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Informationen zum Dokument  BGer 1P.860/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.860/2005 vom 19.06.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.860/2005 /scd
 
Urteil vom 19. Juni 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
XA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Oberentfelden, Gemeindehaus, Postfach, 5036 Oberentfelden,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung, Bleichemattstrasse 1, Postfach 2254, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der Einbürgerung durch die Einwohnergemeinde Oberentfelden vom 2. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Für die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberentfelden vom 2. Dezember 2005 war u.a. die Beschlussfassung über die Zusicherung des Einwohnerbürgerrechts von verschiedenen Personen bzw. Familien traktandiert. Zusammen mit seinen beiden Töchtern XB.________ und XC.________ hatte namentlich XA.________ aus der Türkei um eine Einbürgerung ersucht; seine Ehefrau XD.________ hatte ihr Einbürgerungsgesuch zurückgezogen.
 
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen befürwortete und beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeindeversammlung die Zusicherung des Einwohnerbürgerrechts an die Familie X.________. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 wurden die Bewerber und Bewerberinnen vorgestellt. Wie schon in der Einladung zur Gemeindeversammlung wurde vom Gemeindeammann darauf hingewiesen, dass ablehnende Entscheide einer Begründung bedürften und in der Diskussion konkrete Vorbehalte vorgebracht werden müssten.
 
In offener Abstimmung lehnten die Stimmberechtigten das Einbürgerungsgesuch von XA.________ mit 124 Nein gegen 59 Ja ab. Der Abstimmung ging keine Diskussion voraus.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 hat XA.________ beim Bundesgericht am 22. Dezember 2005 mit dem Antrag um Aufhebung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend und rügt die fehlende Begründung des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung.
 
Der Gemeinderat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der angefochtene Beschluss ohne Diskussion getroffen worden ist. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden, stellt einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 OG dar und unterliegt somit direkt der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG]; nicht veröffentlichte E. 1.1 von BGE 131 I 18).
 
Die Beschwerde ist rechtzeitig (bzw. in Anbetracht der Möglichkeit eines fakultativen Referendums gemäss § 31 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vorerst verfrüht) eingereicht und zulässig.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nach dem genannten Bürgerrechtsgesetz einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Für die Bejahung der Legitimation muss er daher in unmittelbar durch die Bundesverfassung geschützten Interessen betroffen sein.
 
Als Partei im kantonalen Verfahren kann der Beschwerdeführer die Verletzung von bundesverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das gilt für Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheides beanstandet wird (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222).
 
Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wegen Fehlens jeglicher Begründung. Dazu ist er legitimiert.
 
3.
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht (BGE 131 I 18 E. 3 S. 20, mit Hinweisen). Es besteht keine feste Praxis, wie der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten (BGE 131 I 18 E. 3.1 S. 20). Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt (BGE 131 I 18 E. 3.1 S. 20, Urteil 1P.516/2005 vom 19. Januar 2006). Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderates eine Einbürgerung, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Findet indes keinerlei Diskussion statt, so fehlt es - ähnlich wie bei Urnenabstimmungen (BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241 ff., 129 I 217 E. 3 S. 230) - an einer Begründung, und es kann eine solche in aller Regel auch im Nachhinein nicht erstellt werden (BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241); dies hat zur Folge, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV insoweit nicht Genüge getan wird.
 
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat sowohl in der Einladung als auch anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung darauf hingewiesen, dass Einbürgerungsgesuche nicht ohne weiteres abgewiesen werden dürften und ablehnende Entscheide gegenüber den Betroffenen zu begründen wären. Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 hat keinerlei Diskussion zum Gesuch des Beschwerdeführers stattgefunden. Für den - vom Antrag des Gemeinderates abweichenden - Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung liegt somit keinerlei Begründung vor. Es liesse sich damit auch im Nachhinein keine den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begründung erstellen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241). Damit hält der angefochtene Beschluss vor der Verfassung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Einwohnergemeindeversammlung wird erneut über das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden haben.
 
4.
 
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 2. Dezember 2005 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und hat die Einwohnergemeinde den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung von Oberentfelden vom 2. Dezember 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Einwohnergemeinde Oberentfelden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Oberentfelden sowie dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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