklären sei, dass bei der Erstellung der Kopien ein Teil der Kontonummer abgedeckt worden sei. Zur minimalen Sorgfalt der Bank gehöre es auch, den auf den eingereichten Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen angegebenen Arbeitgeber des Kreditgesuchstellers zu verifizieren. Eine einfache Nachfrage beispielsweise über die Suchfunktion im Handelsregister hätte ergeben, dass die auf den Dokumenten angegebenen beiden Arbeitgeber als Rechtspersonen gar nicht existierten. Zudem hätte die Bank, die über Filialen in der Schweiz verfüge, bei minimaler Sorgfalt wissen müssen bzw. ohne grossen Aufwand in Erfahrung bringen können, dass entgegen den Andeutungen in der eingereichten Bestätigung der Versicherungsgesellschaft betreffend Vorsorgeansprüche des Beschwerdeführers der Rückkaufwert (von angeblich Fr. 237'170.--) nicht frei verfügbar und überdies eine Verpfändung nur bei Selbstnutzung des Wohneigentums möglich sei. Ausserdem räume die Vorinstanz selber ein, dass auch bei Gewährung eines Hypothekarkredits eine Nachprüfung zu erfolgen habe, wenn auch eine weniger genaue. Über Form und Umfang dieser Nachprüfung lasse sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nichts entnehmen. Die fragliche Erwägung stehe im Übrigen im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kausalität. Darin werde ausgeführt, dass die Bank in der Regel kein Interesse daran habe, eine Liegenschaft übernehmen zu müssen, und ihr Geschäft in der Kreditgewährung und der Einnahme von Kreditzinsen bestehe, weshalb die Finanzlage des Kreditnehmers bzw. dessen Solvenz (auch bei einem Hypothekarkredit) äusserst wichtig sei. Abschliessend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die - mit Ausnahme der Bestätigung der Versicherungsgesellschaft lediglich in Kopie eingereichten - Dokumete insbesondere betreffend den angeblichen Lohn des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht sehr aussagekräftig seien und auch aus diesem Grunde eine Überprüfung geboten gewesen wäre.
 
2.4 Der Beschwerdeführer liess der Bank zur Erlangung eines Hypothekarkredits in der Höhe von rund  237'000 eine ganze Reihe von Dokumenten betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen, nämlich unter anderen
 
- -:-
 
- einen Lohnausweis des Beschwerdeführers für die Steuererklärung der Firma C.________ AG vom 30. Dezember 1999 mit einem Nettolohn II in der Höhe von Fr. 171'589.-- für die Beschäftigungsdauer vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999;
 
- einen Lohnausweis des Beschwerdeführers für die Steuererklärung der Firma C.________ AG vom 29. Dezember 2000 mit einem Nettolohn II in der Höhe von Fr. 175'578.-- für die Beschäftigungsdauer vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000;
 
- eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Januar 2001 der Firma C.________ AG über einen Nettolohn von Fr. 13'508.90 zuzüglich Auto- und Representationsspesen in der Höhe von Fr. 950.--;
 
- zwei Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers der Firma D.________ für die Monate Mai und Juni 2001 über einen Nettolohn II in der Höhe von Fr. 11'097.-- respektive Fr. 13'142.--.
 
Im Weiteren liess der Beschwerdeführer der Bank unter anderen folgende Dokumente zukommen:
 
- einen Kontoauszug in der Höhe von Fr. 17'817.80 der St. Galler Kantonalbank lautend auf den Beschwerdeführer;
 
- einen Kontoauszug in der Höhe von Fr. 18'451.25 der UBS AG lautend auf den Beschwerdeführer;
 
- zwei Kontenbescheinigungen der UBS AG je lautend auf den Beschwerdeführer mit einem Totalsaldo von Fr. 15'157.20;
 
- eine Bestätigung und Kapitalnachweis einer Versicherungsgesellschaft auf den Namen des Beschwerdeführers, wonach dieser über unverpfändete und nicht durch Dritte belastete Vorsorgepolicen (Sparversicherungen nach Säule 3a) bei der Versicherungsgesellschaft verfüge, deren Rückkaufwert Fr. 237'120.-- betrage.
 
2.4.1 Die vorstehend genannten Dokumente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die daraus ersichtlichen Aussteller die darin genannten Erklärungen abgegeben haben. Sie sind daher Urkunden im strafrechtlichen Sinn von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Sie sind unecht und somit gefälscht, da die aus ihnen ersichtlichen Aussteller nicht mit den wirklichen Ausstellern identisch sind. Die in den Dokumenten enthaltenen Erklärungen sind zudem inhaltlich unwahr. Ob die Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, ob ihnen mithin insoweit aufgrund von objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft zukommt (siehe dazu BGE 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa, 273 E. 3a/aa, je mit Hinweisen, betreffend Falschbeurkundung), kann hier dahingestellt bleiben. Auch bei Verneinung dieser Frage ist aus nachstehenden Gründen Arglist im Sinne des Betrugstatbestands gegeben.
 
