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Informationen zum Dokument  BGer 2A.280/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.280/2006 vom 24.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.280/2006 /vje
 
Urteil vom 24. Mai 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis
 
Basel-Stadt, Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
 
4057 Basel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft
 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
 
vom 8. Mai 2006.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1960) stammt aus dem Libanon. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 9. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. März 2006 prüfte und bis zum 8. Mai 2006 bestätigte. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 24. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat (2A.157/2006). Am 8. Mai 2006 verlängerte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen die Ausschaffungshaft von X.________ bis zum 8. Juli 2006. Hiergegen ist dieser erneut mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, seine Haft zu beenden.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Das Bundesgericht hat am 24. März 2006 entschieden, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt sind (Untertauchensgefahr [Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; SR 142.20]; Gefährdung von Personen an Leib und Leben wegen Drogenhandels [Art. 13a lit. e i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]; Verletzung einer Ausgrenzung [Art. 13a lit. b i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG]). Er bringt nichts vor, was dies heute in Frage stellen würde - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren; es kann deshalb grundsätzlich auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden.
 
2.2
 
2.2.1 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate dauern, doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff., S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der Beschwerdeführer hat sich am 11. März 2006 geweigert, den für ihn gebuchten Rückflug nach Beirut anzutreten, weshalb für ihn ein Sonderflug organisiert werden muss. Dies erweist sich als zeitintensiv, da dabei sowohl Kapazitätsengpässen der Fluggesellschaften wie Koordinationsproblemen mit den betroffenen ausländischen Behörden und den Instanzen anderer Kantone Rechnung zu tragen ist, nachdem mit einem solchen Flug jeweils illegal anwesende Ausländer aus mehreren Kantonen gleichzeitig zurückgeführt werden sollen. Solche Gründe rechtfertigen eine Haftverlängerung.
 
2.2.2 Dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und die Haftverlängerung deshalb als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 125 II 217 E. 2 S. 220). Nachdem die Behörden im Besitz des Passes des Beschwerdeführers sind, was erlaubt, den für seine Rückreise erforderlichen Laissez-Passer zu beschaffen, kann nicht gesagt werden, dass mit dem Vollzug seiner Weg- bzw. Landesverweisung nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte; nur in diesem Fall hätte die Haft, weil unverhältnismässig, beendet werden müssen. Der ursprünglich für Ende Mai 2006 vorgesehene Sonderflug ist nunmehr - neue organisatorische Probleme vorbehalten - in den nächsten Wochen geplant; die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2006 erweist sich deshalb als den Umständen angemessen (vgl. BGE 126 II 439 E. 4).
 
2.2.3 Seit der Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Organisation seiner Rückschaffung bemüht; die dabei eingetretenen Verzögerungen hat er wegen seines renitenten Verhaltens selber zu verantworten; das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Wäre er bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen und die Haft damit beendet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Organisation des Sonderflugs bemühen würden.
 
2.3
 
Was der Beschwerdeführer gegen die Haftverlängerung vorbringt, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, er sei nun schon seit 17 Monaten im Gefängnis, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft, welche als Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung dient, erst etwas mehr als drei Monate dauert; in der restlichen Zeit befand er sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Nachdem seine Identität erstellt war, durfte davon ausgegangen werden, dass im Anschluss hieran seine Ausschaffung ohne weiteres möglich sein würde, weshalb das Beschleunigungsgebot auch insofern nicht verletzt erscheint (vgl. das Urteil 2A.93/2003 vom 21. März 2003, E. 3.1). Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 24. März 2006 festgestellt hat, bildet die Asyl- und Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. auch BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220), weshalb der Beschwerdeführer vergeblich einwendet, nicht in den Libanon zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde. Soweit er geltend macht, gesundheitlich angeschlagen zu sein, kann seinen Problemen im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie sind nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Für eine minimale medizinische Betreuung ist gesorgt; es steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu konsultieren. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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