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Informationen zum Dokument  BGer 6S.143/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.143/2006 vom 30.06.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.143/2006 /bie
 
Urteil vom 30. Juni 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.__________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung Art. 55 StGB,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
 
Zivil- und Strafrecht, vom 20. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.__________ am 18. November 2004 des Menschenhandels, des Raubes sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub schuldig. Es verurteilte ihn zu 15 Monaten und 20 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren. Überdies erklärte es eine bedingte Vorstrafe von 15 Monaten Gefängnis für vollziehbar. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. Dezember 2005 bestätigt.
 
B.
 
X.__________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
C.
 
Der Präsident des Kassationshofs hat der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung erteilt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 55 StGB. Die Vorinstanz habe keine oder allenfalls nur eine bedingt vollziehbare Landesverweisung aussprechen dürfen.
 
Die Vorinstanz hat die Landesverweisung, deren Dauer und die Verweigerung des bedingten Vollzugs eingehend und unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts nachvollziehbar begründet. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits zu Recht verworfen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil die Gründe, weshalb die Vorinstanz es auch als zumutbar ansah, dass ihm die wie er aus dem Kosovo stammende Ehefrau und die beiden Kinder ins Ausland folgen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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