VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 375/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 375/2005 vom 08.05.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 375/05
 
Urteil vom 8. Mai 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
S._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 17. August 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 31. Oktober 2002 erlitt der 1937 geborene S._________ gemäss Berichterstattung des erstbehandelnden Arztes Dr. med. E.________ bei einem Stolpersturz Stauchungen im Bereich Becken und Gesäss rechts sowie eine Muskelzerrung im rechten Oberschenkel. Für diesen Unfall war S._________ bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Nachfolgend: Allianz), Zürich, versichert. Es folgten Heilbehandlungen und medizinische Abklärungen, für welche die Allianz die Kosten übernahm und Taggelder erbrachte. Nach diversen Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eine über den 15. November 2003 hinausgehende Leistungspflicht mit der Begründung, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2004 fest.
 
B.
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August 2005 ab.
 
C.
 
S._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm über den 15. November 2003 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen tätige und hernach neu verfüge.
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1), zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
 
2.
 
Die vom direkt im Anschluss an den Unfall aufgesuchten Dr. med. E.________ diagnostizierte Stauchung im Becken- und Gesässbereich sowie die Muskelzerrung im rechten Oberschenkel waren zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung unstreitig folgenlos abgeheilt. Dagegen litt der Versicherte an Schmerzen im rechten Knie wie auch an einer ausgeprägten Muskelatrophie im rechten Bein; Beschwerden, die sich erst nach dem Unfall manifestiert hatten.
 
2.1 Die Vorinstanz hat in eingehender Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage den für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall ausgeschlossen. Es hat nicht nur einlässlich ausgeführt, weshalb der vom Versicherten behauptete Sturz auf das Knie als nicht erstellt gelten kann, sondern auch dargelegt, dass die von ärztlicher Seite erst mehrere Monate nach dem Unfallereignis erstmals erwähnten Knieprobleme wie auch der Muskelschwund im rechten Bein mit dem Unfall nicht in Verbindung zu bringen sind, was zur Leistungsbegründung aber erforderlich wäre.
 
2.2 Darauf ist mit folgender Präzisierung zu verweisen:
 
Zwar ist durchaus denkbar, dass das Knie beim Sturz ebenfalls den Boden berührt hat. Indessen wurde weder vom erstbehandelnden Arzt noch von der den Unfallbericht gestützt auf die Angaben des Versicherten verfassenden Arbeitgeberin - ein Spital nota bene - eine Knieverletzung erwähnt, was aber zweifelsohne der Fall gewesen wäre, wenn eine solche augenscheinlich gewesen wäre (Schürfungen, Schmerzen, etc.), womit nicht von einem eigentlichen Sturz auf das Knie ausgegangen werden kann. Auch ist die von Dr. med. E.________ in der Krankengeschichte am 29. November 2002 bzw. im Attest vom 19. Dezember 2003 erfolgte Zuordnung der Beschwerden im rechten Oberschenkel in den Bereich "zwischen Leiste und Knie rechts" und "medial bis zum rechten Knie" nicht mit im Knie lokalisierten Schmerzen zu verwechseln, was der Versicherte verkennt, wenn er trotz des diesbezüglichen Hinweises der Vorinstanz erneut geltend macht, bereits unmittelbar nach dem Unfall ausgewiesenermassen an Kniebeschwerden gelitten zu haben. Ob - wie von der Vorinstanz angenommen und dem Versicherten bestritten - die fraglichen Beschwerden tatsächlich als (Spät-)Folge einer 1998 durchgeführten Beckenoperation mit verbliebener Schwächung des rechten Beins zu betrachten sind oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfall vom 31. Oktober 2002 unerheblich. Denn selbst wenn von einer Umkehr der Beweislast auszugehen wäre, wie vom Beschwerdeführer gefordert, müssten für die Verneinung der Ursächlichkeit nicht die genauen Gründe für das Leiden ausgewiesen sein. Der Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs ist bereits erbracht, wenn unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens auszuschliessen sind (Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b und Urteil O. vom 31. August 2001, U 285/00, Erw. 5a). Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall, wurde doch für die nachweislich erst Monate nach dem Unfall aufgetretenen Knieschmerzen kein organisches Korrelat gefunden, das einen Unfallzusammenhang für wahrscheinlich erscheinen liess: Mittels vom Kantonsspital S.________ durchgeführter Kernspintomographie vom 19. September 2003 wurde eine Meniskusläsion ausgeschlossen. Statt dessen wurde anhand von am 10. September 2003 ebenfalls durch das Kantonsspital S.________ erstellten Röntgenbildern eine diskrete Gonarthrose und beginnende Femoropatellararthrose am rechten Knie diagnostiziert; beides typischerweise degenerative Gelenkserkrankungen. Die Muskelatrophie ihrerseits entwickelte sich, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, weitgehend parallel zu den persistierenden Kniebeschwerden. Die im Oberschenkel liegende Muskelzerrung wie auch die Becken- und Gesässstauchungen waren zu diesem Zeitpunkt, wenn nicht bereits gänzlich, so doch weitgehend ausgeheilt und können folgerichtig auch nicht als Ursache für die zum Muskelschwund führende Schonhaltung herangezogen werden. Schliesslich sind von den beantragten zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 8. Mai 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).