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Informationen zum Dokument  BGer U 24/2006  Materielle Begründung
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BGer U 24/2006 vom 04.05.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 24/06
 
Urteil vom 4. Mai 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
J.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 2. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1966 geborene J.________ war seit 1. Juli 2000 bei der Firma O.________ AG als Betriebsarbeiterin in einem Pensum von 80 % tätig und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Februar 2003 glitt sie beim Aussteigen aus dem Auto auf einer Eisfläche aus und zog sich beim Sturz eine dislozierte mehrfragmentäre distale Humerusfraktur links zu, welche gleichentags im Kantonsspital X.________ operativ versorgt wurde (offene Reposition mit Platten- und Schraubenosteosynthese; Operationsbericht vom 3. Februar 2003). Ab 16. Juni 2003 attestierte Dr. med. L.________, Klinik für Chirurgie, Abteilung Traumatologie, Kantonsspital X.________, J.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; ab 1. August 2003 arbeitete sie wieder zu 80 %, gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 25. August 2003 ohne Leistungseinbusse. Am 9. März 2004 erfolgte die Entfernung des Osteosynthese-Materials im Kantonsspital X.________, wobei nicht alles Material entfernt werden konnte (Operationsbericht vom 9. März 2004). Nach Einholung verschiedener Arztberichte (des Dr. med. L.________, Klinik für Chirurgie, Abteilung Traumatologie, Kantonsspital X.________, vom 20. und 27. Februar 2003, 20. März und 12. Juni 2003 sowie 8. Januar und 29. April 2004, des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 30. April und 4. Mai 2003) und zwei kreisärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. C.________ am 3. Juli 2003 und 12. Mai 2004 stellte die SUVA mit Verfügung vom 14. Mai 2004 die Taggeldleistungen ab 21. Mai 2004 ein und sprach J.________ eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 (recte: 2005) fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Fortsetzung der Heilbehandlung und Weiterausrichtung der Taggelder sowie Aufschiebung des Entscheides über die Integritätsentschädigung, mit welcher ein Arztzeugnis des Dr. med. B.________ vom 18. März 2005 ins Recht gelegt wurde, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut und sprach J.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des Entscheides, soweit damit die Integritätsentschädigung erhöht wird. Sie legt eine Stellungnahme des Dr. med. V.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 18. Dezember 2005 ins Recht.
 
Während J.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen (Richtwerte) in tabellarischer Form (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
Das Inkrafttreten des ATSG brachte keine Änderungen im Bereich der Integritätsentschädigung, während die im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision auf Januar 2004 eingeführte Gesetzes- und Verordnungsnovelle (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) zu keinen hier massgebenden Änderungen führte (Urteil S. vom 28. Dezember 2005, U 236/05).
 
2.
 
2.1 Streitig ist nurmehr die Höhe der Integritätsentschädigung. Dabei steht insbesondere die Bemessungsgrundlage der Integritätseinbusse in Frage. Während die SUVA im Einspracheentscheid die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung einer bestehenden mässigen Arthrose im Ulnohumeralgelenk gestützt auf die von ihr unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 5 betreffend Integritätsschäden bei Arthrosen" veröffentlichten Richtwerte auf 5 % festgesetzt hatte, begründet die Vorinstanz die Integritätseinbusse von 10 % mit den Bewegungseinschränkungen im linken Arm und stützt sich dabei auf die Richtwerte der Tabelle 1 betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Sie führt aus, bei einer normalen Beweglichkeit von 0°/90°/150° sei die Streckfähigkeit bei der Versicherten mit 10° besser als die entschädigungsberechtigten 30° gemäss SUVA-Tabelle; hingegen sei die Beugefähigkeit mit 130° stärker beeinträchtigt als die in der SUVA-Tabelle vorgesehenen 135°.
 
2.2 Die Vorinstanz hat die in der Tabelle unter 1.2 angegebenen Funktionsstörungen "beweglich 0°/30°/90°" sowie "beweglich 0°/90°/135°", die einer Integritätseinbusse von 10 % entsprechen, offenbar dahingehend interpretiert, dass bereits eine Einschränkung in der Beuge(=Flexions-)fähigkeit von mehr als 15° (150°-135°) einer Integritätseinbusse entspricht, ohne dass kumulativ ein Streck(= Extensions-)defizit vorliegen müsste, dies unter Annahme einer normalen Beweglichkeit von 0°/90°/150°.
 
