VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 470/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 470/2005 vom 01.06.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 470/05
 
Urteil vom 1. Juni 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
K.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 14. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1956, allein erziehende Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 10. September 2003 unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Depressionen, Überlastung) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden holte Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2003 sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. W.________, Psychiatrie-Team, vom 4. November 2003 ein und klärte die Einschränkungen im Haushalt ab (Bericht vom 8. Januar 2004). Mit Verfügung vom 25. März 2004 und Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität ab (Gesamtinvaliditätsgrad 3 %).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 14. April 2005 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr rückwirkend die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Nachdem die Beschwerdeführerin einen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellten neuen psychiatrischen Bericht des Dr. med. A.________ sowie ein neues ärztliches Zeugnis des Dr. med. S.________ ins Recht gelegt hatte, eröffnete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel. Die Parteien halten an ihrem Standpunkt fest; die IV-Stelle macht insbesondere geltend, dass die nachgereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen seien.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Verwaltung und Vorinstanz haben sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Dr. med. W.________ vom 4. November 2003 gestützt. Der Psychiater stellte die Diagnose einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung mit Beeinträchtigungsgefühlen und schleichender depressiver Entwicklung (ICD F 60.6). Nach seiner Einschätzung - die ihm nach eigenen Angaben nicht leicht gefallen war - bestand seit zwei Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In Übereinstimmung mit der Versicherten gehe er davon aus, dass sie mit ihren zwei Kindern mit durchschnittlichem Erziehungsaufwand und ohne weiteren Pflichten mit einem Pensum von 70 % erwerbstätig sein könnte. Die Beschwerdeführerin arbeitete damals zu 50 % als Sekretärin. Sie klagte über rasche Ermüdung, Gefühle der Überforderung und Beeinträchtigung, fehlende Möglichkeiten einer aktiven Freizeitgestaltung, fehlende Kontaktmöglichkeiten, Ein- und Durchschlafstörungen und damit ein Erholungsdefizit. Trotz Trennung und Scheidung vor über zehn Jahren stand sie noch immer in Konflikt mit ihrem früheren Ehemann, unter anderem aus finanziellen Gründen, die in der Folge auch zu Problemen mit dem Sozialamt führten. Ihre jüngere, 1989 geborene Tochter litt an einer Entwicklungsstörung, die eine psychiatrische Abklärung erforderlich machte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. W.________ in einem früheren Bericht vom 17. Juni 2003 davon ausgegangen war, die Versicherte sei in einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu nicht mehr als 50 % arbeitsfähig, welche Einschätzung auch der Hausarzt Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 19. Oktober 2003 übernommen hatte.
 
3.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass Dr. med. W.________ eine falsche Diagnose gestellt und die Versicherte falsch behandelt habe. Tatsächlich leide sie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), wie der nunmehr behandelnde Psychiater festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei zunächst auf ein ärztliches Zeugnis ihres neuen Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juni 2005. Daraus geht hervor, dass sie sich erstmals am 10. Dezember 2004 wegen Ellbogen- und Schulterbeschwerden in seine Behandlung begeben hat. Dr. med. S.________ führt aus, er habe die bisherigen Einschätzungen und psychiatrischen Therapien als nicht adäquat erachtet und die Versicherte deshalb an Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, überwiesen. Dieser stellte, wie nun auch seinem nachgereichten, undatierten Bericht zu entnehmen ist, die Diagnose einer "einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (F 90.0) mit besonderer Betroffenheit in der Konzentrationsfähigkeit und der Desorganisation". Die Störung bestehe seit der Kindheit und habe eine Dauerkrise ausgelöst, insbesondere im sozialen Bereich. Die Versicherte leide zudem unter einer leichten depressiven Episode (F 32.0), welche als Komplikation zu werten sei, sowie an Insomnie, was häufig als physiologische Besonderheit bei ADHS-Betroffenen festzustellen sei. Nach Ansicht des Dr. med. S.________ war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 20. Juni 2005); er ging jedoch in seiner Stellungnahme vom 12. September 2005 davon aus, dass die Versicherte die Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen könne, wobei dieser sich heute ebenso wenig festlegen lasse wie der Grad der "Erwerbsfähigkeit".
 
4.
 
Nach der medizinischen Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin durch die nunmehr diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung beziehungsweise die leichte depressive Episode beeinträchtigt ist. Dass jedoch eine Invalidisierung vorliegt, die über das vom vormaligen Psychiater Dr. med. W.________ überzeugend geschätzte und auch von Verwaltung und Vorinstanz als massgeblich erachtete Ausmass von 30 % hinausgeht (oben Erwägung 2), kann nicht angenommen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Fachärzte zwar unterschiedliche Diagnosen stellen, in den Befunden jedoch weitgehend übereinstimmen. Des Weiteren hat der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. A.________ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr erwähnt er ausdrücklich, das Defizit wirke sich insbesondere im sozialen Bereich aus. Damit kann aus seinem Bericht nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zu verrichten vermöchte, wie sie geltend macht. Der Hausarzt Dr. med. S.________ geht zwar von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit allein wegen des ADHS aus (Bericht vom 20. Juni 2005). Er erläutert jedoch nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die gesundheitliche Störung konkret und weshalb in diesem Ausmass beeinträchtigt ist, und seine Einschätzung ist auch anhand der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. A.________ nicht nachvollziehbar, sodass darauf nicht abgestellt werden kann (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin Dr. med. S.________ wegen Ellbogen- und Schulterbeschwerden erstmals am 10. Dezember 2004, also fast ein halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2004, aufgesucht hat, weshalb diese gesundheitlichen Probleme hier nicht zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Damit ist eine leidensbedingte Arbeitsunfähigkeit, die über das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Mass hinausgeht, nicht ausgewiesen, wobei sich weitere Abklärungen erübrigen.
 
5.
 
Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 1. Juni 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).