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Informationen zum Dokument  BGer 1P.248/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.248/2006 vom 03.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.248/2006 /scd
 
Urteil vom 3. Mai 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X._______, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil vom
 
20. März 2006 (1P.24/2006).
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass eine von X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2006 abgewiesen wurde (Verfahren 1P.24/2006);
 
dass X._______ mit Eingabe vom 24. April 2006 Revision dieses Urteils beantragt und gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Strafurteils vom 4. November 2005 ersucht;
 
dass der Gesuchsteller sich nicht ausdrücklich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 136 f. OG) beruft;
 
dass sein Gesuch unter den gegebenen Umständen allenfalls (höchstens) als solches nach Art. 136 lit. d bzw. Art. 137 lit. b OG interpretiert werden kann;
 
dass indes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt haben soll, womit der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG von vornherein entfällt;
 
dass nach Art. 137 lit. b OG die Revision zulässig ist, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (s. dazu etwa BGE 121 IV 317; 118 Ia 366; 107
 
Ia 187 mit weiteren Hinweisen);
 
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Revisionseingabe keine derartigen Tatsachen oder diesbezüglichen Beweismittel anruft, sondern seiner Eingabe das Schreiben eines Freundes beilegt, welches nach dem Urteil 1P.24/2006 vom 20. März 2006, nämlich am 31. März 2006 verfasst wurde;
 
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber den kantonalen Instanzen erhobene Kritik zu wiederholen, die schon gemäss dem erwähnten Urteil vom 20. März 2006 als unbegründet erachtet worden ist;
 
dass er damit auch die diesem Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kritisiert, solche Kritik im Revisionsverfahren indes nicht zu hören ist;
 
dass demgemäss das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
 
dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung mit diesem Entscheid gegenstandslos wird;
 
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG);
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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