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Informationen zum Dokument  BGer 2A.171/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.171/2006 vom 15.06.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.171/2006 /ast
 
Urteil vom 15. Juni 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
 
gegen
 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 17. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________, geb. 1968, stammt aus Serbien-Montenegro. Im Jahr 1994 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung, die auch der im Mai 1995 in die Schweiz nachgefolgten Ehefrau sowie den 1998, 1999, 2001 und 2004 hier geborenen Töchtern gewährt wurde. Inzwischen verfügen A.X.________ und seine Angehörigen über die Niederlassungsbewilligung.
 
Im Juli 2004 adoptierten die Eheleute X.________ ihren damals 14-jährigen verwaisten Neffen B.________ nach serbisch/montenegrinischen Recht und stellten im darauf folgenden Monat bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubündens ein Gesuch um Familiennachzug, das mit Verfügung vom 9. November 2004 abgewiesen wurde.
 
B.
 
Nach erfolgloser Ergreifung der kantonalen Rechtsmittel (Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sicherheitsdepartement, sodann Rekurs an das Verwaltungsgericht) hat A.X.________ am 24. März 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 aufzuheben und den Familiennachzug für seinen Adoptivsohn B.________ zu bewilligen.
 
Das kantonale Departement, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
 
C.
 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2006 ist ein Gesuch um vorsorgliche Aufnahme des Adoptivsohnes in der Schweiz abgewiesen worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewilligung geltend machen kann, nicht aber, wenn die Erteilung einer Bewilligung im freien Ermessen der kantonalen Behörden steht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im hier massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweis) war der Adoptivsohn erst 14 Jahre alt. Somit erweist sich die Beschwerde als zulässig. Die Altersgrenze von 18 Jahren ist auch jetzt noch nicht erreicht, so dass grundsätzlich auch die Berufung auf Art. 8 EMRK offensteht, für die es auf das Datum des bundesgerichtlichen Urteils ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Gemäss Art. 103 lit. a OG ist der Adoptivvater zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten, nicht aber auf die bloss subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG).
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Es fragt sich, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht falsch angewendet hat, indem es einen Anspruch des Adoptivsohns auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verneint hat.
 
2.1 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG) verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung des Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von gemeinsamen Kindern an sich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt allerdings das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. zum Ganzen: BGE 129 II 11 E. 3.1, S. 14 f. mit Hinweisen).
 
2.2 Grundsätzlich ist es auch möglich, sich auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zu berufen, wenn es sich beim nachzuziehenden Kind um ein Adoptivkind handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt und das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält, wie dies nach schweizerischem Zivilrecht der Fall ist (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. unveröffentlichte Bundesgerichtsurteile 2A.655/2004 i.S. BFM gegen A. vom 11. April 2005; 2A.126/1996 i.S. J. vom 6. Dezember 1996, 2A.36/1995 i.S. S. vom 9. Januar 1996; 2A.370/1994 i.S. L. vom 25. Oktober 1995, 2A.162/1994 i.S. D. vom 12. Dezember 1994; siehe auch 2A.425/2003 i.S. Y. vom 5. März 2004 E. 4.1.4).
 
Die Adoption ist indes ein Rechtsinstitut des Zivilrechts. Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivilrechtliche Wirkungen. Sie muss ausländerrechtlich nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind in die Niederlassungsbewilligung einzubeziehen ist. Kein Anspruch auf Familiennachzug besteht namentlich dann, wenn Ausländer ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptieren, nachdem sie diesem zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt haben. Das muss erst recht dann gelten, wenn von der persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber erst im Hinblick auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters geändert wurden (vgl. Urteil 2A.162/1994 E. 2d).
 
2.3 Hier liegt eine in der Schweiz als gültig anzuerkennende ausländische Volladoption vor. Gemäss dem Verwaltungsgericht vermag dies indessen nicht zu genügen, um den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Adoptiveltern zu begründen. Um einen solchen Anspruch zu rechtfertigen, stützt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 2A.655/2004 (vgl. E. 2.2 oben). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten:
 
2.3.1 Dort war der Nachzug des Adoptivsohns u.a. wegen folgender Umstände bundesrechtskonform: Der biologische Vater (und Bruder des Adoptivvaters) war von Geburt an invalid und erwerbsunfähig. Die Grosseltern waren verstorben. Um Familiennachzug wurde schon vor dem elften Altersjahr ersucht, nachdem die nachmaligen Adoptiveltern sozusagen von der Geburt an (und bis zum Wegzug der Familie in die Schweiz ununterbrochen) Pflege und Erziehung ihres Neffen (wie auch die Betreuung von dessen Vater) wahrgenommen hatten.
 
2.3.2 Der hier zu beurteilende Fall liegt in mehrfacher Hinsicht anders, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat:
 
Die Behörden haben darauf abgestellt, dass die Adoptiveltern bisher noch nie selber die Pflege und Erziehung ihres Neffen wahrgenommen haben, weder zu Lebzeiten der leiblichen Eltern (im Gegensatz zum vorgenannten Fall), noch nach deren Tod im Jahr 2000. Seither haben die Grosseltern vollumfänglich die Obhut übernommen, mit Ausnahme von kaum ins Gewicht fallenden gemeinsamen Ferien mit der Familie des Beschwerdeführers.
 
Diese vorrangigen und vollauf genügenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland bestehen anscheinend auch jetzt noch. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Grosseltern körperlich wie geistig noch rüstig und somit in der Lage sind, die Pflege und Erziehung ihres Enkels weiter wahrzunehmen, soweit das überhaupt noch notwendig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, sie als qualifiziert unzutreffend erscheinen zu lassen (vgl. E. 1.2 oben). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet sie somit das Bundesgericht.
 
Die Vorinstanz hat im Weiteren die grossen Integrationsschwierigkeiten hervorgehoben, die sich für den mittlerweile schon 16-jährigen Jungen bei einem völligen Betreuungswechsel und Umzug in ein fremdes Land mit ganz anderen Kultur- und Sprachgepflogenheiten ergeben würden. Diese Schwierigkeiten wären umso bedeutender, als die Umstellungen sich hier - wie gesagt - nebst dem gesellschaftlichen sogar auf das engste familiäre Umfeld erstrecken würden. Die Behörden haben gestützt auf diese Umstände den Schluss gezogen, der Nachzug des Adoptivsohnes verstosse gegen Sinn und Zweck der Familiennachzugsregelung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sie damit nicht gegen Bundesrecht verstossen (vgl. oben E. 2.1 u. 2.2). Insbesondere kann ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, die jetzige Situation mitberücksichtigt zu haben. Genauso wenig haben sie das Verfahren unrechtmässig in die Länge gezogen. Schliesslich haben sie, im Zusammenhang mit all den schon genannten Umständen, in Betracht ziehen dürfen, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau wesentlich auch darum ging, nebst ihren vier Töchtern nunmehr einen Sohn zu haben, u.a. als Garantie einer späteren Altersvorsorge. Zumindest insoweit sollte der Nachzug im Hinblick auf die zukünftige Erwerbstätigkeit des Adoptivkindes erfolgen.
 
2.4 Gesamthaft verletzt es somit weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK, dass die Vorinstanz dem Adoptivsohn den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert hat.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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