2.4.2 Der Beschwerdeführer hat zur Täuschung der Bank über seine finanziellen Verhältnisse eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht, die als unechte Urkunden im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren und zudem inhaltlich unwahr sind. Ein solches Verhalten ist als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung und daher als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (siehe BGE 6P.25/2002 vom 10. Juni 2002, E. 8d). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben.
 
Für die Kreditgewährung waren im vorliegenden Fall insbesondere die Lohnausweise und Lohnabrechnungen wesentlich. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass diese Dokumente irgendwelche Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an ihrer Echtheit begründen. Die Bank verhielt sich nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass diese Dokumente echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien. Dass nach der Darstellung des Beschwerdeführers eine Überprüfung dieser Dokumente ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und ergeben hätte, dass die genannten Arbeitgeber als Rechtspersonen gar nicht existierten, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom Fall einer Bank, welche einen Kleinkredit allein gestützt auf die eigenen Angaben des Gesuchstellers im Kreditantragsformular gewährte und weder Unterlagen verlangte noch Rückfragen beim Arbeitgeber vornahm (siehe BGE 107 IV 169 ff., 172, mit Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 1981).
 
Die weiteren eingereichten Dokumente, unter anderen die Kontoauszüge zweier Banken und die Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft betreffend Vorsorgeansprüche, haben im Gesamtzusammenhang im Vergleich zu den Lohnausweisen eine eher untergeordnete Bedeutung. Schon aus diesem Grunde kann kein leichtfertiges Verhalten der Bank darin gesehen werden, dass sie die nach der Meinung des Beschwerdeführers in diesen Dokumenten enthaltenen Auffälligkeiten nicht zum Anlass einer näheren Prüfung nahm. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Auffassung des Beschwerdeführers auffallend niedrige Kontonummer auf den in Kopie eingereichten Kontoauszügen bei dem unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung gebotenen Mindestmass an Aufmerksamkeit Anlass zu Zweifeln an der Echtheit und Wahrheit der Kontoauszüge begründen sollte. Die Bank verhielt sich schliesslich im Gesamtzusammenhang und angesichts der Vielzahl der eingereichten Dokumente auch nicht leichtfertig, indem sie eine Äusserung in der (gefälschten) Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, wonach der Beschwerdeführer im Umfang des Rückkaufwerts der Sparversicherung nach Säule 3a über "freies Kapital" verfüge, nicht zum Anlass nahm zu prüfen, ob und inwiefern ein solcher Rückkaufwert nach der schweizerischen Gesetzgebung überhaupt "freies Kapital" sei, über welches der Berechtigte quasi jederzeit uneingeschränkt verfügen könne.
 
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei nicht erfüllt. Ob die Bank tatsächlich geschädigt worden sei, stehe letztlich erst nach durchgeführter Zwangsvollstreckung fest. Da die Forderungen der Bank grundpfandgesichert seien, liege auch weder ein vorübergehender Schaden noch eine erhebliche Vermögensgefährdung vor.
 
Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer war bereits bei Abschluss des Vertrags angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die vereinbarten Zinsen und Amortisationen fristgerecht zu zahlen, womit die Forderungen der Bank von Anbeginn erheblich gefährdet waren. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer denn auch die Zinsen und Amortisationen nicht bezahlt. Damit ist die Bank geschädigt. Dass ihre Forderungen grundpfandgesichert sind und vielleicht irgendwann doch noch vollumfänglich erfüllt werden, ist unerheblich.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Januar 2002 beim Betreibungsamt Zürich 3 um eine auf "... (E.________) ..." lautende Auskunft aus dem Betreibungsregister. Das Betreibungsamt erteilte am 22. Januar 2002 dem Gesuchsteller die schriftliche Auskunft (kant. Akten Ordner 13 ND 9/3/1). Daraus ergibt sich, dass gegen "... (E.________) ..." in den vergangenen beiden Jahren 2000 und 2001 sowie im laufenden Jahr 2002 keine Betreibungen eingeleitet wurden und dass keine offenen Verlustscheine aus den letzten 5 Jahren bestehen.
 
In der Rubrik "Bemerkungen" wird Folgendes festgehalten:
 
"Unter dem nachstehenden Vorbehalt bescheinigen wir, dass auf den Namen der obgenannten Person in den vergangenen 2 Jahren und im laufenden Jahr keine Betreibungen angehoben und in den letzten 5 Jahren hierorts keine Verlustscheine ausgestellt wurden. Gültig ab 15.1.02."
 
