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Informationen zum Dokument  BGer I 89/2006  Materielle Begründung
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BGer I 89/2006 vom 27.06.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 89/06
 
Urteil vom 27. Juni 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 8. Dezember 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1954 geborene R.________ ist gelernte Drogistin und Laborantin (Typus B). Sie arbeitete seit 1986 in der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, als sie sich am 21. März 2002 unter Hinweis auf arthrotische Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Arbeitsvermittlung) anmeldete. Die IV-Stelle Bern bejahte mit Verfügung vom 12. August 2002 einen Anspruch auf Berufsberatung. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint hatte (Verfügung vom 12. Februar 2003) und betriebsintern keine Umplatzierung realisiert werden konnte, liess die IV-Stelle R.________ Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abklären (Bericht des Spitals X.________, vom 17. Juni 2003). Ein vom 1. September bis 30. November 2003 geplantes kaufmännisches Praktikum im Bundesamt Y.________ wurde Mitte Oktober 2003 krankheitsbedingt vorzeitig beendet (Schlussbericht Berufliche Eingliederung, IV-Stelle Bern, vom 28. Oktober 2003). Am 29. November 2004 teilte das Bundesamt Y.________ R.________ mit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei unausweichlich geworden; die - verlängerte - Lohnfortzahlung sei bis Ende 2004 gewährleistet. Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, (vom 24. Februar 2005) ein, um R.________ mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 - in Bestätigung der Verfügungen vom 14. April und 7. Juli 2005 - ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der von R.________ dagegen eingereichten Beschwerde bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (Entscheid vom 8. Dezember 2005). Das von der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) am 4. November 2005 gestellte Gesuch, sie sei als betroffener BVG-Versicherer in das Verfahren einzubeziehen, erachtete das Gericht als verspätet, weil es erst nach dem förmlichen Schluss des Beweisverfahrens (am 10. Oktober 2005) eingereicht worden sei, und gab ihm nicht statt (Entscheid, Erw. 1.2).
 
C.
 
Die Publica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit ihr diese das rechtliche Gehör gewähre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2005 neu entscheide; eventuell sei der Einspracheentscheid in dem Sinne zu bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. R.________ beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell Zusprechung einer ganzen Rente, subeventuell Abweisung der Rechtsvorkehr. Das kantonale Gericht äussert sich in der Eingabe vom 8. Februar 2006. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Strittig und vorab zu prüfen ist, ob der kantonale Gerichtsentscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), indem die Beschwerdeführerin nicht von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen und ihr entsprechendes Gesuch als verspätet qualifiziert wurde.
 
2.
 
In BGE 132 V 1 äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Verhältnis zwischen erster Säule (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge) und stellte fest, dass im Unterschied zum Verhältnis Invalidenversicherung zur Unfallversicherung die durch die Judikatur näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge (BGE 115 V 208 und 215 sowie 118 V 39 Erw. 2 und 3 sowie seitherige Urteile) in den Art. 23 ff. BVG positivrechtlich ausdrücklich verankert ist. Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. An dieser gesetzlichen Konzeption, die auf der Überlegung fusst, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b), hat sich mit In-Kraft-Treten des ATSG, welchem die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht untersteht (vgl. hiezu im Allgemeinen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 38 Rz 18 ff. sowie bezüglich Überentschädigung: BGE 130 V 78), nichts geändert. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge somit nach wie vor prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen (BGE 132 V 4 f. Erw. 3.2 und 3.3.1). Einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist auch unter Geltung des ATSG in der Weise Rechnung zu tragen, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist. Es besteht daher, wie bereits im zitierten Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, zur altrechtlichen Normenlage entschieden, kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (BGE 132 V 5 Erw. 3.3.2).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz erwog, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. November 2005 um Beteiligung am Verfahren sei nach dem förmlichen Abschluss des Beweisverfahrens (am 10. Oktober 2005) und somit verspätet gestellt worden. Die Vorsorgeeinrichtung habe es zu vertreten, dass sie es unterlassen habe, rechtzeitig beim kantonalen Gericht nachzufragen, ob die versicherte Person Beschwerde eingereicht habe. Es sei weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch mit demjenigen des einfachen und raschen Verfahrens nach Art. 61 lit. a ATSG zu vereinbaren, wenn einer Vorsorgeeinrichtung ein zeitlich unbeschränktes Beteiligungsrecht zugestanden würde. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung wies das Gericht dabei auf das Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, hin.
 