2.3 Wie die SUVA zu Recht einwendet, ist dies nicht zutreffend: Die in der Tabelle unter 1.2 für eine Integritätseinbusse vorausgesetzten Beweglichkeitseinschränkungen entsprechen der sogenannten Neutral-0-Methode. Damit werden die Bewegungen eines einzelnen Gelenks von einer einheitlich definierten Neutral- oder Nullstellung aus gemessen und so Beuge- und Streckdefizite festgestellt. Von der Nullstellung aus werden die Winkel der Bewegungsausschläge in jeder Bewegungsebene in beide Richtungen gemessen. Zuerst wird der eine Bewegungsausschlag notiert, dann beim Durchgang durch die Neutralposition die Null (normalerweise in der Mitte) und als dritte Zahl der Endausschlag auf der Gegenseite. Wird (bei einer Kontraktur) die Nullstellung nicht erreicht, steht die Null nicht in der Mitte, sondern auf der Seite der Bewegungseinschränkung (Debrunner, Orthopädie. Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S.193 f.).
 
Für ein normales Ellbogengelenk ergibt sich damit - je nach dem, ob berücksichtigt wird, dass bei gewissen Personen eine Überstreckung von etwa 10° möglich ist -, ein möglicher Bewegungsumfang von 0°/0°150° (wovon die SUVA gestützt auf Dr.med. V.________ ausgeht) oder von -10°/0°150° (vgl. Debrunner a.a.O.). Nach dem Gesagten bedeutet eine Beweglichkeit gemäss Tabelle 1.2 von 0°/30°/90°, dass die Extension um 30° und gleichzeitig die Flexion um 60° (150°-90°) eingeschränkt ist, die betroffene Person also ihren Arm nur vom rechten Winkel von 90° bis zu 30° strecken kann; demgegenüber kann sie bei einem Bewegungsumfang 0°/90°/135° den Arm nur im Radius zwischen 90° und 135° bewegen. Die Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 1.2 setzt damit, wie die SUVA mit Verweis auf die illustrierte Stellungnahme des Dr.med. V.________ zu Recht vorbringt, eine gesamthafte Beweglichkeitseinschränkung von 90° bzw. 105° voraus.
 
2.4 Eine solche liegt bei der Versicherten jedoch nicht vor: Bereits am 27. Februar 2003 stellte Dr. med. L.________ eine Beweglichkeit von 0°/30°/95° fest, welche sich am 20. März 2003 auf 0°/40°/105° verbesserte. Am 29. April 2004 - nach der teilweisen Entfernung des Osteosynthese-Materials am 9. März 2004 - diagnostizierte er einen Bewegungsumfang von 0°/8°/140. Kreisarzt Dr. med. C.________ stellte schliesslich am 12. Mai 2004 eine Beweglichkeit von 0°/10°/130° fest (nach 0°/5°/120° am 3. Juli 2003). Dr. med. B.________ ging in seinem Bericht vom 18. März 2005 ebenfalls von einem Beuge- und Streckdefizit von je etwa 10° aus. Damit ist gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen gesamthaft von einer Bewegungseinschränkung von rund 10° bei Beugung und Streckung auszugehen. Auf das einzig höhere, von Dr. med. S.________ am 4. Mai 2004 gemessene Flexionsdefizit von 44° bei einer festgestellten Beweglichkeit von 0°/12°/106° ist mit SUVA und Vorinstanz nicht abzustellen, abgesehen davon, dass auch diese Bewegungseinschränkung nicht dem eine Integritätseinbusse begründenden Bewegungsumfang von Tabelle 1.2 entspricht.
 
2.5 Demgegenüber erscheint die Festsetzung einer Integritätsentschädigung von 5 % durch die SUVA unter Berücksichtigung der einzig von Kreisarzt Dr. med. C.________ festgestellten mässigen posttraumatischen Arthrose im Ulnohumeralgelenk als angemessen und entspricht dem Gesetz, der Verordnung und insbesondere den Richtwerten gemäss der Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen), wonach eine mässige Arthrose mit einer Einbusse von 5-10 % zu veranschlagen ist. Der Einspracheentscheid der SUVA ist deshalb nicht zu beanstanden.
 
3.
 
Dem in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit nach den eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Versicherte wird indessen darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau aufgehoben, soweit damit die Integritätsentschädigung auf Fr. 10'680.- festgesetzt wurde.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Kurt Fricker, Wohlen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 4. Mai 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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