In der Rubrik "Vorbehalt" wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
 
"Unsere Erhebungen beschränken sich auf die oben aufgeführten, vom Gesuchsteller genannten Namen, Vornamen und Adresse(n). Prüfen konnten wir insbesondere nicht, ob diese Person unter einer abweichenden Schreibweise oder unter einem anderen Namen registriert ist, wie lange sie in unserem Betreibungskreis wohnt(e) sowie ob sie einen gesetzlichen Vertreter hat und Betreibungen gegen sie allenfalls auch an dessen Wohnort registriert sind."
 
Der Beschwerdeführer radierte die Bemerkung "Gültig ab 15.1.02" mit Tippex (kant. Akten Ordner 13 ND 9/4/3) und stellte von der dergestalt veränderten Auskunft aus dem Betreibungsregister mehrere Fotokopien her (kant. Akten Ordner 13 ND 9/3/2). Das Original, das mit Tippex manipulierte Exemplar und die Fotokopien dieses Exemplars wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt.
 
Der Beschwerdeführer hatte damals noch den Familiennamen "... (E.________) ..." seiner damaligen Ehefrau getragen und sich am 15. Januar 2002 an der genannten Adresse angemeldet.
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter anderem wegen dieser Abänderung der Auskunft aus dem Betreibungsregister (Anklagepunkt ND 9) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
 
4.
 
4.1 Die mit Stempel des Betreibungsamtes Zürich 3 und Unterschrift versehene Auskunft aus dem Betreibungsregister ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Sie ist überdies bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Erklärungen zu beweisen, da ihr insoweit als öffentliche Urkunde (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB) erhöhte Überzeugungskraft zukommt (vgl. Art. 9 ZGB).
 
Der Beschwerdeführer hat den in der Rubrik "Bemerkungen" der Originalauskunft enthaltenen Satz "Gültig ab 15.1.02" radiert. Damit hat er eigenmächtig den Inhalt der vom Betreibungsamt ausgestellten Urkunde abgeändert, wodurch der Anschein entstanden ist, dass das Betreibungsamt diese (abgeänderte) Erklärung abgegeben habe. Der Beschwerdeführer hat mithin eine Urkunde verfälscht und dadurch eine unechte Urkunde hergestellt, weil der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht (mehr) mit dem wirklichen Aussteller identisch ist, und er hat somit eine Urkundenfälschung im engeren Sinn begangen (siehe zum Ganzen Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 36 N 13 f.; Markus Boog, Basler Kommentar, StGB II, Art. 251 N 25 ff.; BGE 6S.781/1998 vom 22. Januar 1999).
 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das von ihm veränderte Dokument sei keine Urkunde im strafrechtlichen Sinn. Es sei nicht zum Beweis bestimmt und geeignet, sondern als Beweismittel überhaupt untauglich, weil das vorbehaltene Gültigkeitsdatum - "Gültig ab 15.1.02" - fehle. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der einen Betreibungsauszug verlange, auch Kenntnis über die Bedeutung der Bemerkung "unter nachstehendem Vorbehalt" habe. Die Formulierung der Bemerkungen in den Auskünften sei standardisiert, und mit dem Vorbehalt sei stets die zeitliche Limitierung der Auskunft - bezogen auf die Wohnsitznahme hier gültig ab 15.1.02 - gemeint. Nur wenn jemand länger als zwei Jahre (bei der Betreibung auf Pfändung) beziehungsweise länger als fünf Jahre (betreffend bestehende Konkursverlustscheine) seinen Wohnsitz am Betreibungsort habe, fehle auf dem Betreibungsregisterauszug die Bemerkung "unter nachstehendem Vorbehalt" und werde die Auskunft vorbehaltlos erteilt.
 
Der Beschwerdeführer möchte mit diesen Einwänden offenbar zum Ausdruck bringen, dass das von ihm abgeänderte Dokument in Anbetracht des Fehlens des Vermerks "Gültig ab 15.1.02" gleichsam sinnlos und damit überhaupt nicht mehr beweistauglich und daher keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne sei. Diese Auffassung geht fehl. Der unbefangene Durchschnittsleser kann die vom Beschwerdeführer abgeänderte Fassung der Auskunft aus dem Betreibungsregister vom 22. Januar 2002 in dem Sinne verstehen, dass gegen die darin genannte Person vom Betreibungsamt Zürich 3 in den Jahren 2000 und 2001 sowie im laufenden Jahr 2002 keine Betreibungen angehoben wurden und dass die fragliche Person in diesem Zeitraum - gerade weil ein Vermerk "Gültig ab ...." fehlt - in Zürich, Kreis 3, Wohnsitz hatte. Auch wenn man aber annehmen wollte, dass der unbefangene Durchschnittsleser das Dokument in der vom Beschwerdeführer abgeänderten Fassung infolge Fehlens eines Vermerks "Gültig ab ...." als mangelhaft bzw. zweifelhaft erachtet, wäre es gleichwohl eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn. Die Qualität der Fälschung berührt den Urkundencharakter nicht. Selbst eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung einer Urkunde ist eine Urkunde (BGE 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.4.3; Günter Stratenwerth, a.a.O., § 35 N 14; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 N 7).
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit 2 Jahren, 11 Monaten und 16 Tagen Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft. Dieses auffällige Strafmass erklärt sich damit, dass die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. September 2001 ausgefällt worden ist, was sich allerdings nicht aus dem Dispositiv, aber aus den Urteilserwägungen ergibt (siehe angefochtenes Urteil S. 56). Durch den Entscheid des Bezirkgsgerichts Rheinfelden vom 26. September 2001 (eröffnet am 22. November 2001) war der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs mit 14 Tagen Haft und 1'000 Franken Busse bestraft worden (angefochtenes Urteil S. 54). Die Vorinstanz erachtete für alle Straftaten eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus als angemessen und fällte daher unter Abzug der 14-tägigen Haftstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 16 Tagen aus (angefochtenes Urteil S. 56).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügten den Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz nicht.
 
