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Informationen zum Dokument  BGer C 42/2005  Materielle Begründung
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BGer C 42/2005 vom 16.05.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
C 42/05
 
Urteil vom 16. Mai 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
P.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
 
(Entscheid vom 29. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
P.________ bezog in der Zeit vom 1. April bis 22. November 1997, vom 1. bis 31. Januar 2001 und vom 14. August 2001 bis 31. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau ab 1. April 1997 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau den Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1996 fest (Entscheid vom 28. Juni 2002). Gestützt auf die Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle, wonach dem Versicherten ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 62 % zugesprochen wurde, verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau am 3. Dezember 2002 die Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 19'828.70 und eröffnete dem Versicherten, dass bei der Ausgleichskasse des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau Antrag auf Verrechnung der Rückforderung mit den Leistungen der Invalidenversicherung gestellt werde. Am 20. Januar 2003 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügung, mit der sie die Nachzahlung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Fr. 15'600.- festsetzte und im Betrag von Fr. 15'356.- Verrechnung mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung erklärte.
 
B.
 
Die gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2002 erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ den Rückforderungsanspruch bestritt und eventualiter dessen Verjährung für die Zeit vor dem 3. Dezember 1997 geltend machte, wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 29. September 2004 ab.
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. September 2004 und der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2002 sei festzustellen, dass ein Verrechnungsanspruch für zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung höchstens im Betrag von Fr. 2817.- bestehe; eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung des Verrechnungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und das als Mitinteressierter beigeladene Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die mit Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2002 erhobene Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung angefochten und im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe kein Rückforderungsanspruch, weil die Arbeitslosenversicherung Leistungen aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % ausgerichtet habe und der Invaliditätsgrad von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 18. Januar 2002 ebenfalls auf 50 % festgesetzt worden sei. Des Weiteren sei der Rückforderungsanspruch für die vor dem 3. Dezember 1997 ausgerichteten Leistungen verjährt. Ferner könnten allfällige Rückforderungen nur periodenbezogen für Monate erfolgen, für die gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 20. Januar 2003 eine Nachzahlung geleistet werde. Am Einwand der teilweisen Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs hält der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht fest (vgl. dazu BGE 127 V 484). Das Gleiche gilt bezüglich des Arguments, wonach Vermittlungsfähigkeit und Invaliditätsgrad zu keiner Rückforderung Anlass gäben. Mit dem entsprechenden Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass die Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. Januar 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen ist und der Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 20. Januar 2003 rückwirkend ab 1. Juli 1996 neu auf 62 % festgesetzt wurde, was zu einer Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigung Anlass gab (BGE 127 V 487 oben mit Hinweisen). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer erwähnten Grundsatz der zeitlichen Kongruenz betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung lediglich für Zeitperioden erhoben hat, für die sowohl Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als auch auf Invalidenrente bestanden hat.
 
1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erstmals die Rechtmässigkeit der angeordneten Verrechnung bestritten und geltend gemacht, die gemäss Verfügung vom 3. Dezember 2002 erhobene Verrechnungsforderung von Fr. 19'828.70 verletze den Grundsatz, wonach nur Leistungen in gleicher Höhe und für die gleiche Zeitspanne verrechnet werden könnten. Darüber hat die Vorinstanz nicht entschieden. Die Verrechnung bildet jedoch Teil des Anfechtungsgegenstandes und kann im letztinstanzlichen Verfahren überprüft werden, nachdem sich die Arbeitslosenkasse und die mitbeteiligte IV-Stelle dazu haben äussern können (vgl. BGE 125 V 413 ff.). Dass der Beschwerdeführer die Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2003 nicht angefochten hat, steht dem nicht entgegen, weil bereits mit der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2002 konkret über die Verrechnung entschieden wurde und es grundsätzlich Sache der rückfordernden Arbeitslosenkasse ist, über die Verrechnung zu befinden (BGE 127 V 484). Praxisgemäss haben sich Einsprachen bzw. Beschwerden betreffend die Rückforderung und Verrechnung von Rückforderungen mit Leistungen anderer Sozialversicherer denn auch gegen die Rückforderungsverfügung zu richten (vgl. zur Verrechnung von Rückforderungen der obligatorischen Unfallversicherung mit Leistungen der AHV/IV: Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 4009).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen) muss die Kasse Leistungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Eine Rückerstattungspflicht kann sich auch aus der gesetzlichen Vermutung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG sowie Art. 15 Abs. 3 AVIV und der daraus resultierenden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung ergeben (BGE 127 V 486 Erw. 2a). Bei der nachträglichen Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung können diese mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden (Art. 94 Abs. 2 AVIG in der bis Ende Juni 2003 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Art. 94 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung). Art. 124 AVIV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) bestimmt, dass die Arbeitslosenkasse beim zuständigen Versicherungsträger die Ver-rechnung zu verlangen hat, wenn sie Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und später eine andere Sozialversicherung für den gleichen Zeitraum Leistungen ausrichtet, die zu einer Rückforderung Anlass geben.
 