3.2
 
3.2.1 Die letztinstanzlich Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung hat während der Rechtshängigkeit der (von der versicherten Person eingereichten) erstinstanzlichen Beschwerde um Beteiligung am Prozess ersucht. Bei dieser Sachlage verfängt der vorinstanzliche Hinweis auf das Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, nicht. Indem der Einspracheentscheid vom 12. August 2005 gemäss Dispositiv-Ziff. 3 nebst dem Rechtsvertreter der Versicherten auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zugestellt wurde, liegt nämlich kein Eröffnungsfehler vor, welcher dazu führte, dass die Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens mehr nehmen konnte mit der Folge, dass die Verbindlichkeitswirkung nicht Platz greift (vgl. Urteil S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04, Erw. 3.4).
 
3.2.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz demgegenüber darin, dass die Beiladung einer am Prozessausgang interessierten Person verfahrensmässige Weiterungen im Verfahren nach IVG mit sich bringt. Durch eine straffe Instruktion des Verfahrens, insbesondere mittels der Ansetzung angemessener, nicht überlanger Fristen, liegt es indes an den kantonalen Gerichten, darauf hinzuwirken, dass der in Art. 61 lit. a ATSG normierten Verfahrensregel eines einfachen und raschen Verfahrens gleichwohl Nachachtung verschafft wird. Sofern das kantonale Gericht das Institut der Beiladung als mit Art. 61 lit. a ATSG generell nicht vereinbar erachtet, kann ihm daher nicht beigepflichtet werden. Insgesamt ist der Rechtsverwirklichung schliesslich besser gedient, wenn ein für die Vorsorgeeinrichtung bindender invalidenversicherungsrechtlicher Entscheid gefällt werden kann.
 
3.2.3 Der allgemeine Zweck der Beiladung liegt darin, dass die Rechtskraft eines Entscheides auf die beigeladene Person ausgedehnt wird, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jene gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGE 130 V 502 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen). Führt, wie im hier zu beurteilenden Fall, die versicherte Person Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, welcher sowohl ihr als auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung eröffnet wurde, ist die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Prozess Voraussetzung dafür, dass der erstinstanzliche Gerichtsentscheid die in Erw. 2 hievor dargelegte Bindungswirkung entfalten kann. Indem die Vorinstanz es unterliess, die im Einspracheverfahren als Partei aufgetretene Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen zum Verfahren beizuladen, hat sie es versäumt, der bundesrechtlich vorgesehenen Bindungswirkung gemäss Erw. 2 hievor zum Durchbruch zu verhelfen. Der Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits erst nach Abschluss des kantonalen Schriftenwechsels ein Gesuch um Beiladung stellte, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen.
 
3.2.4 Einer letztinstanzlichen Heilung des Verfahrensmangels (hiezu statt vieler: RKUV 2005 Nr. U 558 S. 391 [U 53/05]) steht dessen Schwere entgegen. Diese liegt darin begründet, dass es die Vorinstanz trotz klar ausgewiesener Parteistellung der Vorsorgeeinrichtung im Einspracheverfahren versäumte, die Publica am laufenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Bei dieser Sachlage ist der vom kantonalen Gericht in der letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 gemachte Hinweis auf praktische Probleme, erheblich kompliziertere und länger dauernde Verfahren mit mehreren Parteien, verbunden mit umständlichen Abklärungen darüber, welche Vorsorgeeinrichtung überhaupt betroffen sein könnte, unbehelflich.
 
3.3 Nach dem Gesagten ist der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben, damit die Vorinstanz die letztinstanzlich Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt und danach einen neuen Entscheid fällt. Sie wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen ist. Ausnahmsweise kann auf einzelne Sektoren (Produktion, Dienstleistungen) oder Wirtschaftszweige abgestellt werden, wenn eine Eingliederung nur in bestimmten Bereichen in Betracht fällt. In solchen Fällen können auch die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA7 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeiten, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) herangezogen werden. Es kann auch auf den Durchschnittslohn für bestimmte Tätigkeiten abgestellt werden, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliditätsgrades erlaubt (vgl. Urteil L. vom 11. November 2004, U 241/04, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
 
3.4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Ent-scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Eidgenössischen Ausgleichskasse, dem Bundesamt für Sozialversicherung und R.________ zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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