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Informationen zum Dokument  BGer 2A.313/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.313/2006 vom 30.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.313/2006 /leb
 
Urteil vom 30. Mai 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsdienst des Kantons Bern,
 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland,
 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 17. Mai 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der kapverdische Staatsangehörige X.________ (geb. 1985) wurde am 4. April 2006 in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2006 genehmigte der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft bis zum 3. Juli 2006. Anfang Mai 2006 beantragte X.________ mit einer als Haftentlassungsgesuch bezeichneten Eingabe die Entlassung aus der Haft. In einer am 16. Mai 2006 durchgeführten Verhandlung wies der Haftrichter das Gesuch ab. Mit Postaufgabe vom 26. Mai 2006 hat X.________ beim Bundesgericht eine Rechtsschrift eingereicht. Er beantragt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden, um in der Schweiz leben zu können. Das Bundesgericht hat per Telefax die Protokolle der beiden Haftrichterverhandlungen vom 6. April und 16. Mai 2006, die entsprechenden schriftlichen Begründungen der Haftrichterentscheide sowie das Haftentlassungsgesuch beigezogen.
 
2.
 
Auch wenn die Rechtsschrift des Beschwerdeführers grossteils auf Französisch formuliert wurde, rechtfertigt es sich nicht, von der Regel abzuweichen, dass das bundesgerichtliche Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst wird (Art. 37 Abs. 3 OG). Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird aber sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
 
3.
 
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 16. Mai 2006 entgegenzunehmende Eingabe vom 26. Mai 2006 erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater lebe in der Schweiz, wo auch er sich seit mehreren Jahren aufhalte; in der Heimat habe er weder Arbeit noch Wohnung noch Angehörige; er sehe sich nicht als Afrikaner, sondern als Europäer an. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage geht, ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft gegeben sind und nicht darum, ob ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG (SR 142.20) kann ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und ein Haftgrund besteht. Der Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Bewilligung zur Anwesenheit in der Schweiz. Die Kantonspolizei Waadt hat ihn mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 aufgefordert, das Land bis zum 14. November 2005 zu verlassen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).
 
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist sodann der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) gegeben. Daher durften die Behörden den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft nehmen, um den Vollzug seiner Wegweisung sicherzustellen. Alle übrigen Haftvoraussetzungen sind auch erfüllt, wofür auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftrichterentscheiden vom 7. April und 17. Mai 2006 verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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