2.2 Gemäss Art. 124 AVIV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) gilt der Grundsatz der zeitlichen Konkordanz und dürfen für die Verrechnung nur Tage berücksichtigt werden, für welche der Versicherte Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, und nicht die gesamte Periode der Arbeitslosigkeit, während der eine Invalidenrente ausgerichtet wurde. Wird der Rückforderungsanspruch durch die Verrechnung nicht vollständig getilgt, hat die Arbeitslosenkasse den Restbetrag vom Versicherten gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG und unter Vorbehalt eines Erlasses der Rückforderung gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG zurückzufordern (BGE 127 V 487 Erw. 2 mit Hinweis). Abweichend davon bestimmt der mit Bundesgesetz vom 22. März 2002 eingefügte und auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene Art. 95 Abs. 1bis AVIG, dass sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der vom anderen Sozialversicherer (Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge, Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, Militärversicherung, obligatorische Unfallversicherung, Krankenversicherung, gesetzliche Familienzulagen) für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt. Es soll damit vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2303). Diese Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Unverändert gilt der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz, wonach eine Rückforderung und Verrechnung nur für Leistungen erfolgen kann, die für den gleichen Zeitraum erbracht wurden. In Bezug auf die Verrechnung folgt daraus nicht nur, dass lediglich Tage zu berücksichtigen sind, für welche die versicherte Person Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, sondern auch, dass nur Leistungen der andern Sozialversicherung in die Berechnung einbezogen werden können, die für den gleichen Zeitraum erbracht worden sind.
 
3.
 
3.1 Gegenstand der Rückforderung bilden Arbeitslosenentschädigungen, welche die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 22. November 1997, 1. bis 31. Januar 2001 und 14. August 2001 bis 31. Oktober 2002 ausbezahlt hat. Dabei ging sie von einem entschädigungsberechtigten Taggeld von Fr. 142.35 für die Zeit von April bis November 1997 und von Fr. 103.25 für die Zeit ab Januar 2001 aus. Unter Berücksichtigung des von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Januar 2003 neu auf 62 % festgesetzten Invaliditätsgrades resultierte ein Taggeld von Fr. 63.10 für die Zeit von April bis November 1997 und von Fr. 78.45 ab Januar 2001, wie in der Vernehmlassung der Kasse im vorinstanzlichen Verfahren näher dargelegt wird. Daraus ergab sich eine Rückforderung von Fr. 19'828.70, welche die Arbeitslosenkasse verrechnungsweise geltend gemacht hat. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2003 wurde dem Verrechnungsantrag im Umfang von Fr. 15'356.- entsprochen bei einem Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2002 von insgesamt Fr. 15'600.-.
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Verrechnung dürfe nicht auf dem gesamten Nachzahlungsbetrag, sondern nur auf dem gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2003 für die Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung resultierenden Mehrbetrag der Invalidenrente erfolgen. Wie dem Beiblatt zur Rentenverfügung zu entnehmen ist, resultierte für die Periode vom 1. April bis 22. November 1997 ein monatlicher Mehrbetrag von Fr. 91.- für die Hauptrente und von Fr. 27.- für die Zusatzrente der Ehefrau, was eine Nachzahlung von Fr. 118.- ergibt. Für Januar 2001 beträgt der Nachzahlungsbetrag Fr. 94.- für die Hauptrente und Fr. 28.- für die Zusatzrente, insgesamt somit Fr. 122.-. Die gleichen monatlichen Nachzahlungen erfolgten für die Zeit vom 13. August 2001 bis 31. Oktober 2002. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers resultiert daraus ein verrechenbarer Nachzahlungsbetrag von insgesamt Fr. 2817.-. Der Beschwerdeführer übersieht damit, dass die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2002 nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es sich bei der Verfügung vom 20. Januar 2003 nicht um eine eigentliche Nachzahlungsverfügung, sondern um eine erstmalige (rückwirkende) Rentenzusprechung handelte. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 18. Januar 2002 zugesprochenen Renten ausbezahlt worden sind und sich aufgrund des Beschwerdeentscheids vom 28. Juni 2002 effektiv eine Nachzahlung ergeben hat. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die IV-Stelle unrichtigerweise Verrechnung im Rahmen der für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2002 resultierenden Nachzahlung von Fr. 15'600.- erklärt hat. Die von der Invalidenversicherung für die Perioden des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zugesprochenen Renten haben sich jedoch - selbst wenn nur ganze Monate berücksichtigt werden - auf insgesamt Fr. 18'754.- ([7 x Fr. 832.-] + [15 x Fr. 862.-]) belaufen. Es lässt sich im Ergebnis daher nicht beanstanden, wenn dem Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse im Umfang von Fr. 15'356.- entsprochen wurde.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 16. Mai 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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