5.2
 
5.2.1 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung hat der Richter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen. Wenn die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer wiegt, so ist hiefür (gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB) eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat (nach Art. 68 Ziff. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Wenn hingegen die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer wiegt, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat (gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für diese frühere Tat (gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB) eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (siehe zum Ganzen BGE 69 IV 54 E. 4 S. 59 ff.; 115 IV 17 E. 5b/bb S. 25; 116 IV 14 E. 2b S. 17).
 
5.2.2 Die Vorinstanz ist nicht nach diesen Grundsätzen verfahren. Sie hat vielmehr geprüft, welche Strafe sie für sämtliche Taten, die der Beschwerdeführer vor und nach seiner Verurteilung durch den Entcheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 26. September 2001 begangen hat, sowie für die Gegenstand dieses Entscheids bildende Tat ausgesprochen hätte, und sie hat diese Strafe auf drei Jahre Zuchthaus festgelegt. Davon hat sie die 14-tägige Haftstrafe gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden in Abzug gebracht (siehe angefochtenes Urteil S. 56).
 
Dieses Vorgehen entspricht zwar nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz. Gleichwohl ist die Beschwerde in diesem Punkt aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
 
5.2.3 Die 14-tägige Haftstrafe gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden wegen Führens einen Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ist offensichtlich eine Bagatelle im Vergleich zu den Strafen, die einerseits für die vor und andererseits für die nach diesem Entscheid begangenen Taten in Betracht fallen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden ist sowohl in Bezug auf die darin beurteilte Tat als auch hinsichtlich der darin ausgefällten Strafe im Gesamtzusammenhang von vergleichsweise geringer Bedeutung. Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach diesem Entscheid mehrere Straftaten begangen und ist ohnehin nicht einfach abzuschätzen, welche Taten schwerer wiegen. Inwiefern unter diesen Umständen das Vorgehen der Vorinstanz im konkreten Fall zu einer für den Beschwerdeführer härteren und damit im Ergebnis bundesrechtswidrigen Strafe geführt hat, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
 
5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei ohnehin viel zu hoch. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Deliktsbetrag beim Betrug zum Nachteil der Deutschen Bank sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als ganz erheblich einzustufen, da die Darlehensforderung der Bank grundpfandgesichert sei. Bei der Strafzumessung für die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit diesem Betrug sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen bereits in einem erheblichen Ausmass vom Betrugstatbestand erfasst werde, da das Vorliegen der Arglist gerade mit diesen Urkundenfälschungen begründet worden sei. Wenn die Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend berücksichtigt worden seien, müsse dessen schwierige Jugendzeit gleichermassen strafmindernd angerechnet werden, zumal die früheren Vorstrafen Ausfluss der schwierigen Jugendzeit gewesen seien.
 
Mit diesen Einwänden ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz bei der Gewichtung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat und inwiefern die ausgefällte Strafe unhaltbar hoch ist. In Anbetracht der Vielzahl und der Vielfalt der beurteilten Straftaten, der Vielzahl der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der bei den zahlreichen Verkehrsdelikten, unter anderen mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, wie auch bei den Vermögens- und Fälschungsdelikten bekundeten Einsichtslosigkeit und kriminellen Energie des Beschwerdeführers hält sich die ausgefällte Strafe im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Die Strafe ist aufgrund der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 45-56), auf die hier im Übrigen verwiesen werden kann, nachvollziehbar.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Nichtigkeitsbeschwerde war insoweit nicht von vornherein aussichtslos, als sie sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz richtet. Das Gesuch ist daher teilweise gutzuheissen. Somit hat der Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu zahlen und ist seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, Zürich, eine stark reduzierte Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu zahlen.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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